Bin drin – der Online-Check-In und seine Folgen

entnommen wikimedia.org Urheber Mtcv

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Wir allen kennen den Online-Check-In und haben ganz vergessen, was es früher für ein Problem war, bei einer Flugreise einzuchecken. Heute ist man via Internet „schnell drin“. Was ich mich in dem Zusammenhang aber immer auch frage: Was ist denn nun eigentlich, wenn mir nach dem (Vorabend)Online-Check-In noch etwas dazwischen kommt mit der Folge, dass ich die Reise dann doch nicht antreten kann. Also, z.B., krank werde. Kann ich dann noch zurücktreten?

Dazu gibt es jetzt – nun ja schon etwas länger, aber ist erst jetzt veröffentlicht worden – eine Entscheidung des AG München. Das hat im AG München, Urt. v. 30.10.13 – 171 C 18960/13 (hier die PM) entschieden, dass der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung nicht beim Online Check-In ende, da damit die Reise noch nicht angetreten ist. Dazu aus der PM:

Am 3.4.13 buchte ein Düsseldorfer Kläger eine Flugreise vom 28.4.13 bis 17.5.13 von Frankfurt nach Santo Domingo. Gleichzeitig hat er eine Reiserücktrittsversicherung bei einer Münchener Versicherung abgeschlossen. Am Vormittag des 28.4.13 nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum sogenannten Online Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft.

Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und er endet mit dem Antritt der Reise. Der Düsseldorfer Kläger verlangt nun von der Versicherung die Reisekosten erstattet. Er argumentiert, dass er den Flug aus medizinischen Gründen nicht angetreten habe. Die Versicherung weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz geendet hat.

Der Richter gab dem Düsseldorfer Kläger Recht:
Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude eines Flughafens diene der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte.

Das Online Check-In-Verfahren diene maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Diese könnten Personal einsparen, wenn die Reisenden den Vorgang des Eincheckens in Eigenregie durchführen. Mit dem Online Check-In erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen. Dieser Zeitpunkt ist aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Das Gericht ist der Meinung, dass für den Reiseantritt der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen muss, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. So nehme ein Reisender mit der Aufgabe von Gepäck am Flughafenschalter eine solche Leistung in Anspruch, da dieses Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert wird. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können. Das Gericht hat offen gelassen, ob durch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicherheitskontrolle im Abflugbereich ein Reiseantritt erfolgt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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