Von Ibbenbüren nach Berlin wegdrücken – so einfach ist das nicht

entnommen wikimedia.org Urheber Markus Schweiß

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Vorab, für alle diejenigen, die nicht wissen, wo Ibbenbüren liegt. Das ist ein kleiner Ort am/im Teutoburger Wald, also (noch) in NRW. In der Nähe liegt das „Hockende Weib“, vielleicht hat davon der ein oder andere schon mal gehört. Kleiner Ort, aber mit einem eigenen AG. An dem war ein Jugendstrafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen anhängig. Nun, macht man nicht unbedingt gern. Und das hatte sich der Amtsrichter wohl auch gedacht und hat versucht, die Sache an das AG Berlin Tiergarten „abzugeben“, nachdem der Angeklagte dorthin umgezogen war. Der Amtsrichter in Berlin wollte die Sache aber nun auch nicht haben und so ist der BGH damit befasst worden. Der hat im BGH, Beschl. v. 12.03.20134 – 2 ARs 54/14 und 2 AR 46/14 – die Sache in Ibbenbüren gelassen:

Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Ibbenbüren ist dessen Abgabebeschluss aufzuheben. Den Sachakten lässt sich zwar nicht entnehmen, ob der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Berlin bereits vor Erhebung der Anklage oder erst zwischen Anklageerhebung (3. Juli 2013) und Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren (31. Oktober 2013) verlegt hat. Letztlich kann dieses hier aber dahin stehen.

Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Erhebung der Anklage gewechselt, kommt eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3 JGG von vornherein nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 2 ARs 244/13 mwN).

Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt erst zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss verlegt, ist die Abgabe der Sache an das für seinen jetzigen Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten insgesamt nicht zweckmäßig. Der mittlerweile 21-jährige Angeklagte, der zur Tatzeit bereits volljährig war, hat die Tat bestritten. Es sind – worauf auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hinweist – die vier in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27. Juni 2013 benannten Zeugen zu hören, die allesamt im Bereich des abgebenden Amtsgerichts wohnen. Der Angeklagte hat einen Vertei-diger aus Ibbenbüren gewählt. Das abgebende Gericht ist zudem mit der Sache vertraut und hatte bereits einen Hauptverhandlungstermin anberaumt, zu dem es u.a. auch einen Sachverständigen des Landeskriminalamts Niedersachsen geladen hatte. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.“

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