Pflichti X: Der „prozessökonomisch“ arbeitende Pflichtverteidiger

RVG KasseDer „prozessökonomisch“ arbeitende Pflichtverteidiger bekommt eine Pauschgebühr bzw. eine prozessökonomische Tätigkeit des Pflichtverteidigers kann bei der Bemessung einer Pauschgebühr  berücksichtigt werden. So das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 27.03.2014 –  5 RVGs 8/14. Das ist allerdings keine neue Rechtsprechung, sondern ist so oder ähnlich schon früher vom OLG Hamm und auch anderen OLG vertreten worden (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112; NJW 2006, 75 = JurBüro 2006, 138 = StV 2006, 203; JurBüro 2005, 535; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315= StV 2006, 205 = NStZ-RR 2005, 286). Allerdings haben die OLG früher darauf abgestellt, dass zusätzlicher zeitlicher Aufwand erforderlich, um den Umstand, dass der Pflichtverteidiger zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat, berücksichtigen zu können. Dazu führt das OLG jetzt – ausdrücklich – nichts mehr aus. da heißt es nur:

„Hinsichtlich der Bemessung der Pauschgebühr ist zu bemerken, dass – worauf auch der Vertreter der Staatskasse bereits zutreffend hingewiesen hat der Senat entsprechend seiner gefestigten Rechtsprechung die offenbar prozessökonomische Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt hat. So hat ich der ehemalige Angeklagte geständig eingelassen und die Hauptverhandlung konnte an nur einem Tat durchgeführt  werden.“

Grundsätzlich ok, aber: Geständige Einlassung des Angeklagten – das ist „Prozessökonomie“ an anderer Stelle. Aber das OLG meint sicherlich, dass der Pflichtverteidiger dem Angeklagten zu „prozessökonomischen“ Verhalten geraten hat…..

2 Gedanken zu „Pflichti X: Der „prozessökonomisch“ arbeitende Pflichtverteidiger

  1. Pingback: Selbstleseverfahren, Band 54 - Strafakte.de

  2. F. Lorenz

    Um so mehr kann man die „Angst“ des Anwalts doppelt verstehen, denn es geht auch noch um das eigene Honorar.

    Wer dealt, sündigt nicht Unter Druck: Die Praxis wird sich um die Karlsruher Entscheidung kaum scheren / Von Helene Bubrowski, Frankfurter Allgemeine Zeitung

    …Ja, man habe auch schon Geständnisse von Mandanten verlesen, von denen man wusste oder zumindest ahnte, dass diese falsch seien, damit sich das Strafmass im verabredeten Rahmen hielt. Sollte sich herausstellen, dass die Praxis auch nicht auf das Bundesverfassungsgericht hört, dann, so hiess es “sind wir auf dem Stand einer Bannanenrepublik unter allgemeinen Absingen frommer Lieder”.
    …”Wir lassen uns aus Angst vor der Justiz korrumpieren” hiess es, wer so handele, verdiene nicht den Namen Verteidiger.
    …Viele Richter übten erheblichen Druck aus. Verteidiger berichteten, Richter riefen sie in ihr Hinterzimmer und drohten ihnen mit einer psychologischen Untersuchung des Mandanten, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Folge haben kann. Oft heisse es: “Ohne Rechtsmittelverzicht läuft hier gar nichts.”
    …”Es gibt kein Level, das nicht unterschritten wird, wenn man einmal in die Informalität geht.” …

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