Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat?

entnommen wikimedia.org Urheber Priwo

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Im Moment mehren sich die Beschlüsse von OLG zu Fotokopiekosten von Pflichtverteidigern, zu – das räume ich ein – sehr hohen Fotokopiekosten, die im Wege des Vorschusses (§ 47 RVG) oder über § 46 Abs. 2 RVG geltend gemacht werden. Und wir wissen alle, wenn es um hohe Fotokopiekosten geht, dann sind die Hüter der Staatskassen – die Bezirksrevisoren – und die OLG besonders wachsam. Das haben wir schon im OLG Köln, Beschl. v. 18.12.2013 – 2 Ws 686/13  (vgl. dazu Bei 43.000 Blatt Kopien/6.500 € Kopierkosten reicht die anwaltliche Versicherung nicht (mehr)? ) gesehen/gelesen und das haben wir gerade auch erst beim OLG Düsseldorf lesen müssen. Da hat der 1. Strafsenat gleich eine ganze Serie von Beschlüssen produziert (vgl. Beschl. v. 22.09.2014 -III – 1 Ws 236/14Beschl. v. 22.09.2014 1 Ws 246+272/14; Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247+283/14 und Beschl. v. 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14); und in die Serie passt dann auch noch OLG Rostock, Beschl. v. 04.08.2014 – 20 Ws 193/14, der schon seit einiger Zeit in meinem Blogordner hängt und auf den das OLG Düsseldorf sich u.a. bezieht.

Allen Beschlüssen ist gemeinsame, dass die von den Pflichtverteidigern geltend gemachten Fotokopiekosten nicht bzw. nur mit erheblichen Abschlägen festgesetzt worden sind. Ich will und kann jetzt hier – schon aus Platzgründen – nicht zu allen Einzelheiten Stellung nehmen – das werden dann sicherlich schon Kommentatoren tun 🙂  . Aber zwei Punkte aus den Entscheidungen des OLG Düsseldorf (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1 Ws 247+283/14) will ich dann doch herausgreifen, und zwar:

  1. Das OLG hat m.E. eine etwas eigenartige Sicht von Akteneinsicht bzw. ich frage mich: Kann eigentlich das Gericht dem Verteidiger vorschreiben, wie er Akteneinsicht zu nehmen bzw. druchzuführen hat? Denn das tut m.E. das OLG, wenn es ausführt: „Angesichts der Tatsache, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung –  auch der Gerichte – zum Alltag gehört und den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen – gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff – erheblich erleichtert, ist es auch dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden. Ein grundsätzlicher „Anspruch“ auf Ausdruck der kompletten e-Akte zum Zwecke der sachgerechten Verteidigung ist daher nicht anzuerkennen“. Aber bitte, wo steht denn, dass ich „elektronisch“ lesen muss? Die elektronische Akte gibt es im Strafverfahren nicht. Ob es sie jemals geben wird, sei dahin gestellt. Und entscheidet das OLG, wie der Verteidiger sich einarbeitet? Ist ihm das zuzumuten? Das OLG Düsseldorf sieht es so. Ich möchte nicht erleben, wenn die Justizverwaltung so etwas Richtern zumuten würde…..
  2. Das OLG führt dann weiter noch aus: „Die in Nr. 7000 VV RVG (Nr. 1 Buchstabe a) vorgesehene Dokumentenpauschale entspricht bei Ausdrucken des hier zur Rede stehenden Volumens mehr als dem Dreifachen des Durchschnittspreises, der an kommerzielle Anbieter für Massenkopien ab 1.000 Blatt einschließlich Gewinnanteil gezahlt werden muss (0,05 € brutto/Blatt nach eigener Recherche des Senats). Dieses Missverhältnis ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung jedoch im Grundsatz hinzunehmen…“. Das ist ja schön, dass das OLG die gesetzliche Regelung hinnimmt – lassen wir mal die Frage der Berechnungsgrundlage dahingestellt. Aber, zu früh gefreut, denn das OLG fährt fort, nachdem man auf „„massenhafter Produktion von Ablichtungen — eine zusätzliche „Verdienstmöglichkeit““ hingewiesen hat: „Ob „Aufwandsentschädigungen“ in dieser Höhe vom gesetzgeberischen Willen bei der Einführung und weiteren Ausgestaltung der Dokumentenpauschale — Insbesondere für Ausdrucke — erfasst waren und in welcher Weise eine diesbezüglich unter Umständen bestehende Gesetzeslücke seitens der Gerichte zu behandeln wäre, hat der Senat im hier vorliegenden Einzelfall (noch) nicht zu entscheiden.“ Ah, also dahin geht der Weg bzw. wie darf ich das denn bitte verstehen? Trotz einer „eindeutigen gesetzlichen Regelung“ will das das OLG eine „unter Umständen bestehende Gesetzeslücke …..behandeln“. Also das OLG als Gesetzgeber? Man darf gespannt sein. Hauptsache das OLG verhebt sich da nicht.

