Auch Kleinvieh macht Mist, oder: Amtsrichter liest Rechtspfleger die Leviten

© froxx - Fotolia.com

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Um nicht mehr viel ging es in einem Erinnerungsverfahren beim AG Essen, das eine dort als Verteidigerin tätige Kollegin durchgeführt hat; den ergangenen AG Essen, Beschl. v. 06.11.2014 –  64 Ls 202 328/11-42/12 – habe ich dann über den Kollegen Stephan aus Dresden erhalten.

Im Streit waren noch 8,78 € Fotokopiekosten, die der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung als nicht erforderlich vom Antrag der Kollegin abgesetzt hatte. Die hatte sich damit aber nicht zufrieden gegeben und Erinnerung eingelegt. Dem Rechtspfleger werden dann vom Amtsrichter „die Leviten gelesen“, wenn es dann in dessen Beschluss, mit dem die 8,78 € zuerkannt worden sind, heißt:

„Eine antragsgemäße Festsetzung hatte auch zu erfolgen, soweit der Erinnerungsführer über die ihm bereits zuerkannten Auslagen in Form der Dokumentenpauschale hinaus weitere 7,35 Euro geltend macht. Weder der angefochtenen Festsetzung noch der NichtabhiIfeentscheidung lässt sich konkret entnehmen, welche der (offenbar tatsächlich gefertigten) Fotokopien als angeblich nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten abgesetzt wurden. Dem erkennenden Gericht ist es ebenso wenig wie dem Verteidiger zuzumuten, sich diese Informationen aus handschriftlich auf dem Kostenfestsetzungsantrag angebrachten Zusätzen und Klebezetteln zusammenzusuchen.

Man sieht: Nie die Flinte zu früh ins Korn werfen, denn auch Kleinvieh macht Mist.

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