Halterhaftung, was muss die Verwaltungsbehörde tun?

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Die Frage, ob und welche Ermittlungen die Verwaltungsbehörde angestellt hat und ob es genügend Ermittlungen waren, um den Fahrer des Pkw zu ermitteln, spielt eine Rolle, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Halters nach § 25a StVG geht. Im AG Bergisch Gladbach, Beschl. ohne Datum– 48 OWi 1196/14 (b) –geht das davon ausgegangen, dass es der Behörde frei steht, welche Bemühungen sie unternimmt. Die Ordnungskräfte/Polizeibeamten könnten grundsätzlich frei entscheiden, ob sie entweder eine schriftliche Verwarnung an die Windschutzscheibe anbringen oder nach Rückkehr in die Dienststelle alsbald, jedenfalls zeitnah, eine Halterermittlung zum Zwecke der Übersendung einer schriftlichen Verwarnung/Anhörung durchzuführen. Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass das Anbringen einer schriftlichen Verwarnung am Kfz (Stichwort: Knöllchen) auf jeden Fall genügt.

Im vom AG entschiedenen Fall war das Fahrzeug „mit offener Heckklappe gefüllt mit Einkaufstaschen und einem Bierkasten (jeweils voll oder leer)“ unmittelbar vor einem Halteverbotsschild abgestellt. Die Mitarbeiter der Bußgeldbehörde hinterließen an der Windschutzscheibe – offensichtlich wegen des zeitgleichen strömenden Regens – keine schriftliche Verwarnung oder sonstige Nachricht. Stattdessen veranlasste die Bußgeldbehörde 2 Tage später die automatische Halteranfrage beim KBA in Flensburg. Dazu dann das AG:

„Prüfungsmaßstab kann also allein sein, ob und ggfls. welche geeignete Ermittlungsmaßnahme hinsichtlich der Feststellung des Halters durch die Ordnungsbehörde durchgeführt worden sind.

Vorliegend ist dementsprechend festzustellen, dass die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde nicht zwingend gehalten waren, eine Zeit vor Ort zu bleiben, um die Rückkehr des Fahrzeughalters zum Fahrzeug abzuwarten. Dies gilt umso mehr, als die Mitarbeiter nachweislich 2 bis 3 Minuten vor Ort waren und der Fahrzeughalter – trotz offener Heckklappe – nicht zum Fahrzeug zurückkehrte. Dies ließ beispielsweise die Möglichkeit offen, dass der Fahrzeughalter zunächst den Regenschauer abwarten wollte oder schlicht vergessen hatte, dass die Heckklappe noch offen war. Hinzu kommt, dass bei der vom Betroffenen betriebenen „genauen Betrachtungsweise“ ein derartiges Abwarten der Ordnungskräfte auch nicht zielführend gewesen wäre. Die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde hatten offensichtlich das Abstellen des Fahrzeuges nicht beobachtet. Wenn dann eine Person zum Fahrzeug gekommen wäre und dieses Be- bzw. Entladen hätte, hätte auch dies nicht zum Nachweis der Fahrzeugführerschaft im Vorfallszeitpunkt geführt, wenn diese Person nicht freiwillig – was aber hypothetisch ist – den Tatvorwurf eingeräumt hätte. Vielmehr blieb dann immer noch die – noch nicht einmal abwegige – Möglichkeit, dass neben dieser Person, die zum Fahrzeug zurückkehrt, eine weitere Person im Haus ist, die das Fahrzeug an der fraglichen Stelle abgestellt hatte.“

Ein Gedanke zu „Halterhaftung, was muss die Verwaltungsbehörde tun?

  1. Miraculix

    Eines der größten Ärgernisse. Die Behörden agieren nach Belieben und gesetzwidrig und die Amtsgerichte decken jeden Schwachsinn – Angriffsmöglichkeiten gibt es ja keine.
    Es wird Zeit daß diese kontinuierliche Rechtsbeugung durch das BVerfG beendet wird. Leider wird sich kaum ein Anwalt finden der so eine Sache schultern kann und zu vertretbaren Konditionen übernimmt 🙁
    Falls doch: bitte bei mir melden. Ich würde dafür sogar falsch parken!

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