Mehr zu den Beschlüssen erst mal nicht. Nur eins noch für diejenigen, die wissen möchten, wie es weiter gegangen ist – und das beruht jetzt auf den Informationen des Verteidigers aus dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1 Ws 247+283/14 -, in dem das OLG u.a. ausgeführt hatte: „Dem Antragsteller bleibt unbenommen, die behauptete Höhe seiner Auslagen durch Vorlage einer Einzelaufstellung zum geltend gemachten Druckvolumen nachträglich schlüssig darzulegen und hierdurch eine erneute Entscheidung über sein diesbezügliches Festsetzungsgesuch auf veränderter Tatsachenbasis zu bewirken.“ Nun, das hat der Verteidiger/Antragsteller wörtlich genommen und im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge „nachbessern“ wollen. Dazu war mit dem Berichterstatter besprochen, „die Kopierlisten mit der Anhörungsrüge zu übersenden“. Nur hatte man dabei – also Verteidiger und Berichterstatter – übersehen, dass das OLG im Beschluss auch beanstandet hatte, dass das „nicht näher aufgeschlüsselte Festsetzungsgesuch des Antragstellers eine schlichte Richtigkeitskontrolle auf Zählfehler nicht zulasse„. Also blieb keine andere Möglichkeit, als dem Senat – im Zweifel dem Berichterstatter 🙂 – die Möglichkeit zum Zählen zu geben.

Und deshalb hat sich der Verteidiger dann gestern mit seinen Kopien zum OLG begeben. Und was dann passiert ist, hätte es verdient, für YouTube festgehalten zu werden. Ich zitiere dazu – mit Erlaubnis des Verteidigers, der dazu auch die Erlaubnis seines Mandaten hat – aus einem Schriftsatz des Verteidigers vom gestrigen Tage:

Am heutigen Tage gegen 14:30 Uhr wollte der Unterzeichnende im Beisein von Rechtsanwalt PPP. (vom Blogverfassers anonymisiert), wie mit gestrigem Schriftsatz dem Senat angekündigt, zur Glaubhaftmachung der Entstehung der Auslagen, wie im Beschluss des Senats vom 22.09.2014 bezweifelt, bei der Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des OLG vorsprechen, um im Hinblick auf die Formulierung im Beschluss „das „nicht näher aufgeschlüsselte Festsetzungsgesuch des Antragstellers … (lasse) … eine schlichte Richtigkeitskontrolle auf Zählfehler (nicht) zu…“, die gefertigten Kopien dem Senat durch Inaugenscheinnahme zugänglich zu machen.

Bereits in der Eingangskontrolle fiel dem Unterzeichnenden ein groß beschriebenes Blatt Papier auf, auf dem sinngemäß zu lesen war, dass bei Erscheinen des Unterzeichnenden diesem der Einlass in das Gebäude des OLG zu versagen sei und der Geschäftsleiter informiert werden solle.

