Graffiti auf der Straßenbahn – gemeinschädliche Sachbeschädigung?

© Lonely - Fotolia.com

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Der Angeklagte besprüht einen Straßenbahnzug mittels roter und silberner Sprühfarbe auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einem Schriftzug. Schaden durch die Beseitigung mindestens bei 400.- bis 500.- €. Er wird dann vom AG wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung gem. § 304 Abs. 2 StGB verurteilt. Dagegen die Revision, die beim KG vorläufigen Erfolg hat.

Das KG geht im KG, Beschl. v. 28.04.2014 – (4) 161 Ss 47/14 (72/14) – zunächst zwar von einer nicht nur vorübergehenden, nicht nur unerheblichen Veränderungen des Erscheinungsbildes der Straßenbahn aus, aber es moniert nicht ausreichende Feststellungen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 StGB:

„Ob die Besprühungen allerdings geeignet waren, die öffentliche Nutzungsfunktion des Straßenbahnzuges zu beeinträchtigen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen…..

Zwar kann auch aus Sicht des Senats eine Veränderung des Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs des öffentlichen Personennahverkehrs dessen öffentliche Nutzungsfunktion ausnahmsweise auch dann beeinträchtigen, wenn es grundsätzlich noch zur Personenbeförderung eingesetzt werden könnte, weil die (technische) Funktionsfähigkeit und die Sicherheit der Fahrgäste durch die Erscheinungsänderung nicht beeinträchtigt wird. So kann bereits in dem bloßen Besprühen der Außenfläche von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs – ohne Beeinträchtigung der Beförderungsfunktion etwa durch eine Einschränkung der Verkehrssicherheit durch Behinderung der Sicht des Fahrers oder der Fahrgastsicherheit durch Beschränkung der Einsichtnahme in den Zug vom Bahnsteig aus – eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion derselben liegen, wenn dem Verkehrsunternehmen der weitere Einsatz des Fahrzeuges (auch unter dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht angesprochenen Aspekt der im öffentlichen Interesse angestrebten Verlagerung der Personenbeförderung im städtischen Bereich vom Individual- zum öffentlichen Personennahverkehr) vor einer Beseitigung der Schmierereien nicht zumutbar erscheint und die erforderlichen Reinigungsarbeiten einen gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall des Fahrzeuges für den Einsatz im Personennahverkehr mit sich bringen.

In diesen Fällen ist aber (auch aus Sicht des OLG Hamburg) jedenfalls eine erhebliche – über die zur Tatbestandserfüllung ohnehin festzustellende „nicht nur unerhebliche“ Veränderung hinausgehende – Veränderung des Erscheinungsbildes des Fahrzeugs erforderlich, die sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils (ebenso wie die durch die Tat verursachte Ausfallzeit des Straßenbahnzuges für die Personenbeförderung) nicht entnehmen lässt. Allein die Angabe der Fläche, die von den Farbauftragungen betroffen war, belegt – entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft – die Erheblichkeit der Veränderung des Erscheinungsbildes nicht, wenn (wie hier) die Art der Ausführung und die Platzierung des Tags offen bleiben. Zudem lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, dass der Straßenbahnzug zur Reinigung – und damit tatbedingt – über die normalen Reinigungs- und Wartungszeiten hinaus aus dem Beförderungseinsatz genommen werden musste.“

Also: Einfach Mitteilung der Größe des Graffiti reicht nicht.

Ein Gedanke zu „Graffiti auf der Straßenbahn – gemeinschädliche Sachbeschädigung?

  1. Holger

    Hallo, ich finde es grundsätzlich eine Frechheit, wenn die Sprayer einfach fremdes Eigentum besprühen. Ich selbst bin erst vor einem halben Jahr von einem solchen Vorfall heimgesucht wurden. Ich war nur kurz hier in München essen und als ich zu meinem Auto zurückkam, war die Motorhaube mit einem Graffiti besprüht worden. *wütend/sauer*

    Ich bin nicht grundsätzlich gegen solche Graffities, aber Leute, es gibt andere Möglichkeiten sich kreativ zu verwirklichen auf legalen Weg. Nicht so!

    VG
    Gebäudeschutz München

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