Auf zum BGH: StA legt Revision im Wulff-Verfahren ein

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Wie nicht anders zu erwarten, hat die Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Freispruch von Christian Wulff Revision eingelegt (vgl. hierzu die Meldung bei Spiegel-online und Christian Wulff, was war/was kommt – Überraschungen: Ja oder nein?). Also auf nach Karlsruhe zum 3. Strafsenat. Mich hätte es überrascht, wenn die StA nicht Revision eingelegt hätte. So, wie der Prozess geführt worden ist, wäre man unglaubwürdig geworden. Nun muss man mal sehen, ob der GBA die Revision auch vertritt.

Wenn es bei Spiegel-online heißt: „Ob der Korruptionsprozess gegen Wulff damit tatsächlich erneut aufgerollt werden muss, hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu entscheiden. Denn damit eine Revision Erfolg hätte, müsste die Staatsanwaltschaft dem Gericht Verfahrensfehler nachweisen.“ dann kann ich darüber nur wieder den Kopf schütteln. Wieso „Verfahrensfehler“? Natürlich wird man die Revision auch auf Verfahrensfehler stützen. Aber: Es gibt doch auch noch die Sachrüge? Oder?

4 Gedanken zu „Auf zum BGH: StA legt Revision im Wulff-Verfahren ein

  1. Stefan

    Wobei es doch eher selten sein dürfte, dass man gegen einen Freispruch mit der Sachrüge durchdringt, oder?

  2. Rolf Franek

    Man hat oft auch das Gefühl, dass bei Freisprüchen die Anforderungen an die „umfassende Erörterung“ schon etwas höher gesetzt werden.

    BTW: Unsere Presse hat die StPO doch noch nie verstanden, z.B. wenn mal wieder die StA den Haftbefehl erlassen hat …

  3. n.n.

    die überspannten anforderungen an die zur verurteilung nötige gewissheit des richters sieht man schon gelegentlich.

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