Der Unterzeichnende, der zwei Kisten mit jeweils 1000 Blatt kopierter Akte bereits unter dem Arm hatte, bat die Wachtmeister um Einlass und Zurverfügungstellung einer Sackkarre, da er beabsichtige, einen Schriftsatz ca 85.000 Blatt Anlagen auf der Geschäftsstelle des 1. Strafsenats abzugeben.

Von den Wachtmeistern nach dem Namen gefragt, antwortete der Unterzeichnende wahrheitsgemäß, woraufhin die Wachtmeister äußerten, man habe Anweisung, den Unterzeichnenden nicht in das Gebäude zu lassen und den Geschäftsleiter zu informieren.

Dieser erschien und stellte sich vor.

Erneut erläuterte der Unterzeichnende sein Anliegen mit den Worten: „Ich überbringe einen kurzen Schriftsatz mit einigen Anlagen und benötige dafür eine Sackkarre.“ Der Geschäftsleiter fragte daraufhin, ob die Anlagen 85.000 Blatt umfassten, woraufhin der Unterzeichnende mit der Worten bejahte; „Dann sind Sie ja bereits bestens über mein Anliegen informiert.“

Der Geschäftsleiter erläuterte nun, er habe Anweisung, den Unterzeichnenden nicht in das Gebäude zu lassen und die Anlagen nicht anzunehmen. Auf Frage, wer denn eine derart unsinnige Anweisung ausgesprochen habe, antwortete der Geschäftsleiter: „Die Vorsitzende des 1. Strafsenats.“

Hierauf bat der Unterzeichnende, mit der Frau Vorsitzenden des 1. Strafsenats persönlich zu sprechen, denn der Unterzeichnende wolle ja nichts anderes tun, als das was der Senat von ihm in einem Beschluss verlangt habe, nämlich etwas glaubhaft zu machen.

Der Geschäftsleiter verließ daraufhin den Eingangsbereich, um mit der Frau Vorsitzenden des 1. Strafsenats zu telefonieren. Nach kurzer Zeit kehrte er zurück und erklärte: „Frau XXX [Anmerkung: Aus „Sicherheitsgründen“ vom Verfasser des Postings anonymisiert] lässt ausrichten, dass Sie für Sie nicht zu sprechen ist.“ Zudem bat der Geschäftsleiter den Unterzeichnenden, das Gebäude zu verlassen, was dieser tat.

Er folgte dem Unterzeichnenden zu seinem Fahrzeug und fragte: „Sind da 85.000 Blatt drin?“, woraufhin der Unterzeichnende erläuterte: „Nein, wir sind mit zwei Fahrzeugen gekommen, in meinem sind etwa 40 000 Blatt.“

Tja, dann stellen sich jetzt – vorerst – mal nur noch folgende Fragen:

1. Aus welchem Schriftsatz ist zitiert? Nun, ich denke, das liegt auf der Hand: Aus dem Ablehnungsgesuch betreffend die Anhörungsrüge. Man darf gespannt sein, wie das OLG damit umgeht.

2. Wie macht der Verteidiger glaubhaft? Nun, das stellt sich die Frage: Kopien faxen? 🙂

Und ganz zum Schluss: Nein, der Verteidiger ist kein „Konfliktverteidiger“. Das hat ihm der BGH bereits bescheinigt, zwar in einem anderen Verfahren, aber immerhin (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2014 – 1 StR 726/13 – und dazu Verteidigerwechsel = Fluchtgefahr? Nein, aber “befangen”!).

44 Gedanken zu „Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat?

  1. T.H., RiAG

    Da wäre ich ja gerne dabei gewesen…. 🙂

    Und der Vorgang macht sogar Hoffnung: vielleicht weigert sich „mein“ OLG ja auch, Schriftsätze anzunehmen, wenn ich das nächste Mal eine Sprungrevision kassiere…. 😀

  2. RA S

    Das klingt irgendwie nach einem verkappten Hausverbot für das Gerichtsgebäude für einen RA der ein rechtmäßiges Anliegen hat. Hmm…das kann durchaus noch interessante Züge annehmen – auch für andere Verfahren.

