Lösung: Ich habe da mal eine Frage: Sind zwei Hauptverhandlungsgebühren entstanden?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Sind zwei Hauptverhandlungsgebühren entstanden? Nun, die Lösung ist nicht schwer und ergibt sich – was manchmal nicht der Fall – aus dem RVG. Denn bei den Hauptverhandlungsterminsgebühren heißt es immer „je Hauptverhandlungstag“. Das bedeutet, dass es für einen Tag in derselben Sache/Angelegenheit immer nur eine Hauptverhandlungsgebühr geben kann. Das hat das LG Hannover schon zur BRAGO entschieden (vgl. JurBüro 1996, 190). Und das gilt auch so im „Fragefall“. Dass da die Hauptverhandlung „ausgesetzt“ und nicht „unterbrochen“ worden und dann „fortgesetzt“ worden ist, ändert an dem Ergebnis nichts. Es ist/bleibt ein Hauptverhandlungstag. Für den Pflichtverteidiger stellt sich dann aber ggf. die Frage des Längenzuschlags mit dem interessanten Problem, ob die zwischen den beiden Terminen liegende Wartezeit/Pause ggf. angerechnet wird.

Etwas anderes gilt übrigens, wenn ein Verfahren abgetrennt und im Ursprungsverfahren und im abgetrennten Verfahren am selben Tag noch/weiter Hauptverhandlungen stattfinden. Dann liegen „verschiedene Angelegenheiten“ vor, in denen die Hauptverhandlungsgebühren „je Hauptverhandlungstag“ entstehen können (vgl. LG Itzehoe AGS 2008, 233 = StraFo 2008, 92).

Alles kein „Hexenwerk“, sondern steht in jedem (guten) Kommentar 🙂 .

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