Für BtM-Verfahren: Nicht zu schnell mit dem ESA-Schnelltest

entnommen wikimedia.org Urheber H. Zell

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In vielen BtM-Verfahren spielt der sog. ESA-Schnelltest ein Rolle, in einem Verfahren beim AG/LG Hannover war er für die Verurteilung entscheidedend. Der Angeklagte ist dort wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – Kocain – zu einer Geldstrafe verurteilt worden. AG/LG haben festgestellt, dass der Angeklagte am Tatabend in einer Spielothek wissentlich und willentlich eine in ein Papiertuch eingewickelte Konsumeinheit Kokain mit einem Nettogewicht von 0,19 g und einem geschätzten Wirkstoffgehalt von nicht unter 30 % bei sich hatte. Das hatte das LG auf einen ein durchgeführten ESA-Schnelltest gestützt, der zu einer schlagartig auftretenden intensiven Blauverfärbung der Substanz geführt habe, obwohl die Konsumeinheit nur ein Gesamtgewicht von 0,19 g aufgewiesen habe. Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2014 – 32 Ss 94/14 – hat aufgehoben. Ihm ging es zu schnell mit dem ESA-Schnelltest:

„Die Strafkammer hat die Feststellung, dass es sich bei der sichergestellten, in den Urteilsgründen jedoch nicht näher beschriebenen Substanz überhaupt um Kokain handelt, ausschließlich auf das Ergebnis des durchgeführten ESA-Schnelltests gestützt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren (vgl. OLG Hamm, StV 1999, 420; OLG Thüringen, StV 2006, 530), so dass allein darauf, dass es sich bei der Substanz um Rauschgift handelte, nicht gestützt werden kann.

Diese Frage wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzuklären sein, der sich ggf.  auch zu der Frage äußern sollte, ob es anhand des Reaktionsverlaufs eines ESA-Tests möglich ist, zuverlässig Schlüsse auf den Wirkstoffgehalt der getesteten Substanz zu ziehen. Gegebenenfalls wird die bei dem Angeklagten gefundene Substanz sachverständig zu untersuchen sein.“

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