  3. T.H., RiAG

    Hausverbot beim Strafgericht – bei dem Gedanken dürften viele unserer „Stammkunden“ ins Träumen geraten… 😉

  4. Pflichtverteidiger Hamburg

    Ein Foto der Papierstapel in der Kanzlei hätte zur Glaubhaftmachung vielleicht auch gereicht – wäre allerdings bei Weitem nicht so lustig gewesen.

    Ich wette, hinter dem Namen des Verteidigers auf dem Zettel mit der Anweisung stand ein großes Q.

  5. Miraculix

    Großartige Posse :). Wenn das Gericht sich tatsächlich weigert einen Schriftsatz entgegen zu nehmen wird der Spaß wohl demnächst in Karlsruhe fortgesetzt. Ob der Verteidiger dort auch mit allen Kopien aufläuft?

  6. Gast

    Es ist uneingeschränkt zu begrüßen, dass der unfassbaren Dreistigkeit, mit der manche Verteidiger aus dem Aktenausdrucken ein Zusatzgeschäft machen wollen, endlich wirksam entgegen getreten wird.

  7. Miraculix

    Ich bin der festen Überzeugung daß nur der Verteidiger entscheiden kann was tatsächlich notwendig ist.
    Andererseits sind 85000 Blatt (oder 380000 wie in einem anderen Fall) mehr als man realistischer weise verarbeiten kann. Das riecht schon sehr streng nach Missbrauch.
    Da man keine vernünftige Grenze ziehen kann lässt sich das Problem nur über die Kosten lösen. Wenn z.B. jenseits von 5000 Blatt nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden ist das Problem gelöst.

  8. RA Mohr

    ja, 85.000 Seiten sind mehr, als ein normaler Mensch verarbeiten kann. Trotzdem wird der Verteidiger alle 85.000 durcharbeiten – und das Gericht möglicherweise auch…wenigstens arbeitsteilig:) Es ist dann aber nur noch dummdreist zu nennen, wenn das Gericht vom Verteidiger auch noch doppelte Geistesarbeit verangt:
    1. den Inhalt der 85.000 Seiten durchzuarbeiten und PARALLEL
    2. noch darüber nachzudenken, ob er diese Seite mit der Nummer 34.562 ausdrucken soll, ausdrucken darf oder ob sie „zur gebotenen Rechtswahrnehmung nicht geboten“ ist….

    und ich gebe Ihnen völlig Recht, verehrter Herr Burhoff: DAS Geschrei möchte man nicht erleben, wenn Richter sich durch 85000 Seiten auf Ihrem Dienst-PC srollen müssten und dabei versuchen, am Bildschirm zu unterstreichen oder Posties an den Bildschirm kleben. Jedwede Posse um die Notwendigkeit von Kopien wäre sofort erledigt, wenn man die Damen und Herren Richter zwingen würde, nur eine Woche lang ausschließlich mit elektronischen Akten zu arbeiten. An meinem Heimatgericht gibt es HEUTE noch Richter, die sich Entscheidungen bei juris NUR von ihren Referandaren heraussuchen lassen, weil sie es selbst NICHT KÖNNEN!

    Und der obige Fall an einem nicht genannten OLG (warum eigentlich? Nennen Sie doch Namen! Ehre, wem Ehre gebührt) hat hoffentlich eine kurzfristige Versetzung zur Folge…ans Familiengericht…besser noch Betreuungsgericht..Grundbuchamt…..

