Sind 10, 100, 1000 Rechtsanwälte eine „beträchtliche Anzahl“?

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Im Recht des Klageerzwingungsverfahrens gibt es nicht nur die Klippe, bzw. die hohe, manchmal zu hohe Hürde der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, an der viele Anträge scheitern. Es gibt in dem Bereich noch eine weitere Problematik, nämlich die Frage, ob dem Antragsteller ggf. ein Rechtsanwalt beigeordnet werden muss, also, ob er einen sog. Notanwalt bekommt oder nicht. Die Antwort hängt davon ab, ob man die Vorschrift des § 78b ZPO entsprechend anwendet oder nicht. Die Frage ist in der Rechtsprechung der OLG umstritten. Die jüngere Rechtsprechung der OLG spricht sich allerdings inzwischen für eine entsprechende Anwendung aus. Zu den Verfechtern der Auffassung, die eine entsprechende Anwendung verneinen, gehört u.a. das OLG Hamm, das gerade in einem OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 Ws 23/14 – die entsprechende Anwendung noch einmal abgelehnt hat, u,a, mit dem Argument: .

„Darüber hinaus besteht im Klageerzwingungsverfahren angesichts der Vielzahl der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kein objektives Bedürfnis für die Zulassung eines Notanwalts, da sichergestellt ist, dass der Antragsteller für jeden nicht gänzlich aussichtslosen Antrag einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden kann. Offensichtlich aussichtslose Fälle sollten durch den Anwaltszwang hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aber ohnehin gerade von den Oberlandesgerichten ferngehalten werden (OLG Hamm, a. a. O.).

Na ja, ob das so richtig ist? Es entscheidet doch erst das OLG über die Frage der Aussicht des Antrags, oder? Man hätte sich auch gewünscht, dass das OLG sich vielleicht auch ein wenig mehr mit den Argumenten der anderen Auffassung befasst hätte, zumal ja immerhin auch Meyer-Goßner/Schmitt zu deren Anhängern gehören.

Aber: Das OLG hat die Ablehnung dann noch auf ein zweites Standbein gestellt, wenn es ausführt:

„Abgesehen davon reicht der Vortrag des Antragstellers für die Beiordnung eines Notanwalts ohnehin nicht aus, selbst wenn man eine solche im Klageerzwingungsverfahren als zulässig erachten würde. Denn die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass er verschiedene Anwälte kontaktiert hat, welche jedoch zu einer Mandatsübernahme nicht bereit waren. Insoweit fehlt es allerdings bereits an einer entsprechenden Glaubhaftmachung, da dem Antrag des Antragstellers die Übernahme eines Mandats ablehnende Schreiben von Rechtsanwälten nicht beigefügt waren. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Antragstellers jedoch auch bereits nicht ausreichend, um „alle zumutbaren Bemühungen“ darzulegen. Der Antragsteller hätte sich nicht wie im vorliegenden Fall damit begnügen dürfen, sich an einige Rechtsanwälte zu wenden. Er hätte vielmehr zuvor eine beträchtliche Anzahl von Rechtsanwälten um die Mandatsübernahme gebeten haben müssen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013 – III-2 Ws 121/13 -).
….
„Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Unabhängig davon, dass der Senat keinen Anlass sieht, von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts abzuweichen (vgl. nur NJW 2003, 3286 und NJW 2008, 245), reicht das Anschreiben von – wie hier – drei Rechtsanwälten (unabhängig davon, dass hier die Gründe für eine Ablehnung der Mandatsübernahme durch diese unklar sind) bei weitem nicht als eigenes Bemühen um anwaltliche Vertretung vor Beantragung eines Notanwalts aus (vgl. u.a. BGH VersR 2000, 649; BayVGH, Beschl. v. 26.02.2013 -3 ZB 13.73 u.a. – […]). Gemessen an der Gesamtzahl der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kann dies nicht als ernsthaftes Bemühen um Vertretung gewertet werden, wenn – so die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – es schon nicht ausreicht, nur drei von 28 beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte zu kontaktieren“.

Auch da ist m.E. eine Rückfrage erlaubt: Was ist denn nun eine „beträchtliche Anzahl“ von Rechtsanwälten? Sind das 10, 100, 1000 oder noch mehr? Drei reichen nicht, aber wie viele muss man denn kontaktieren? Mit dem Argument mache ich jeden Antrag unzulässig. Aber vielleicht ist das ja auch gewollt?

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