Das mobile Verkehrsschild, oder: Teures Feiern…

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Tja, Pech gehabt. Da parkt der Kläger seinen Pkw am Freitagabend. Als er ihn dann  am Samstag wieder benutzen will, ist er abgeschleppt. Und die Abschleppkosten soll der Kläger zahlen. Der will nicht und klagt gegen den entsprechenden Leistungsbescheid. Das VG Düsseldorf gibt der Gemeinde im VG, Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2014 – 14 K 4595/13 – Recht und sagt: salopp ausgedrückt: Nicht aufgepasst mein Freund. Denn:

In dem Bereich, in dem der Kläger geparkt hatte, war wegen eines Karnevalsumzugs ein mobiles Verkehrsschild aufgestellt. Das VG sagt dazu: Stellt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug in einem Bereich ab, in dem zuvor wegen eines Karnevalsumzuges durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone eingerichtet wurde, so kann er sich im Nachhinein nicht auf die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides nach einer ordnungsgemäß durchgeführten Abschleppmaßnahme berufen. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer nämlich  grundsätzlich verpflichtet, sich nach vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines mobilen Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.

War dann wohl eine teure Karnevalsfeier – wenn der Kläger da war oder da hin wollte….

2 Gedanken zu „Das mobile Verkehrsschild, oder: Teures Feiern…

  1. Parker

    Verstehe ich das richtig? Das mobile Schild stand (sonst nie, aber) bereits dort, als der Kläger sein Auto abstellte?
    Oder muss er dafür zahlen, dass man das Schild aufstellte *nachdem* er sein Auto abstellte?

  2. Detlef Burhoff

    Steht m.E. doch im Urteil: „Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellprotokolls vom 29.01.2013 wurde auf der M. Straße am 01.02.2013 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr wegen eines Karnevalsumzuges durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone eingerichtet. „

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