  9. T.H., RiAG

    „Jedwede Posse um die Notwendigkeit von Kopien wäre sofort erledigt, wenn man die Damen und Herren Richter zwingen würde, nur eine Woche lang ausschließlich mit elektronischen Akten zu arbeiten.“

    Ob sich das bewahrheitet, werden Sie in ein paar Jahren sehen, dann sollen wir Damen und Herren Richter nämlich nicht nur eine Woche, sondern dauerhaft nur mit elektronischen Akten arbeiten:

    http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.elektronische-akte-viele-jobs-in-der-justiz-ueberfluessig.b3cbc717-7dad-4e00-8dc4-47980b32983b.html

  10. Gast

    Ja, natürlich: Ausdrucke, die sich bei der Besichtigung in Stapeln à 2.000 Stück in den Kartons befinden, in denen man das Druckerpapier gekauft hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247 u. 283/14), sind „durchgearbeitet“ worden. Gibt es eigentlich auch ein Gesetz, dass man sich für blöd verkaufen lassen muss?

  11. Detlef Burhoff

    Dazu nur aus der Anhörungsrüge folgendes Zitat – wenn es Sie überhaupt interessiert:
    „Zu den Bemerkungen des Senats, die Akten seien bei der Besichtigung in Pappkartons gelagert gewesen, darf zudem angemerkt werden: Die Akten wurden aus den Arbeitszimmern der hier mit der Sache befassten Rechtsanwälte für die Besichtigung entfernt (wo sie wieder stehen) und in einen Lagerraum gebracht, damit die Mitarbeiter des Landgerichts ungestört vom Kanzleibetrieb (und: damit sie diesen nicht stören; denn er besteht nicht nur darin, sich für Begehungen durch Mitarbeiter des Landgerichts bereitzuhalten) die Akten in Augenschein nehmen konnten – die vom Senat insofern bemängelte Methode der Glaubhaftmachung war im Übrigen en detail mit dem Bezirksrevisor abgestimmt.“

  12. Verteidiger

    „…in Stapeln à 2.000 Stück in den Kartons befinden, in denen man das Druckerpapier gekauft hat“ – Gast scheint Insider zu sein, dazu gibt der Beschluss nichts her.

  13. Gast

    Also in Pappkartons waren die Ausdrucke nicht, offenbar auch nicht in Leitz-Ordnern, folglich wohl irgendwie lose gestapelt. In den Arbeitszimmern. Zum Durcharbeiten.

    Wie hoch darf man dann stapeln? 300? Gehen wir mal von 300 aus.
    Jetzt rechnen wir: Ich kriege dann 5 Stapel = 1.500 Stück auf 1 Regalmeter, brauche also für die 85.000 Blatt schonmal etwa 50 Regalmeter.

    Wir berücksichtigen ferner, dass die Anwälte der Kanzlei ja offenbar nicht nur die 85.000 Blatt aus der Überschrift ausgedruckt haben wollen, sondern die zehn- bis fünfzehnfache Menge (ca. 350.000 pro Angeklagten, wenn ich es recht verstehe). Wir landen dann locker bei 500 – 1.000 Regalmetern.

    Wo haben die ihre Arbeitszimmer? In einem Flugzeughangar??

  14. thorstenv

    „Berechtigter ist nicht nur der Inhaber des Hausrechts selbst, sondern nach den Gepflogenheiten des menschlichen Zusammenlebens sind es auch seine Familienangehörigen, minderjährige Kinder nicht ausgenommen. Sie sind zur Wahrung des Hausrechts nicht erst „als tatsächliche Vertreter” befugt, sondern kraft ihrer Zugehörigkeit zur Familiengemeinschaft.“, BGH, 2 StR 346/66 v. 14.12.1966
    Analog kann man wohl mit den Gepflogenheiten am OLG argumentieren. Die Frage bleibt aber, ob hier die Ausübung des Hausrechts zulässig war, Das soll dann mal das VG bitte klären vgl. BGH, V ZR 122/59 v. 26.10.1960 zur Beschränkung der Ausübung des Hausrechts in öffentlichen Gebäuden.

