Ein „Reichsbürger“ kann nicht Schöffe sein

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Ein „Reichsbürger“ kann nicht Schöffe sein. Das ist das Fazit aus dem OLG Dresden, Beschl. v. 08.12.2014 – 2 (s) AR 37/14 – mit dem etwas „vornehmeren“ Leitsatz:

„Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, indem er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Gerichte und Behörden bestreitet (sogenannter „Reichsbürger“) ist gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben.“

und folgender Begründung:

Die sogenannten „Reichsbürger“ wollen den Fortbestand des Deutschen Reiches beweisen. Sie bestreiten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Gerichte und Behörden (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529).

Ehrenamtliche Richter unterliegen einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue. Dies folgt aus der Funktion ehrenamtlicher Richter als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung. Deshalb haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden (BVerfG NJW 2008, 2568).

§ 44 Abs. 2 DRiG bestimmt, dass ehrenamtliche Richter vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden können. Zudem enthalten die §§ 32, 33 GVG keinen Tatbestand, unter den die Verletzung der Verfassungstreuepflicht subsumiert werden könnte. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund für Schöffen in § 51 GVG eine den anderen Verfahrensordnungen entsprechende gesetzliche Regelung zur Amtsenthebung (§ 27 ArbGG, § 113 GVG, § 22 SGG) und zur Entbindung vom Amt (§ 24 VwGO, § 21 FGO) geschaffen (BT-Drs. 17/3356, S. 16 f.).

Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist deshalb des gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 51 GVG Rdrn. 1). Diese Voraussetzungen sind bei einem sogenannten „Reichsbürger“ erfüllt.“

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