Archiv für den Monat: Dezember 2014

Mein (persönlicher) Jahresrückblick – Fenna und WKD

© Marco2811 - Fotolia.com

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Nach dem Rückblick auf unsere Top-Twenty-Beiträge (vgl. hier: Unsere Top-Twenty-Beiträge aus 2014: Auslagen waren der Renner) ganz kurz dann auch ein privater Rückblick auf das Jahr 2014, in dem es für mich zwei herausragende Ereignisse gegeben hat:

Im privaten Bereich war das die Geburt unserer Enkeltochter Fenna am 12.06.2014 – Persönliche Info: Hier bloggt jetzt ein Opa 🙂. Die Freude war nicht nur am 12.06.2014 groß, sie ist es geblieben und wird mit jedem Tag größer. Und sie ist so groß, dass meine Frau und ich gerne Fennas Wunsch gefolgt sind und heute – zum ersten Mal seit 1997 – nicht auf Borkum Silvester feiern, sondern uns heute Morgen auf den Weg zu Fenna (und natürlich ihren Eltern) gemacht haben, um dort in das Neue Jahr hinein zu feiern. Mal sehen, ob sie ihren ersten Jahreswechsel erlebt.

Beruflich hat das ablaufende Jahr für mich dann auch einen Einschnitt gebracht. Nämlich den von mir selbst initiierten Wechsel meiner Bücher und sonstigen Aktivitäten von WKD zum (neuen/alten) ZAP-Verlag nach Bonn. Das war mit viel Hin und Her verbunden, aber: Ich kann schon nach den ersten Monaten sagen, die Entscheidung war richtig. Es hat sich gelohnt. Es macht wieder richtig Spaß, Bücher zu machen. Wenn eine Zusammenarbeit nicht mehr passt, muss man sich einfach trennen. Da ist das berühmte „Ende mit Schrecken“ besser als der „Schrecken ohne Ende“. Im Nachgang zu diesem Schritt hat WKD – was ich Anfang 2014 noch nicht wusste — dann ja auch alle Leinen gekappt. Kein „Jurion Strafrecht“ mehr und auch keinen Jurion Strafrecht Blog mehr (vgl. “Habe fertig” – mit dem 5.236 Beitrag sagen wir “Adieu”), aber dafür dann eben den „Burhoff online Blog“ (vgl. Vorhang auf, oder: Bin wieder da. Weiter gehts. Der erste Beitrag im BOB).

So, das war es dann an dieser Stelle: Es gibt sicherlich noch weitere Ereignisse, die ich hätte ansprechen können. Muss aber nicht sein. Mir bleibt jetzt nur noch, mich bei allen alten/neuen Freunden aus der „Bloggerszene“, die mich im ablaufenden Jahr bei meinen Aktivitäten unterstützt haben, zu bedanken, für Rat, Tat und Hilfe. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Entscheidungslieferanten, die es mir möglich machen auch mal über eine Entscheidung zu berichten, die andere nicht haben 🙂 , bei Kommentatoren, sowohl die mit den guten als auch die mit den nicht so guten = kritischen Kommentaren, die gelegentlich m.E. auch mal neben der Sache gelegen haben. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.

Ich bin bei Fenna 🙂 .

Jahresrückblick-Song – “Hier ist der erste deutsche Weltkrieg mit der Jahresschau.“

cyberscooty-2014Das Jahr neigt sich nun dem Ende entgegen. Und man fragt sich: Wie soll es ausklingen? Besinnlich/ernst oder fröhlich, obwohl es vielleicht nicht ganz so fröhlich war. Ich denke: Fröhlich ist immer gut. Und das haben sich dann auch wieder „unsere Freunde“ von „Zwergpinscher“ auf You-Tube gedacht und ihren Song zum Jahresende dort eingestellt. „Zum Fest 2014“ also:

„Hier ist der erste deutsche Weltkrieg mit der Jahresschau.
Heute im Studio: Abu Bakr Middelhoff und Rosetta Hitzelsperger.
Ist dies das Leben?“

Und los geht es dann hier:

Und: Ja, lieber Kollege Melchior, Sie waren am 14.12.2014 der Erste 🙂

Ich bin gerettet – ab 2015 muss ich nicht mehr arbeiten – 1,5 Mio US $ kommen.

© SZ-Designs - Fotolia.com

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Gott, sei Dank. Gerade noch rechtzeitig vor dem Ende des Jahres 2014 erreicht mich, die Nachricht, auf die ich gewartet habe und die mir für 2015 nun wirklich alle wirtschaftlichen Sorgen 🙂 nimmt. Mir schreib Miss Esther Desmond und kündigt mir einen Geldregen an:

Hallo Liebe,
Ich hoffe, dieser Mail trifft man gut, lassen Sie mich bitte zu mir selbst vorstellen, ich bin Fräulein Esther Desmond die Tochter des verstorbenen Herrn und Frau Michael Desmond von der Elfenbeinküste. Wer war ein berühmter Kakaohändler hier in Abidjan das ökonomische Kapital der Elfenbeinküste (Cote d’Ivoire) basiert. Ich suche für Ihre Hilfe, um mich die Summe von $ (7500, 000.00USD), die ich geerbt von meinem verstorbenen Vater auf Ihr Bankkonto überweisen.
Ich bin bereit, die Sie als eine Art der Vergütung nach der Übertragung für Ihre Zeit und Mühe bieten 20% des gesamten Fonds. Alle notwendigen Dokumente im Zusammenhang mit diesem Fonds sind intakt. Für weitere Informationen über diesen Fonds, und ich werde gleich sende Ihnen meine Bilder, so dass Sie sehen und wissen, wer ich bin.
Watling für Ihre Mitarbeit.
Vielen Dank und Gott segne
Hochachtungsvoll.
Esther Desmond.“

Ich gehe davon aus, dass ich die Zahlen richtig gelesen habe und sie 7,5 Mio US $ meint und nicht  750.000.000 $. Dann wäre mein Anteil ja noch schöner 🙂 . Aber egal. 2015 ist auf jeden Fall gerettet.