  15. Peter Manz

    Der Verteidiger ist aber sicherlich kein Fachanwalt. Ein Ablehnungsgesuch im Rahmen einer Anhörungsrüge ist unzulässig. Das hat der BGH schon oft entschieden. Vielleicht sollte der Kollege mal öfters den Blog hier lesen 🙂

  16. meine5cent

    Die Justiz mutet Richtern durchaus die Bildschirmarbeit zu, wie die Entscheidung zum Registerrichter (habe sie gerade nicht parat) zeigt.
    In Österreich gibt es ohne entsprechende Kanzleiausstattung gar keine Anwaltszulassung.
    Und bei jemandem, der erst anwaltlich versichert, dass er alles brav ausgedruck habe, aber andere Nachweise verweigert, könnte man durchaus auch darüber nachdenken,ob man einen Anfangsverdacht für einen versuchten 263 sieht.
    In anderen blogs (Hoenig) jammert man über rückständige Justizbehörden in Brandenburg, die nicht scannen, sondern Kartons versenden, andernorts will man dann angeblich mehrere Tonerkartuschen verschlissen haben, um vom fortschrittlichen Dateiformat zum rückständigen Justizpapier zurückzukehren.
    Haben die Anwälte (jeder einzelne!)dann für die Hauptverhandlung auch eine Karawane organisiert, die ihnen die 350.000 Blatt in den Sitzungssaal und nach jedem Tag (zum Durcharbeiten!) zurück in die Kanzlei getragen hat?

  17. lawless

    Nur eine kleine Anmerkung: Die elektronische Akte wird es verpflichtend für die ordentliche Gerichtsbarkeit spätestens ab 2018 geben, wenn ich das richtig im Kopf habe. Und gerade in Wirtschaftsstrafverfahren wird jedenfalls an einigen LGs die Akte bereits jetzt elektronisch geführt (schon aus Platzgründen, denn bei Akten mit einem Umfang von mehr als 80.000 Blatt reicht die Größe der Büros nicht mehr aus, um auch nur die Hauptakte fassen zu können).
    Ohne auf die Merkwürdigkeiten des obigen Verfahrens mit verhindertem Einlass eingehen zu wollen, darf man sich allerdings schon fragen, ob es wirklich zielführend ist, einen derartigen Berg an Papier vollständig auszudrucken. Durchsuchen können wird man eine solche Menge tatsächlich grundsätzlich schneller in elektronischer Form, und häufig genug markiert man sich auch in der Papierakte beileibe nicht alle Seiten als besonders lesens- (und damit ausdruckenswert).

  18. Detlef Burhoff

    Worüber soll man staunen: Über die 1,2 Mio oder darüber, dass ggf. etwas mit der Akte nicht stimmt – was ich mir an sich nicht vorstellen kann. Und warum und wie soll das OLG das prüfen? Ich (er)staune mal wieder über den Sachverstand der (örtlichen) Presse.

  19. Peter Manz

    Akte nicht stimmt? Von den 420.000 Seiten sind wahrscheinlich 370.000 Telefonüberwachung und 30.000 Seiten Spurenakten, welche man als Verteidiger halt bekommt (ich auch), aber nur Wahnsinnige ausdrucken oder halt welche, die gerne die Dokumentenpauschale mitnehmen 🙂

  20. Markus Stamm

    @Gast
    Die äußeren Zeichen dafür, dass eine solche Bearbeitung und Durcharbeitung stattgefunden hat, hat bereits die mit der Inspektion in der Kanzeli betraute Justizamtsinspektorin festgestellt. Siehe III.1 des Beschlusses. In Auszügen:
    „Die Aktenteile waren mit Plastikheftteilen in Bündel geordnet, gekennzeichnet mit gelben Post-Its an der Seite mit Beschriftung des Inhalts“ sowie
    „Ordner sind für die ausgedruckten Dokumente nicht angelegt worden; die Kartons waren wohl zeitlich (Verfahrensablauf) geordnet.“

  21. RA Schepers

    Meine bescheidene Meinung:

    Der Grundsatz des fairen Verfahren gebietet es, daß der Verteidiger die Akten im gleichen Umfang und in der gleichen Form zur Verfügung hat wie das Gericht und wie die Staatsanwaltschaft.

  22. Miraculix

    „Dann mag das Gesetzgeber das so oder ähnlich regeln, damit habe ich kein Problem. Nur: bitte der Gesetzgeber“

    Ja natürlich! Ich habe es nicht explizit dazugeschrieben weil ich es für selbstverständlich erachte.
    Ich habe aber auch nicht mit Bezirksrevisoren zu tun 🙂

  23. maSu

    1) der Anwalt sollte die Kopierkosten erstattet bekommen, weil er kopiert hat. Ob das sinnvoll war oder nicht, dass kann und darf das Gericht nicht bewerten, weil damit der Anwalt nicht mehr so optimal verteidigen kann/darf, wie er es mit seinen eigenen Methoden könnte.

    2) mit 5 Cent pro Seite dürfte das Kostendeckend (aber nicht Gewinnbringend) abgegolten sein. Ende. Wer so viele Blätter für mehr als 5cent pro Seite kopiert, der ist schlicht und ergreifend dämlich. In den 5cent sind die reinen Materialkosten von etwa 1,5 cent pro Seite enthalten und 3,5 cent pro Seite für Geräteverschleiß, Lagerung, Transport und Personalkosten (je nach Kopierer dauert der Kopiervorgang schnell mal 40 Stunden für 85.000 Seiten). Und selbst bei 5cent pro Seite, bleibt ein üppiges Taschengeld als Gewinn übrig, da die Tatsächlichen Kosten eher bei 3-4cent liegen dürften.

    Fertig.

    Also 4250€ an den Anwalt vom Staat, kein Verfahren, das noch Richter von sinnvoller Arbeit abhält und der nächste bitte.

  24. Richter

    Vielleicht sollten die Gerichte, den Anwälten demnächst statt elektronischen Datenträgern einfach nur 90.000 Blatt Ausdrucke zur Verfügung stellen, wenn die Betroffenen doch eh alles in Papierform bearbeiten wollen.

  25. T.H., RiAG

    Bevor man seiner Geschäftsstelle aufträgt, 90.000 Seiten zu kopieren und dann an den Verteidiger zu schicken, sollte man vorsorglich beim LKA um Personenschutz ersuchen….

  26. Pingback: Selbstleseverfahren, Band 76 - Strafakte.de

  27. Rechtsmeister

    Wenn Computer die richterliche Unabhängigkeit gefährden, ct magazin 14/2010, Seite 152
    …Kurz bevor das EHUG in Kraft trat, richtete ein Bochumer Amtsrichter ein Ersuchen an seinen Dienstvorgesetzten, den Direktor des Amtsgerichts. Der Richter, der für die Pflege des Handelsregisters zuständige war, wollte die Geschäftsstellen- und Servicekräfte des Handelsregisters anweisen lassen, ihm die in Zukunfft elektronisch eingehenden Registeranträge auch weiterhin in Papierform vorzulegen, also die betreffenden Dateien für ihn auszudrucken. Grund dafür: Er sei es gewohnt, Registersachen daheim und ohne PC zu bearbeiten. Der Amtsgerichtsdirektor lehnte das Ansinnen ab.
    …Das Dienstgericht folgte der Argumentation des Richters und entschied zu seinen Gunsten. Die “subjektive Einschätzung des Antragstellers”, dass er zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der auf elektronischen Wege eingehenden Dokumente einen Ausdruck auf Papier benötige, sei “einer Überpüfung durch die Dienstaufsicht grundsätzlich nicht zugänglich…”. Sofern der Richter also meine, er könne seine richterliche Tätigkeit mit den ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln nicht ausführen und sei auf Papierausdrucke angewiesen, habe der Dienstherr ihm diese zu verschaffen – um die richterlich Unabhängigkeit zu gewährleisten. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Richter sich bestimmte Dateien bei Bedarf selbst ausdrucken könnte…

    Nun ist man aber sparsam und lässt die Kopien nicht von einem Anwalt kopieren, sondern macht das selbst zu einem Bruchteil des Preises. Dann gibts auch keine Kosten ersetzt:

    Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 9. Januar 2014 – 10 K 2113/10 – werden zurückgewiesen.
    Gründe:
    … Auch unter Würdigung des aktuellen Vorbringens des Klägers ist an der im Beschluss vom 9. Januar 2014 vertretenen Auffassung festzuhalten. Die vom Kläger als unlogisch angesehene Folgerung, dass die mit der Beauftragung einer nicht anwaltlichen Hilfsperson verbundenen (geringeren) Kosten nicht erstattungsfähig sind, dass aber die höheren, bei der (tatsächlich nicht erfolgten) Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten erstattungsfähig gewesen wären, entspricht der gesetzlichen Wertung in § 162 Abs. 2 VwGO.
    In Ergänzung zu § 162 Abs. 1 VwGO, demgemäß lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig sind, bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes (im Falle des Obsiegens) stets erstattungsfähig sind.
    Die darin zum Ausdruck kommende Privilegierung der Beauftragung von Rechtsanwälten entspricht der gesetzlichen Intention, die Unterstützung in gerichtlichen Verfahren möglichst Rechtsanwälten und nicht sonstigen Dritten zu überlassen.
    Für den Kläger war in dem Klageverfahren 10 K 2113/10 ein Rechtsanwalt jedoch nicht aufgetreten. …

  28. Rechtsmeister

    >“Hausverbot” – wer hat eigentlich das Hausrecht – der/die Senatsvorsitzende? Oder der/die Präsidentin?

    Das habe ich mich auch gefragt und ich würde sagen für das Gerichtsgebäude der/die Präsident(in) und nur im Falle einer stattfindenen Verhandlung der Richter für den Sitzungssaal.
    Das jeder Richter Hausrecht in einem öffentlichen Gebäude hat, weil er in dem Gebäude arbeitet erschliesst sich mir nicht so recht.

    Auch in anderen mir bekannten Fällen sind Hausverbote an Gerichten an Rechtsanwälte, Journalisten und Prozessbeobachter immer vom Direktor oder Präsidenten erteilt worden.
    Nur der Rausschmiss aus dem Sitzungssaal (mit evtl. Inhaftierung) wurde jeweils durch den vorsitzenden Richter vorgenommen.

  29. A. Gabbar

    @lawless: Irrtum, besser die Deutsche Richterzeitung lesen (03/2014, S. 92f., „Einführung der E-Akte – Revolution am Richterarbeitsplatz“) ! Der erste Satz dieses Beitrages lautet des Richters am AG Carsten Schürger lautet: „Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers müssen zum 1. Januar 2018 alle Gerichte in allen Fachbereichen MIT AUSNAHME DES STRAFBEREICHS flächendeckend in der Lage sein, elektronisch mit Rechtsanwälten und Bürgern zu kommunizieren.“

  30. Pingback: Monatsrückblick November 2014 | hiesige Meinung

  31. Sackkarren-Experte

    Wie viel wiegen den 85.000 Blatt Papier? Liegt vermutlich weniger am Gewicht selbst als an der Unhandlichkeit der Papierkartons, weshalb hier um einse Sackkarre gebeten wurde.

    Mich würde das tatsächlich mal interessieren wieviel die Blätter wiegen.

  32. Sackkarren-Profi

    Wie mein Vorredner denke auch ich nicht dass es am Gewicht gelegen hat. Solche 85.000 Blatt Papier können doch niemals soviel wiegen, dass sie nicht getragen werden können.
    Es muss wirklich an der Unhandlichkeit des Kartons liegen, allerdings hätte man da auch einfach nach einem neuen Karton fragen können, haha.
    Selbst die schwächsten/billigsten Sackkarren sind dafür ausgelegt, bis zu 100kg zu tragen, dass man diese dann benutzt um ein paar Stapel Papier zu transportieren, das ist schon sehr kurios… ich denke da wollte einer einfach ein Witzbold sein!

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