Und noch ein Gegenstandswert, und zwar in Strafvollzugssachen

© mpanch - Fotolia.com

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Dann schließen wir den Tag der Gegenstandswerte bzw. großen Zahlen (vgl. hier: 5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren – das ist doch mal “ein Schluck aus der Pulle” und: Egal, ob Kostenansatz von fast 162.000 € oder nur 74.000 € – konkret muss es schon sein) mit dem Hinweis auf den KG, Beschl. v. 14.02.2014 –  2 Ws 27/14 Vollz – zum Streitwert in Strafvollzugssachen. Ja, auch in dem Bereich sind Gegenstandswerte von Bedeutung, denn es wird, was oft nicht bekannt ist, nach Teil 3 VV RVG abgerechnet. In Strafvollzugssachen sind die Gegenstandswerte i.d.R. aber nicht so hoch. Ein Beispiel dazu eben aus dem KG, Beschluss – Gegenstand des Strafvollzugsverfahren war die Rückverlegung in den offenen Vollzug gewesen.  Die war dem KG 2.000 e wert. Hier dann die Leitsätze

  1. Bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 in Verb. mit § 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen.
  2. Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, muss aber so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint.
  3. Die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussichtlich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2.000 Euro rechtfertigen.

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