In der Entscheidung steckt (viel) Geld, oder: Verfahrensgebühr auch bei Rückgewinnungshilfe?

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Den OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.04.2014 – 1 Ws 212/13 – muss man als Verteidiger oder sonstiger Verfahrensbeteiligter, der mit Rückgewinnungshilfe im Strafverfahren befasst war, kennen. Denn in der Entscheidung „steckt Geld“. Es geht um die Frage, ob die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG – eine Wertgebühr – auch in den Fällen der Rückgewinnungshilfe gilt und abgerechnet werden kann.  Das ist z.B. von Bedeutung, wenn im Verfahren ein dinglicher Arrest ur Sicherung der Rückgewinnungshilfe erlassen worden ist und der Verteidiger zu dessen Abwendung tätig geworden ist. Die h.M. verneint in den Fällen das Entstehen der Nr. 4142 VV RVG (wegen Rechtsprechungs-Nachweise verweise ich auf die Zitate im OLG-Beschluss). Demgegenüber gehen andere Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. auch insoweit den Beschluss) vom Entstehen der Gebühr aus, allerdings ohne dass näher zu begründen.

Das OLG hat sich jetzt der letztgenannten Ansicht angeschlossen und das ausführlich begründet, und zwar – zusammengefasst – wie folgt: Entgegen der h.M. werde auch die anwaltliche Tätigkeit, die sich gegen einen zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrest (§ 111b Abs. 5 StPO) richte, von Nr. 4142 VV RVG erfasst. Denn durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 (BGBl. I S. 2350) sei § 111i StPO mit Wirkung vom 01.01.2007 grundlegend novelliert und in Abs. 2 bis 7 ein staatlicher Auffangrechtserwerb normiert. Seit 01.01.2007 komme es daher für die Frage, ob ein auf der Grundlage eines dinglichen Arrests gepfändeter Vermögensgegenstand dem betroffenen Vermögensinhaber letztlich entzogen werden wird, nicht mehr darauf an, ob der Verletzte in die aufgrund des dinglichen Arrests sichergestellten Vermögenswerte vollstreckt oder hiervon wegen des damit verbundenen Aufwands absehe. Seither unterscheide sich die Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines (auch) zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrests in Intensität und wirtschaftlicher Auswirkung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr wesentlich von der Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines „nur“ nach §§ 111b Abs. 2, 111d StPO i.V. mit § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB angeordneten dinglichen Arrests bzw. von der Beschlagnahme eines „nur“ dem Verfall unterliegenden Gegenstandes.

Liest sich m.E. gut und man kann sich m.E. den Argumenten des OLG Stuttgart für das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG kaum verschließen. M.E. wird ein Umdenken in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch in der Literatur einsetzen müssen (auch wir sehen es allerdings in unserem RVG-Kommentar noch anders). Also: Auf in die Diskussion, denn die wird einsetzen, da die Vertreter der Landeskassen die Entscheidung wegen der erheblichen Gebührenansprüche, die über §§ 13, 49 RVG auf die Landeskassen zukommen, nicht gern lesen. Sie werden sich im Zweifel auf die h.M. zu Nr. 4142 VV RVG berufen, die bislang in diesen Fällen das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG verneint hat. Aber da muss man dann ggf. das Rechtsmittel versuchen.

Und, dass die Entscheidung Verteidigern und/oder Vertretern von Arrestbeteiligten viel Geld bringen kann, zeigt allein schon die jeweilige Höhe der zu sichernden Hauptansprüche, die bei der Wertgebühr die Höhe des Gegenstandswertes bestimmen. Da ist man schnell im sechsstelligen Bereich – wie der OLG Stuttgart-Beschluss zeigt.

3 Gedanken zu „In der Entscheidung steckt (viel) Geld, oder: Verfahrensgebühr auch bei Rückgewinnungshilfe?

  1. Heiner

    Eine absolut nachvollziehbare und tragfähige Begründung, die das OLG Stuttgart hier gibt.

    Die Ansichten in der Literatur, die einen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VV RVG bei einem dinglichen Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ablehnen, beschränken sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die Zitierung der ablehnenden Rechtsprechung. Kein Wunder also, dass so schnell eine vermeintlich herrschende Meinung zustande kommt, die eigentliche keine ist.

    Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass das OLG Stuttgart, das erste Gericht ist, dass sich intensiv und vor allem fundiert mit der Problematik auseinandergesetzt hat.

    Im Übrigen dürfte das „Kostenrisiko“ für den Staat überschaubar sein, da die Gebühren nach § 49 RVG für einen Pflichtverteidiger ab einem Wert von mehr als 30.000,- € auf einen Betrag von insgesamt 447,- € gedeckelt sind.

  2. Pingback: Ich habe da mal eine Frage: Rückgewinnungshilfe, bekomme ich die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG? – Burhoff online Blog

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