Der „Subunternehmer“ im Beweisantrag, oder: Der „konnexe“ BGH

© Dan Race - Fotolia.com

© Dan Race – Fotolia.com

Jeder am Strafverfahren Beteiligte – Verteidiger, Staatsanwalt oder Richter – kennt den Streit/die Diskussion, ob bei der Benennung eines Zeugen in einem Beweisantrag der Beweisantrag über Beweismittel und Beweistatsache hinaus noch eine dritte Komponente enthalten muss. Ob er nämlich ggf. zur Frage der sog. Konnexität zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel Stellung nehmen muss und der Beweisantrag ggf. nur ein Beweisermittlungsantrag ist, wenn diese Komponente fehlt. Dieses „Tatbestandsmerkmal“ (?) eines Beweisantrages kommt aus der Rechtsprechung des BGH – ich meine, es war der Flamingo-Bar-Fall – und um dieses Merkmal wird seitdem gestritten. Die Frage hat dann jetzt auch noch einmal im BGH, Beschl. v. 15.01. 2014 – 1 StR 379/13 – eine Rolle gespielt. Der BGH hat da allerdings zur Problematik der Konnexität nicht grundsätzlich Stellung genommen, sondern ist von ihr als „Gott gegeben“ ausgegangen, hat aber das Erfordernis der Darlegung eines besonderen Zusammenhangs verneint. Dabei hat er seinen Ausführungen folgenden Verfahrensablauf zugrunde gelegt.:

Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung „die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn H. (…) zum Nachweis der Tatsache, dass die Firma F. GmbH als Subunternehmer für die J. (GmbH) auf den Baustellen Überseequartier Ha. und Kaufhof L. tätig war“ beantragt. Vier weitere, ebenfalls an diesem Hauptverhandlungstag gestellte Beweisanträge wichen von diesem Antrag nur insoweit ab, als in das Wissen jeweils eines bzw. zweier Zeugen gestellt war, dass weitere benannte Firmen für die J. GmbH ebenfalls als Subunternehmer auf näher bezeichneten Baustellen/Bauvorhaben tätig waren. In einem weiteren Beweisantrag war in die Wahrnehmung eines Zeugen gestellt, dass „Mitarbeiter der Firma S. GmbH & Co. KG Rechnungen für die S. an die J. (GmbH) für Subunternehmerleistungen der S. geschrieben haben“. Schließlich wurde die Vernehmung eines weiteren Zeugen zum Beweis der Tatsache beantragt, dass „Herr Su. das Bauvorhaben (…) für die J. (GmbH) eigenverantwortlich verhandelt und geleitet“ habe und für diese „auch weitere Subunternehmen, nämlich die T. GmbH gebunden und zum Einsatz gebracht“ habe. Das LG lehnte die Beweisanträge ab. Die Anträge seien mangels Vortrags zur sogenannten Konnexität zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel als bloße Beweisermittlungsanträge zu qualifizieren. Das hat der BGH auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben:

„… Die Auffassung des Landgerichts, der Einordnung als Beweisantrag stehe im vorliegenden Fall entgegen, dass in den Anträgen die erforderliche Konnexität zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel nicht hinreichend erörtert worden sei, teilt der Senat nicht.(1) Die Kammer knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in Fällen, in denen aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO eine nähere Darlegung zur sogenannten Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung erfordert. Dies bedeutet im Falle des Zeugenbeweises, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 – 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1; vom 17. November 2009 – 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; BGH, Urteile vom 28. November 1997 – 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 ff.; vom 23. Oktober 1997 – 5 StR 317/97, NStZ 1998, 97; zusammenfassend Meyer-Goßner, 56. Aufl., § 244 StPO Rn. 21). Andernfalls fehle dem Begehren die Qualität eines Beweisantrags.

Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne (zur Terminologie vgl. Nachweise in BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14. August 2008 – 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171) sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, NStZ 2013, 476 ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 5. Dezember 2005 – 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585; Beschluss vom 22. Juni 1999 – 1 StR 205/99, NStZ 1999, 522 mwN; zum Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2010 – 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1).

(2) Der näheren Begründung dieses Zusammenhangs bedarf es jedoch nur dann, wenn er sich nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11 mwN; Beschluss vom 17. November 2009 – 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; Urteil vom 10. Juni 2008 – 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; Beschluss vom 2. August 2000 – 3 StR 154/00, NStZ-RR 2001, 43 mwN). Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, aus den „vorgelegten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft“ ergebe sich, dass es sich bei den benannten Zeugen mit Ausnahme des Zeugen E. (dieser sei als Bauleiter für die Firma Fe. tätig gewesen) um die Geschäftsführer und/oder Gesellschafter derjenigen Firmen handelte, deren Subunternehmertätigkeit für die J. GmbH unter Beweis gestellt war. Dies sei nach Aktenlage offenkundig und damit den Verfahrensbeteiligten bekannt gewesen. Diesem Vorbringen ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung nicht entgegengetreten (zur Bedeutung der Revisionsgegenerklärung vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 – 1 StR 476/13; vom 22. August 2006 – 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, jew. mwN).

(3) Dass mit der Benennung der Geschäftsführer/Gesellschafter der in Rede stehenden Baufirmen als Zeugen ein nachvollziehbarer Grund für die Annahme besteht, dass diese in der Lage sind, über die Subunternehmertätigkeit dieser Firmen Angaben machen zu können, liegt auf der Hand. Es bedurfte insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keiner näheren Erörterung der „Wahrnehmungssituation“ der angegebenen Zeugen:

Die Frage der Subunternehmertätigkeit der in den Beweisanträgen be-nannten Firmen auf bestimmten Baustellen wird sich zwar in aller Regel nicht anhand der visuellen Wahrnehmung von „Augenzeugen“ beantworten lassen. So könnte etwa die Beobachtung eines „Augenzeugen“ auf einer Baustelle (wie etwa, dass dort Arbeiten verrichtet werden) die Frage, ob bzw. welchem Unter-nehmen die von ihm wahrgenommenen Arbeiter zuzuordnen sind, nicht beantworten. Dass aber der Verantwortliche eines Unternehmens erwartungsgemäß aufgrund seiner beruflichen Kenntnis Angaben darüber machen kann, ob und in welchem Umfang das Unternehmen (hier: als Subunternehmer) tätig ist, versteht sich von selbst. Einer näheren Darlegung zur Konnexität und zur Wahrnehmungssituation der Zeugen bedurfte es vor diesem Hintergrund, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht. Entsprechendes gilt vorliegend bzgl. des Bauleiters E. , in dessen Wissen Subunternehmertätigkeiten der Firma T. GmbH auf einer ersichtlich von ihm betreuten Baustelle gestellt war.“

Ups, war jetzt ein wenig länger – aber kürzer ging nicht 🙂

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert