„Raubkopien“ von CD, oder: Der Urheberrechtsverstoß beim Strafsenat

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Die Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in mehreren Fällen verurteilt. Zu den Taten wird in den Feststellungen nur mitgeteilt, wann und wo – auf Flohmärkten – „Raubkopien von Cds, die namentlich benannt werden, verkauft worden sind. Das Verhalten der Angeklagten wird als „unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 4 Fällen, strafbar nach den §§ 77 Abs. 2, 85 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz“ gewertet. Dagegen die Revision der Angeklagten. Und die hat Erfolg. Das OLG Hamm hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2014 – 5 RVs 87/14 – auf. Begründung: Für eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu knappe Feststellungen.

§ 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG dient dem Schutz des Tonträgerherstellers bzw. seiner verwertungsrechtlichen Befugnisse (vgl. Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 108 Rdnr. 2). Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (vgl. BGH, NJW 2009, 770). Einzelheiten zum Schutz des Herstellers von Tonträgern regelt § 126 UrhG, namentlich zum persönlichen Schutzbereich. Den nach § 85 UrhG gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich des UrhG für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind (§ 126 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen den vorgenannten Unternehmen gleich (§ 126 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich des UrhG gelten die Regelungen in § 126 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG. Dabei kommt § 126 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit dem Genfer Tonträger-Abkommen (GTA) vom 10. Dezember 1973 besondere Bedeutung zu, weil diesem Abkommen zahlreiche Länder außerhalb der Europäischen Union beigetreten sind, u.a. die USA. Neben dem persönlichen Schutzbereich wird der Straftatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG maßgeblich durch die Schutzrechtsdauer geprägt, die in § 85 Abs. 3 UrhG geregelt ist.

Vor diesem Hintergrund bedarf es für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret. ggfs. Al-bum) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe „Raubkopien“ hergestellt, nicht gerecht. Auch die Feststellung der Bezeichnungen, unter denen die Angeklagte im vorliegenden Fall die von ihr angefertigten CDs und DVDs veräußert hat (hier: ,.DJ Dark Shadow“, „House Box“ oder ..Disco Box International“ u.a.), reicht für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nicht aus. Denn allein hierdurch werden noch keine Rechteinhaber ausgewiesen, teilweise handelt es sich sogar offenkundig um sog. „Piraterielabels“. Letztere sind naturgemäß nicht geeignet, den tatsächlichen Rechteinhaber erkennen zu lassen…“

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