Mal eben nachschauen im Bußgeldverfahren – Durchsuchung zulässig?

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Mal eben nachschauen im Bußgeldverfahren = mal eben durchsuchen. Geht das? Nun, auch in Bußgeldverfahren sind Durchsuchung und Beschlagnahme nicht ausgeschlossen. Allerdings wird in der Rechtsprechung, vor allem der des BVerfG, besonderer Wert auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gelegt (vgl. dazu z.B. EGMR NJW 2006, 1495; BVerfG HRRS 2005, 313). Hinzuweisen ist auch auf BVerfG StraFo 1999, 192 betreffend einen geringfügigen Verstoß gegen das AuslG oder auf BVerfG NJW 2006, 3411 betreffend geringfügige Verkehrs-OWi (Parkverstöße) mit Geldbußen von je 15,00 € und auf LG Zweibrücken NStZ-RR 1999, 339 = zfs 1999, 174 bei einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h, sowie aber auch auf AG Reutlingen/LG Tübingen VA 2012, 178 bei einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h zur Vorbereitung eines anthropologischen Gutachtens (vgl. dazu So gehts “im wilden Süden”: Durchsuchung/Beschlagnahme im OWi-Verfahren) (vgl. zur Durchsuchung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren  Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn.  601 ff.).

Nun hat sich auch das LG Berlin im LG Berlin, Beschl. v. 16.04.2014 – 510 Qs 49/14 – zu der Frage der Durchsuchung im Bußgeldverfahren geäußert. Es verweist in seinem Beschluss darauf, dass es einen allgemeinen Grundsatz, dass Wohnungsdurchsuchungen in Bagatellsachen nicht zulässig seien, nicht gibt. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei hat das LG im entschiedenen Fall zu bedenken gegeben, dass es sich um Gesetzesverstöße handelte, die vor dem Hintergrund der für die Verstöße gewählten Örtlichkeiten am Potsdamer Platz in Berlin-Mitte und vor Segmenten der Berliner Mauer nicht nur national, sondern auch international auffallen und vom Betroffenen insoweit mit Bedacht ausgewählt worden seien. Im Rahmen der gebotenen Abwägung wirkte es sich für den Betroffenen zudem nachteilig aus, dass er wiederholt und hartnäckig gegen das Gesetz verstoßen hat.

Für die mitlesenden Verkehrsrechtler: Überträgt man das auf das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren wird man eine Durchsuchung nur für zulässig/verhältnismäßig ansehen können, wenn entweder der Betroffene wiederholt (massiv) gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat oder es sich um besonders grobe Verkehrsverstöße handelt, die ggf. sogar mit einem längeren als einem einmonatigen Regelfahrverbot belegt werden. Für geringfügige Verstöße scheidet die Durchsuchung danach aus.

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