Rosenmontagszug, ist nicht immer lustig, oder: Wer haftet für welche Schäden?

entnommen wikimedia.org Urheber scan & upload Martin Bahmann

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Jetzt/heute quälen sie sich wieder durch die Städte im Rheinland: Die Rosenmontagszüge. Dazu passt dann der OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2013 – 3 U 985/13 -, der schon in einigen anderen Blogs „gelaufen“ ist. Ich habe es mir aber wegen des thematischen Zusammenhnags für heute, Rosenmontag 2014, „aufbewahrt“. Denn das Urteil befasst sich mit der Frage der Haftung des Veranstalters eines Rosenmontagsumzugs – es war der in Mainz – für einen Unfall bei (angeblich) ausreichender Absperrung und Sicherung. Das Entscheidende ergibt sich aus den Leitsätzen, die auch schön zeigen, wie oft die Fragen schon entschieden worden sind:

„1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 vom 16.12.2009 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 22.01.2010 – 2 U 904/09MDR 2010, 630; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 15.06.2010 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 04.10.2010 – 2 U 950/09VersR 2012, 374; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19.1.2011 – 2 U 468/10MDR 2011, 787; Hinweisbeschluss vom 06.10.2011 – 2 U 1104/10 – i.V.m Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.12.2011).
2. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann.
3. Der Veranstalter eines Rosenmontagsumzugs hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Personen, insbesondere minderjährige Zuschauer, nicht zu nahe an die Festwagen kommen können und dass eine Absperrung vorzunehmen ist (in Anknüpfung an LG Ravensburg, Urteil vom 15.08.1996 – 3 S 145/96NJW 1997, 402; OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.1979 – 14 U 123/76, R+S 1979, 121 f.; ferner zur Verkehrssicherungspflicht bei Rosenmontagsumzügen AG Köln, Urteil vom 07.01.2011 – 123 C 254/10, zitiert nach […]; LG Trier, Urteil vom 05.06.2011 – 1 S 18/01NJW-RR 2001, 1470 f.; LG Trier, Urteil vom 05.06.2001 – 1 S 18/01NJW-RR 2001, 1470 f.; AG Köln, Urteil vom 19.06.1998 – 111 C 422/97NJW 1999, 1972 f. = R+S 1999, 151).“

Heißt also: Der Veranstalter eines Rosenmontagsumzugs hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Personen, insbesondere minderjährige Zuschauer, nicht zu nahe an die Festwagen kommen können und dass eine Absperrung vorzunehmen ist. Der Veranstalter haftet aaber nicht für ein Unfallereignis während eines Rosenmontagsumzugs, wenn der Geschädigte nicht dargetan hat und es auch nicht ersichtlich ist, dass eine vorhandene Absperrung nicht ausreichend gewesen wäre oder andere Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Nach dem StVG findet zudem die Vorschrift des § 7 StVG keine Anwendung, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann.

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