Verbotszone

entnommen wikimedia.org Urheber Ahmadi

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Nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB darf dem Verurteilten als Weisung bei der Anordnung der Führungsaufsicht aufgegeben werden, sich nicht an „bestimmten Orten“ aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. Mit einer solchen „Verbotszone“ befasst sich der KG, Beschl. v. 04.05.2014 – 2 Ws 163/14. Im Rahmen der Vollstreckung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung  hat die StVK den Verurteilten u.a. angewiesen„den Bezirk Berlin-M.“ nur nach vorheriger Genehmigung durch die Führungsaufsichtsstelle aufzusuchen. Begründung: Der Beschwerdeführer habe die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten mit Unterstützung seines gewaltbereiten M.er Bekanntenkreises und nicht zuletzt zur Wahrung seines Status als besonders gefürchtetes Mitglied der gewaltbereiten Szene der Südkolonnaden in Berlin-M. begangen. Der im Rahmen der Therapie in der sozialtherapeutischen Anstalt erarbeitete Rückfallpräventionsplan sehe den Ort M. als Risikoort.

Das KG bestätigt diese Weisung:

1. Die Anordnung findet ihre rechtliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Danach kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. „Bestimmte Orte“ brauchen dabei nicht immer spezifisch örtlich konkretisiert zu sein, sondern dürfen auch größere Gebiete umfassen (vgl. Schneider in LK, StGB 12. Aufl., § 68b Rn. 21). Die getroffene Weisung, Berlin-M. nur nach vorheriger Genehmigung durch die Führungsaufsichtsstelle aufzusuchen, hält sich damit im Rahmen der vom Gesetz eröffneten Ausgestaltungsmöglichkeiten (vgl. dazu auch KG Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 – zur Bestimmung einer „Gebotszone“).

2. Die Anordnung ist auch hinreichend bestimmt, denn der Beschwerdeführer kann ihr mit genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er ohne Einwilligung der Führungsaufsichtsstelle zu meiden hat (vgl. BGHSt 58, 136, bei juris Rdn. 6). Zwar handelt es sich bei M. nicht (mehr) um einen eigenständigen Stadtbezirk, sondern lediglich um einen Ortsteil des Berliner Bezirks M.-H. Dessen Grenzen sind jedoch ebenfalls klar umrissen und lassen sich erforderlichenfalls ohne weiteres anhand von Kartenmaterial, etwa aus dem Internet, ermitteln (vgl. KG a.a.O.).“

Und: Die Weisung ist nach Auffassung des KG auch verhältnismäßig, weil sie keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stelle, denn:

  • Soweit der Verurteilte vorgetragen hat, dass seine „Verlobte“ in Berlin-M. wohne, er „langfristig“ zu ihr oder in eine preisgünstige Wohnung in der Nähe ziehen wolle, verweist das KG u.a. darauf, dass er noch verheiratet ist und deshalb (noch) nicht erneut verlobt sein kann.
  • Soweit er vorgetragen hat, dass er beabsichtige in der M.er Niederlassung des elterlichen Betriebes mitzuarbeiten, verweist das KG u.a. darauf, dass dem ggf. durch die  entsprechende vorherige Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle Rechnung getragen werden könne.
  • Und: Schließlich sah das KG auch in dem  Umstand, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in M. bei der Kindsmutter lebt, keinen Grund für eine andere Beurteilung. Ggf. könne ein nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliches gegenseitiges Einvernehmen telefonisch hergestellt werden. Auch sein Umgangsrecht könne der Verurteilte grundsätzlich ohne weiteres außerhalb Ms wahrnehmen. Bei Bedarf könne die Führungsaufsichtsstelle darüber hinaus auch insoweit Besuchen (vorher) zustimmen.

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