Klassischer (Anwalts)Fehler X: Die Nebenklagerevision, oder: „Herr Kollege, lassen Sie es…“

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich will ja nicht immer nur über „Klassische Fehler“ der Gerichte berichten – tue ich m.E. auch nicht – sondern auch über Fehler von Rechtsanwälten/ Verteidigern, da das vielleicht anderen Kollegen hilft, diese Fehler zu vermeiden. Aber offenbar gelingt das bei einer Problematik nicht, u.a. nämlich bei der Frage nach der „richtigen“ Begründung der Nebenklägerrevision (vgl. dazu § 400 StPO). Dazu habe ich schon öfters berichtet (vgl. u.a. hier Ach nöö, nicht schon wieder: Die unzulässige Revision des Nebenklägers) und auf die Problematik will ich auch heute noch einmal hinweisen, und zwar auf der Grundlage des BGH, Beschl. v. 03.04.2014 – 2 StR 652/13. Da hatte der Vertreter der Nebenklägerin in einem Sicherungsverfahren Revision eingelegt. Besonders erfahren – ich will es mal vorsichtig ausdrücken -, scheint der Kollege aber nicht (gewesen) zu sein, wenn man den BGH-Beschluss liest, in dem es heißt:

„Zwar ist form- und fristgerecht Revision eingelegt; die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels in dem innerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingegangenen Schreiben vom 9. August 2013 ist nach § 300 StPO unschädlich. Im Hinblick auf die Erklärung, das Urteil werde insgesamt angefochten, begründet auch das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrags kein Zulässigkeitsbedenken. Weiterhin kann ein Nebenkläger die Nichtanordnung einer Maßregel im Sicherungsverfahren beanstanden, ohne dass dem § 400 Abs. 1 StPO entgegenstünde (BGH Beschl. v. 1. Februar 2007 – 5 StR 444/06; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 400 Rn. 1).

Es fehlt aber an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung. Dem Vorbringen der Revision ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird; dafür genügt es nicht, wenn – wie hier – lediglich das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH Beschl. v. 24. Oktober 2012 – 4 StR 325/12 m.w.N.; s. auch BGH Beschl. v. 1. August 2013 – 2 StR 242/13).“

Also hat die Revision im Grunde drei (!!) Macken, nämlich:

  1. Fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels – schade, dass der BGH nicht mitteilt, wie es bezeichnet worden ist, vielleicht mit „Berufung“ 🙁
  2. Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages
  3. Keine ausreichende Revisionsbegründung.

Also: Scheint ein „Revisionskünstler“ gewesen zu sein, dem man im Interesse der Mandantin zurufen möchte: „Herr Kollege, lassen Sie es, oder machen Sie eine Fortbildung“.

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