Die Höhe der Geldstrafe bei Leistungsempfängern nach dem SGB II – 15 €/Tag dürfen es sein

© mpanch - Fotolia.com

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Die zulässige Höhe der Geldstrafe bzw. des Tagessatzes bei einem Leistungsempfänger nach dem SGB II beschäftigt die OLG immer wieder. So vor kurzem auch das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.05.2014 – 1 Ss 18/14, dass die insoweit weitgehend einhellige Auffassung der OLG noch einmal zusammenfasst. Daher sollen die Leitsätze genügen, die wie folgt lauten:

„1. Zur Ermittlung des Nettoeinkommens i. S. d. § 40 Abs. 2 S 2 StGB sind bei Leistungsempfängern nach dem SGB II neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II in Verbindung mit den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe) auch Leistungen gemäß § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen.

2. Bei der Bemessung der Geldstrafe und der Anordnung von Zahlungserleichterungen ist darauf zu achten, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70 % des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben.“

5 Gedanken zu „Die Höhe der Geldstrafe bei Leistungsempfängern nach dem SGB II – 15 €/Tag dürfen es sein

  1. T.H., RiAG

    „Hartz IV“ ist so knapp bemessen, dass die Rechnung des OLG kaum haltbar erscheint, es gibt ja in der Strafzumessung auch noch sowas wie Verhältnismäßigkeit. Bei mir im Bezirk, der im vermeintlich so strengen Süden der Republik liegt, ist bislang noch kein Staatsanwalt auf die Idee gekommen, mehr als zehn Euro zu beantragen.

    Die Einbeziehung der Kosten für die Unterkunft erscheint mir auch problematisch. Nicht selten überweist das JobCenter die Miete direkt an den Vermieter, wie soll das der Leistungsempfänger auf das Geld zugreifen können?

  2. Russischdolmetscher

    Abgesehen von der Problematik des Existenzminimums scheint mir die Einbeziehung der KdU zumindest den Geringverdienern gegenüber gerecht, die ebenfalls mit wenig Geld über die Runden kommen müssen und nicht die Mietschulden produzieren wollen. Da kommt es auch nicht drauf an, ob der Leistungsempfänger auf das Geld für die Miete (genauso die Versicherungen u.ä.) zugreifen kann oder nicht…

  3. abc

    15.- Euro/Tag wären 450.- Euro im Monat. Wie soll das gehen, wenn der Regelsatz für alle, 380.- Euro beträgt ?

  4. Russischdolmetscher

    Das scheint sich zumindest in Dortmund noch nicht herumgesprochen zu haben. Ein RiAG meinte heute, er gehe grundsätzlich von knapp über 300€/Monat als Einkommen aus und lege 10 €/Tag fest, beim Vorliegen besonderer Umstände könne davon auf 8 €/Tag abgewichen werden. Er habe sogar gehört, dass man in Köln und Berlin schon mal 4 €/Tag zu Grunde gelegt habe. Daraufhin meinte der Vertreter der StA (Herr Rechtsreferendar), weniger als 5€/Tag gehe doch gar nicht.
    Also meinte der Richter, mit seinen 10 € liege er doch ganz gut…
    Bei der Höhe kann also keine Rede davon sein, dass die Kosten der Unterkunft (KdU) mit berücksichtigt werden…

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