Neues vom „Rebellensenat“: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld

© stockWERK - Fotolia.com

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Da hat sich mal wieder der 2. Strafsenat des BGH zu Wort gemeldet und will in einer zivilrechtlichen Frage (!!) – ja, richtig gelesen – von der ständigen Rechtsprechung des BGH abweichen. Es geht um die Frage, welche Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind. Die stellte sich in Zusammenhang mit zwei Adhäsionsverfahren in zwei Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Der 2. Strafsenat will – abweichend von Rechtsprechung der übrigen Zivil- und Strafsenate des BGH – bei der „Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB)“ weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers berücksichtigen. Deshalb hat er bei dem Großen Senat für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des BGH angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird (vgl. den Beschluss v. 08.10.2014 in 2 StR 137/14 u. 2 StR 337/14.

Die Begründung ist ziemlich umfangreich, aber lesenswert. Daraus nur kurz: Nach Auffassung des 2. Strafsenats darf es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf die Vermögenslage des Geschädigten nicht ankommen. Das widersprechedem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jeden Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status zukommenden sozialen Wert- und Achtungsanspruch . Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers seien nicht zu berücksichtigen. Der Schmerzensgeldanspruch sei vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden. Schon dies spreche dafür, dass die wirtschaftliche Lage des Schädigers entsprechend dem allgemeinen Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung bei der Bemessung der Entschädigung, auch und gerade im Rahmen der Ausgleichsfunktion, keine Rolle spielen dürfe.

Da darf man dann gespannt sein, was wir dazu dann demnächst aus Karlsruhe hören. Ggf. melden sich, wenn ich es richtig sehe, sogar die Vereinigten großen Senate des BGH. Und: Allmählich verliert man den Überblick, was der 2. Strafsenat alles an Anfrage hinsichtlich Rechtsprechungsänderungen losgelassen hat. Das war – ich hoffe – ich habe nichts übersehen: Die Anfrage zur Wahlfeststellung und die Anfrage zur qualifizierten Belehrung beim Zeugnisverweigerungsrecht. Und dann jetzt diese: Also ist genug zu tun für die Großen Senate in 2015.

BGH: Beweisantrag und „Spielsucht“

© Dan Race Fotolia .com

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Der BGH, Beschl. v. 30.03.2014 – 3 StR 351/14 – behandelt eine ganze Reihe von Verfahrensrüge gegen ein landgerichtliches Urteil, durch das der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Der BGH hat die Rügen z.T. als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, z.T. aber auch als unbegründet zurückgewiesen. Ganz interessant ist eine Rüge, mit der der Angeklagte beanstandet hatte, dass ein von ihm beantragtes Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden ist. Die Verteidigung hatte nämlich die Einholung eines fachpsychiatrischen/fachpsychologischen Sachverständigengutachtens dazu beantragt, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer bipolaren affektiven Störung sowie an pathologischer Spielsucht gelitten habe und deshalb seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben, jedenfalls aber erheblich ein-geschränkt gewesen sei. Diesen Antrag habe die Strafkammer mit rechsfehlerhafter Begründung abgelehnt. Dazu der BGH:

„In der Tat begegnet die Begründung des Landgerichts, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil es an Anknüpfungstatsachen fehle, erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei der Beantwortung, ob ein Beweismittel völlig ungeeignet ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt auch für den Sachverständigenbeweis. Von völliger Ungeeignetheit kann deshalb etwa dann nicht ausgegangen werden, wenn der Sachverständige die erforderlichen Anknüpfungstatsachen aufgrund eigener Sachkunde selbst zu ermitteln vermag (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1989 – 2 StR 541/89, StV 1990, 98, 99). Auch reicht es aus, wenn der Sachverständige hinsichtlich der Beweisfrage nur Möglichkeiten oder mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeiten aufzeigen kann; denn auch solche Bekundungen eines Sachverständigen können Einfluss auf die Beweiswürdigung haben (LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 239 mwN). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist hier auch von einem Beweisantrag auszugehen. Mit der Nennung zweier Diagnosen, die der Sachverständige stellen soll, bezeichnet der Beweisantrag – schlagwortartig – Tatsachenbehauptungen, die über die bloße Schlussfolgerung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hinausgehen.“

Aber: Wie häufig:

Auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruht das Urteil indes nicht, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer – sachverständig beraten – zu der Überzeugung hätte gelangen können, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten aufgrund einer bipolaren Störung und einer Spielsucht (je für sich oder in Kombination) in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen: Aus dem von dem Angeklagten vorgelegten Attest ergibt sich, dass mit Blick auf die bipolare Störung depressive Erscheinungen imponieren, die im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren stehen. Angesichts dessen kann insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit – für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit ist angesichts des Krankheitsbildes ohnehin kein Raum – sicher ausgeschlossen werden. Auch „Pathologisches Spielen“ oder „Spielsucht“ stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die „Spielsucht“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzuneh-men sein (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 – 3 StR 209/13, juris Rn. 5 mwN). Solche Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind nach –  den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer – insbesonde-re auch mit Blick auf das planvolle Vorgehen des Angeklagten über einen län-geren Zeitraum – nicht ersichtlich.“

Interessant wohl hinsichtlich der Ausführungen zum Beweisantrag als auch hinsichtlich des Beruhens/der Spielsucht