Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Hier dann die Lösung zu unserer Freitagsfrage: Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr?.

Also: Rechtsprechung gibt es zu der Problematik nicht. Nun, noch nicht. Denn wenn ich den anfragenden Kollegen richtig einschätze, wird er es durchfechten.

Ich habe ihm geraten, es mal mit einer Analogie zu  Nr. 5115 Nr. 3 VV RVG zu versuchen. Dazu steht bei Burhoff in : Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014 bei Nr. 5115 Vv Rn. 47 neu:

Eine entsprechende Anwendung der Nr. 3 kommt auch dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde nach Einspruchseinlegung und Rücknahme des Einspruchs, keinen neuen Bußgeldbescheid erlässt, sondern die Festsetzung nur eines Verwarnungsgeldes »anbietet«, was vom Betroffenen/Verteidiger akzeptiert wird. Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 3 gebieten diese entsprechende Anwendung. Erfasst werden sollen durch sie gerade die Fälle, in denen nach Einspruchseinlegung durch eine neue vom Betroffenen/Verteidiger akzeptierte Entscheidung der Verwaltungsbehörde das Bußgeldverfahren endgültig erledigt wird.

Der Fall des Kollegen ist vergleichbar, so dass man es mal versuchen sollte. Die Rechtsschutzversicherung wird sicherlich nicht freiwillig zahlen. Aber: Nur ein (Klage)Versuch macht klug.

 

 

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