Der „versteckte“ Eröffnungsbeschluss

write2Ein bisschen (richtige) Arbeit am „Tag der Arbeit“ dann doch 🙂 . Frisch hereingekommen, bzw. erst vorgestern auf der Homepage des BGH eingestellt ist der BGH, Beschl. v. 27.02.2014 – 1 StR 50/14, zu dem ganz gut der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.04.2014 – III-2 RVs 35/14 – passt. Beide Entscheidungen behandeln die Problematik des vergessenen bzw. des versteckten Eröffnungsbeschlusses. Die stellt sich in der Praxis immer dann, wenn das Ausgangsgericht nicht ausdrücklich über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist, das aber erst in der Revision auffällt, wenn das Revisionsgericht das Vorliegen eines ordnungsemäßen Eröffnungsbeschlusses als Prozessvoraussetzung prüft. Das Fehlen des erforderlichen Eröffnungsbeschlusses stellt dann ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar und hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

An diese Rechtslage knüpft eine doch recht umfangreiche Rechtsprechung zur Frage an: Wenn nicht ausdrücklich eröffnet, dann ggf. konkludent/inzidenter, also quasi „versteckt“ in einer anderen Entscheidung? Voraussetzung ist dann aber auch immer, dass in der passenden Besetzung, also bei der Strafkammer in der „Dreier-Besetzung“ entschieden worden ist. Und dazu passen eben die beiden angesprochenen Entscheidungen, von denen die eine das bejaht, die andere es hingegen verneint.

Der BGH verneint eine „versteckte“ Eröffnung/Verbindung in einem Abtrennungs-/Verbindungsfall:

„Der Umstand, dass das Landgericht bei dem mit drei Berufsrichtern gefassten Abtrennungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 das Ziel verfolgte, den abgetrennten Verfahrensteil sogleich zum Verfahren Jug. hinzu zu verbinden, macht einen in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung ergangenen Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO) nicht entbehrlich. Denn der Abtrennungsbeschluss ist nicht dahin auszulegen, dass er – schlüssig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 2 StR 376/99, BGHR StPO § 203 Beschluss 5) – die Eröffnung des Verfahrens mit enthalten sollte. Diese blieb vielmehr einem eigenständigen Beschluss vorbehalten, der dann allerdings in der Hauptverhandlung nach Verfahrensverbindung fehlerhaft mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen getroffen wurde.“

Das OLG Düsseldorf bejaht hingegen eine „versteckte“ Eröffnung im Klassiker: Erlass eines Haftbefehls:

„Das Amtsgericht hat am 28. Juni 2013 einen Untersuchungshaftbefehl gegen den „Angeschuldigten“, der sich seinerzeit verborgen hielt, erlassen. In diesem Haftbefehl waren unter Bejahung des dringenden Tatverdachts die Tatvorwürfe aus den drei verbundenen Verfahren bezeichnet. In dem Vorführungstermin vom 14. August 2013, den der zuständige Strafrichter durchgeführt hat (§ 115 StPO), hat der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls und der drei Anklagen waren, eingestanden. Der Strafrichter hat den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung aufrechterhalten, Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. August 2013 bestimmt und den „Angeklagten“ sowie dessen Verteidiger mündlich zu diesem Termin geladen.

Diese Umstände belegen, dass der Strafrichter nicht nur über die Frage der weiteren Untersuchungshaft entschieden, sondern zugleich eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hat. Er hat unverändert nicht nur hinreichenden, sondern sogar dringenden Tatverdacht bejaht, indem er den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung bestehen ließ. Dass der Strafrichter die drei Anklagen nach entsprechender Prüfung zur Hauptverhandlung zulassen wollte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er den Beschwerdeführer zu den Anklagevorwürfen hörte, dieser die Taten einräumte und sodann ein kurzfristiger Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, zu dem der „Angeklagte“ und dessen Verteidiger mündlich geladen wurden.“

Also: 1 : 1 🙂 .

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