Wenn Polizisten (nicht) zählen, sondern nur schätzen …..

© Ideeah Studio - Fotolia.com

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Tja, wenn Polizisten zählen, schon dann reicht das Ergebnis nach der obergerichtlichen Rechtsprechung möglicherweise (allein) nicht, um darauf den Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes – länger als 1 Sekunde Rotlichtzeit mit Fahrverbot – zu stützen. Zu den Feststellungen für einen solchen Verstoß reicht es aber erst recht nicht, wenn Polizeibeamte überhaupt nicht zählen, sondern einfach nur einen Rotlichtverstoß sehen. So dann auch das AG Lüdinghausen im AG Lüdinghausen, Urt. v. 22.09.2014 – 19 OWi-89 Js 1024/14-97/14. Es betrifft einen Rotlichverstoß in Ascheberg, meiner alten Heimat. Nicht weit weg von der vom AG beschriebenen Stelle habe ich mal gewohnt – kenne also die Örtlichkeiten:

Der Betroffene war lediglich geständig, was seine Fahrt und Fahrstrecke angeht. An einen Rotlichtverstoß jedoch konnte er sich nicht erinnern, wollte diesen jedoch auch nicht in Abrede stellen. Er erklärte, dass er unter Umständen geblendet gewesen sei, was anhand des Sonnenstandes zur Tatzeit nach den gerichtlichen Recherchen möglich gewesen sein kann. Der Zeuge X konnte sich noch gut an die Tat erinnern. Er schilderte, dass er vor der rotlichtzeigenden Ampel an der Straße Biete angehalten habe und sodann habe wahrnehmen können, wie der Betroffene im Rahmen eines Abbiegevorgangs trotz Rotlichts über den Fußgängerüberweg gefahren sei. Der Zeuge X war sich sicher, dass die Rotlichtzeit zu dieser Zeit bereits deutlich mehr als eine Sekunde betragen habe. Der Zeuge X räumte aber auch ein, dass er keinerlei Zeitmessung durchgeführt habe. Insbesondere habe er weder eine Zählung vorgenommen, noch auf seine Uhr geschaut. Weitere Umstände, die den Schluss auf die Rotlichtdauer zugelassen hätten, konnte er nicht benennen – solche Umstände waren auch sonst nicht erkennbar. Dementsprechend ist das Gericht lediglich von einem einfachen Rotlichtverstoß und nicht dem im Bußgeldbescheid vorgeworfenen qualifizierten Rotlichtverstoß ausgegangen. Zwar sind an die Feststellung von so genannten qualifizierten Rotlichtverstößen durch Polizeibeamte gerade bei längeren Beobachtungszeiten nicht zu hohe Anforderungen zu stellen und insbesondere keine echten Messungen zu verlangen – das Gericht ist aber der Ansicht, dass eine nicht gezielte Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei einfachen Zeitschätzungen zumindest weitere Indizien feststellen muss, anhand derer sich die Schätzung der bereits verstrichenen Rotlichtzeit zur Zeit des Verstoßes abschätzen oder zumindest plausibel abgleichen lässt. Denkbar sind hier etwa feststellbare Tatsachen, die nachträgliche Weg-Zeit-(Plausibilitäts-)Berechnungen ermöglichen (vgl. hierzu: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, Rn. 466). Dies war hier nicht der Fall. Letztlich lag der Angabe des dem Gericht als zuverlässig und erfahren bekannten Polizeibeamten X nur eine gefühlsmäßige Schätzung der Zeit vor, die auch sonst nicht als allein ausreichend angesehen wird, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß feststellen zu können (vgl. hierzu OLG Hamburg, Beschluss vom 29.12.2004 – 3 Ss 114/04 = NZV 2005, 209 = DAR 2005, 165).“

Und wie das eben in kleinen Orten so ist: Man kennt sich/trifft sich: „Den Betroffenen traf er gleich im Anschluss am Tattag auf dem Parkplatz des REWE-Centers wieder, sprach ihn jedoch nicht an, da er selbst keine Legitimationspapiere als Polizeibeamter mit sich führte. Am nächsten Tag allerdings traf er den Betroffenen erneut – er hielt ihn an und eröffnete ihm den Tatvorwurf.“ 🙂

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