Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen „Erstreckungsantrag“ stellen?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Aus den Fragen in meinem Forum auf Burhoff-online und aus Fragen in gebührenrechtlichen Veranstaltungen weiß ich, dass die Abrechnung in Strafverfahren gerade dann besondere Schwierigkeiten macht, wenn es um die Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers in mehreren Verfahren geht. das gilt besonders dann, wenn der Rechtsanwalt Pflichtverteidiger ist/war und nun Verfahren hinzu verbunden werden. Dann liegt für den ein oder anderen Verteidiger manches im Dunklen. Daher hat mich die Frage, die mich vor einigen Tagen erreicht hat, nicht sonderlich überrascht.

Es geht um folgende Fallgestaltung:  Der Rechtsanwalt ist Verteidiger in mehreren Verfahren. Diese werden miteinander verbunden. Nun wird der Rechtsanwalt in dem verbundenen Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er rechnet dann später mit der Staatskasse ab und macht dabei in allen Verfahren gesetzliche Gebühren geltend. Der Kostenbeamte hält im § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG (früher wortgleich: § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG) entgegen.

Und der Kollege fragt sich: Zu Recht? Ist ja nun ein wenig Zeit, über das Wochenende mal an der Lösung zu knabbern.

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen „Erstreckungsantrag“ stellen?

  1. Murmel1984

    Wer das Blog regelmäßig liest, weiß, dass bei Erstreckungsanträgen gerne Ping-Pong gespielt wird.

    Nach der hier veröffentlichten Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.12.2010 – 1 Ws 583/10 empfiehlt der Blog-Autor „in allen Verfahren, in denen verbunden wird, in Zusammenhang mit einer Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich die Erstreckung zu beantragen.“

    Folgt mach der Rechtsaufassung des OLG Oldenburg, wäre bei unterbliebenem Ersteckungsantrag dann im Rahmen der Kostenfestsetzung darauf abzustellen, ob auch in den hinzuverbundenen Sachen eine Verteidigerbestellung vorzunehmen gewesen wäre.

    Folgt man der wohl h.M. ( vgl. OLG Hamm JurBüro 2005,535; Thüringer Oberlandesgericht JurBüro 2009,138; KG JurBüro 2009, 531; Landgericht Dortmund StraFo 2006,258; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 19.Aufl. § 48 Rn. 148) stehen gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG dem bestellten Verteidiger Gebührenansprüche gegen die Staatskasse auch für seine frühere Tätigkeit in solchen Verfahren zu, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt worden war, die aber miteinander verbunden wurden, bevor er sodann in den verbundenen Verfahren zum Verteidiger bestellt wurde.

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