Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des StA-Rechtsmittels – Verfahrensgebühr beim Verteidiger?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

© haru_natsu_kobo – Fotolia.com

Ich erinnere an unsere „Freitagsfrage“: Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des StA-Rechtsmittels – Verfahrensgebühr beim Verteidiger?. Es ging um die Problematik der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel – Berufung, Revision, Rechtsbeschwerde – vor dessen Begründung zurückgenommen hat.

Der Verteidiger hatte nach dem Entstehen der Gebühr gefragt. Nun die Frage ist eindeutig zu bejahen. Denn die Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren entsteht durch jede Tätigkeit, die der Rechtsanwlt/Verrteidiger nach Einlegung des Rechtsmittels erbringt. Das kann die Beratung des Mandanten über das Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren sein aber auch – wie in der Fragestellung – das Gespräch mit dem Vorsitzenden über die Berufung bzw. deren Durchführung.

Strend davon zu trennen/unterscheiden ist die Frage, ob der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG bzw. Nr. 4139 VV RVG in diesen Fällen auch aus der Staatskasse erstattet bekommt. Und das verneint die h.M. der OLG, die da einiges mit dem Entstehen der Gebühr vermischt – mit der Begründung: Nutzlose Tätigkeit. M.E. ist die Begründung falsch, was ich hier aber nicht näher darlegen will, dazu mehr im RVG-Kommentar bzw. demnächst im RVGreport. In der Diskussion gibt es aber auch immer wieder „Aufreißer“-Entscheidungen. Und eine solche habe ich der vergangenen Woche übersandt bekommen, nämlich den LG München I, Beschl. v. 29.08.2014 – 22 Qs 55/14. Das hat die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet, und zwar mit der m.E. richtigen Begründung:

Die Frage der Notwendigkeit der Tätigkeit eines Verteidigers in der Berufungsinstanz in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor einer Begründung zurücknimmt, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 464 a, Rdnr. 10 m.w.N). Die ablehnenden Entscheidungen (zuletzt soweit ersichtlich KG Berlin, Beschluss vom 19.5.2011, Az. 1 Ws 168/10, zitiert nach juris) stützen sich darauf, dass vor Begründung der Berufung alle Erörterungen ohne objektiven Wert seien, solange Umfang und Zielrichtung der Berufung nicht bekannt seien.

Die Kammer folgt im vorliegenden Fall jedoch der Auffassung, welche eine Erstattung der Verfahrensgebühr auch in den Fällen annimmt, in denen die Staatsanwaltschaft die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen hat.

Es ist mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht vereinbar, dass Informations- und Beratungsbedürfnis eines Angeklagten nach Eingang eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft stets, als ,,überflüssig“ anzusehen, solange er dessen Zielrichtung und Umfang nicht kennt. Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtverteidiger durch die Mitteilung des Amtsgerichts München Kenntnis von der (noch nicht begründeten) Berufung der Staatsanwaltschaft. Auch in diesem Verfahrensstadium kommen seitens des Angeklagten und seines Verteidigers aber durchaus zweckwichtigere Maßnahmen in Betracht, welche die Rechtslage klären oder die weitere Verteidigung vorbereiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die Zielrichtung des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittelangriffs nach Sachlage aus Sicht der Verteidigung nicht zweifelhaft war, da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hatte.

Eine andere Entscheidung ist auch schwerlich mit dem Grundsatz der Chancengleichheit im Strafverfahren vereinbar: Wenn die Staatsanwaltschaft nur vorsorglich ein Rechtsmittel einlegt, so muss es dem Angeklagten unbenommen sein, ebenso vorsorglich vorbereitende Maßnahmen zur Verteidigung gegen dieses Rechtsmittels zu treffen, zumal er mit der Möglichkeit der Durchführung des Rechtsmittels rechnen muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.4.1993- Az. 1 Ws 110/93, zitiert nach juris).

Hinzukommt, dass – anders als für die Revision (§§ 344, 346 Abs. 1 StPO) – für die Berufung keine gesetzliche Begründungspflicht besteht. Eine fehlende Begründung wäre zwar ein Verstoß gegen § 156 Abs. 1 RiStBV, würde die Berufung jedoch nicht unzulässig machen.“

Vor allem das Argument mit der „Chancengleichheit“ ist schön.

Also: Ich habe dem Kollegen die Entscheidungen als Argumentationshilfe geschickt und ihm zugleich auch noch geraten, doch mal die Nr. 4141 VV RVG zu diskutieren – nämlich Mitwirkung bei der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft. Er wird berichten. Ich bin gespannt was.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert