Wenn der Abstand zur Messstelle nicht passte, gibt es kein Fahrverbot

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Nichts Neues enthält der OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.01.-2014 – 2 SsBs 364/13. Aber in der derzeit herrschenden OWi-Flaute ist man ja froh, wenn man überhaupt mal auf einen Beschluss trifft, über den man berichten kann, und das gitl ganz besonders für die Fahrverbotsfragen. da tut sich derzeit nämlich nichts.

Im OLG-Beschluss geht es um bekannte Problematik, dass zwischen der geschwindigkeitsbeschränkender Anordnung und der Geschwindigkeitsmessanlage nicht der erforderliche Abstand eingehalten worden ist. In den Fällen kommt die OLG-Rechtsprechung dann i.d.R. zu einem Absehen vom Fahrverbot bzw. muss ein dennoch verhängtes Fahrverbot besonders begründet werden, denn:

„Ein Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einzurichten, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichens die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Allerdings trägt die Rechtsprechung möglichen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in eine Zone mit veränderter Geschwindigkeitsregelung bei der Frage des Ausmaßes des Verschuldens grundsätzlich Rechnung, indem sie dem Kraftfahrer zubilligt, dass er mit gewissen Abständen zwischen geschwindigkeitsregelndem Verkehrszeichen und Messstrecke rechnen kann. Dies hat sich in den in Niedersachsen geltenden Richtlinien für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden (gern. RdErI. d. MI u.d. MW vom 25.November 1994, Nds. MBI. 1994, 1565; zul. geänd, d.VV vom 27.0ktober 210, Nds. MB!. 2010, 1016) niedergeschlagen, wo in Nr. 4 der Anlage „Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten“ geregelt ist, dass der Abstand bis zur Messstelle mindestens 150 m betragen soll und nur in begründeten Fällen (z.B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter) unterschritten werden kann. Bei Nichteinhaltung der Abstandsvorschrift kann der Schuldgehalt einer Tat geringer bewertet werden mit der Folge, dass allein die Verwirklichung des Tatbestandes noch keine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers darstellt und im Einzelfall daher von einem Regelfahrverbot Abstand genommen werden kann (OLG Celle, NStZ-RR 2012, 26).

Das Gericht begründet die Verhängung des Fahrverbotes allein mit dem Umstand, dass der Bußgeldkatalog bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ein Regelfahrverbot vorsieht. Angesichts der Feststellungen, dass hier aber eine Unterschreitung des Regelabstandes — wenn auch keine erhebliche – vorgelegen hat und sich der Betroffene bei der Messung erst ca. 37 m in dem Bereich, nämlich innerorts, befand, in dem die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Regelfahrverbot führt, hätte das Gericht weitere Ausführungen machen müssen, wieso es gleichwohl zur Annahme einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers kommt, die allein die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt.“

Wie gesagt: Mainstream bzw. herrschende Meinung bei den OLG.

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