Klassischer Fehler XIII: Tretmine Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Eine aus Verteidigersicht revisionsrechtlich häufig „sichere Bank“ – für die Gerichte eine „Tretmine“ – sind die mit der Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO zusammenhängenden Fragen. Denn da werden von den Landgerichten häufig Fehler gemacht, die dann i.d.R., weil das Anwesenheitsrecht des Angeklagten verletzt ist, über § 338 Nr. 5 StPO einer Verfahrensrüge zum Erfolg verhelfen. Nicht selten geht es darum, dass in Abwesenheit des Angeklagten Verfahrensvorgänge durchgeführt werden, bei den der Angeklagte hätte wieder anwesend sein müssen und/oder der Angeklagte nicht ausreichend über das informiert wird, was in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung geschehen ist. Eine etwas andere Konstellation aus dem Problembereich hat der BGH, Beschl. v. 24.06.2014 – 3 StR 194/14 – zum Gegenstand. Da ging es nämlich um die nciht ordnungsgemäße Anordnung der Entfernung des Angeklagten. Dafür ist ein Gerichtsbeschluss erforderlich, an dessen Begründung besondere Anforderungen gestellt werden, die nicht erfüllt waren. Alles nichts Neues, was der BGH da ausführt, von daher dann schon ein „klassischer Fehler“, wenn das LG bei der Beschlussbegründung geschlampt hat. Zur Begründung hatte das LG nämlich nur ausgeführt: „die Zeugin habe auf dem Gerichtsflur weinend darum gebeten, dem Angeklagten nicht gegenübertreten zu müssen, da sie dann nicht reden könne. Ihre Mutter habe dringend darum gebeten, ihr Kind nicht in Anwesenheit des Angeklagten zu befragen. Mit Blick auf die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks von der Zeugin und die Aufklärungspflicht sei wie geschehen zu entscheiden.“ Das reichte nicht:

Diese knappe, im Wesentlichen nur die unsubstantiierten Angaben der Zeugin und ihrer Mutter referierende Begründung genügt den Anforderungen des § 247 Satz 1 StPO hier nicht. Der zeitweise Ausschluss des Angeklagten ist durch einen Gerichtsbeschluss anzuordnen, dessen Begründung zweifelsfrei ergeben muss, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist.

Der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu dürfen, rechtfertigt für sich eine Anordnung nach § 247 Satz 1 StPO noch nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 1967 – 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 21; Beschluss vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 5). Die Befürchtung des Gerichts, dass die Anwesenheit des Angeklagten den Zeugen von einer wahren und voll-ständigen Aussage abhalten werde, muss sich auf konkrete, im Einzelfall begründete Tatsachen stützen und nicht etwa nur auf allgemeine Erwägungen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 15 mwN; KK-Diemer, 7. Aufl., § 247 Rn. 5). Die Norm erfordert deshalb mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Angeklagten grundsätzlich eine substantiierte Begründung dessen zeitweisen Ausschlusses von der Hauptverhandlung. Eine solche kann in Fällen der vorliegenden Art allenfalls dann als entbehrlich angesehen werden, wenn sich unmittelbar aus dem Anklagegegenstand sowie aus der Person von Zeugen und Angeklagtem und ihrer Beziehung zueinander ohne Weiteres eine massive Furcht des Zeugen vor dem auszuschließenden Angeklagten auf-drängt, die geeignet erscheint, den Zeugen von wahren, insbesondere vollständigen Angaben in Gegenwart des Angeklagten abzuhalten, wie es beispielsweise bei psychisch schwer geschädigten Opfern von Sexualverbrechen auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 21. April 1999 – 5 StR 715/98, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 3).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin beschränkte sich im Wesentlichen auf die Anbahnung und Durchführung der von beiden gewünschten sexuellen Handlungen. Irgendwelche durch den Kontakt mit dem Angeklagten hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen der Zeugin hat das Landgericht nicht feststellen können. Ein objektiver Anlass für eine begründete Furcht der Zeugin vor einer Aussage in Gegenwart des Angeklagten lag deshalb nicht nahe. Bei dieser Sachlage war eine sorgfältige Begründung der Anordnung unerlässlich, in der das gewichtige Interesse des Angeklagten, während der Vernehmung der wichtigsten Belastungszeugin an der Hauptverhandlung teilzunehmen, mit be-rechtigten Interessen der Zeugin abzuwägen gewesen wäre. In die Bewertung wäre gegebenenfalls auch einzustellen gewesen, ob den Interessen der Zeugin etwa mit Anordnungen zum Verhalten des Angeklagten während ihrer Verneh-mung oder zur Sitzordnung in ausreichender Weise hätte Rechnung getragen werden können (BGH, Beschluss vom 21. April 1999, aaO).

Ausreichende Anhaltspunkte, welche die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO belegen könnten, sind weder in der Beschlussbegründung dargelegt noch sonst ersichtlich.“

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