Und nochmals beim BGH – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag

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Interessant ist es für mich immer zu sehen, was eigentlich aus Verfahren geworden ist, in denen der BGH in einem ersten Durchlauf das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Nicht immer bekommt man das ja mit, da sicherlich dann doch recht viele Verfahren mit einem „OU-Beschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) enden. Aber bei dem ein oder anderen sieht man dann doch, dass sie noch einmal beim BGH in der VÖ-Liste landen und sogar den Eingang in BGHST schaffen. So das Verfahren, das zum BGH, Beschl. v. v. 20.12.2011 – 4 StR 491/11 geführt hat (vgl. dazu Nochmals – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag; vgl. auch noch: Auch für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag).

Das ist beim LG erneut verhandelt worden und dann noch einmal in die Revision gegangen, über die der BGH mit dem BGH, Beschl. v. 19.11.2013 – 4 StR 292/13 – entschieden hat. Der Sachverhalt: Die Angeklagte hatte einen Mahnbescheid im automatisierten Mahnverfahren beantragt und später einen Vollstreckungsbescheid gegen eine GbR bewirkt, obwohl ihr bewusst war, dass ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zustand. Sodann bewirkte sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, aufgrund dessen rudn 185.000 € gepfändet und auf ein Konto der Angeklagten überwiesen wurden. Im ersten Durchlauf – der BGH spricht von „Rechtsgang“ hatte das LG wegen Betrugs und Beihilfe zur Untreue in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, verurteilt. Der BGH hatte in 4 StR 491/11 die Verurteilung wegen Betrugs und wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug aufgehoben. Im nunmehrigen zweiten „Rechtsgang“ hat das LG die Angeklagte erneut wegen Betrugs und wegen Beihilfe zur Untreue aufgehoben.

Der BGH sieht das erneut anders, hat aber nicht mehr aufgehoben und einen dritten „Rechtsgang“ gestartet, sondern hat in seiner für BGHSt bestimmten Entscheidung den Schuldspruch berichtigt und wegen Computerbetruges nach § 263a StGB verurteilt. Ein Betrug scheide aus, da „bei der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Bestand der titulierten Forderung kein Gegenstand der Kommunikation zwischen dem Antragsteller und dem Rechtspfleger“ sei.

Computerbetrug nach § 263a StGB wird aber bejaht:

3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen aber die Verurteilung wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB. Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forde-rung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten dar.

a) Der Tatbestand des § 263a StGB ist betrugsäquivalent auszulegen (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 StR 80/13, NStZ 2013, 586, 587). Maßgebend ist deshalb, ob die Handlung des Täters einer Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB entspricht (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163).

Wird im automatisierten Mahnverfahren eine fiktive Forderung geltend gemacht, liegt darin ein täuschungsäquivalentes Verhalten (vgl. BT-Drucks. 10/318, S. 21; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 263a Rn. 18; Haft, NStZ 1987, 6, 8; Möhrenschlager, wistra 1986, 128, 132; Münker, Der Computerbetrug im automatischen Mahnverfahren, 2000, S. 183; aA Cramer/Perron in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263a Rn. 6; SSW-StGB/Hilgendorf, § 263a Rn. 6; SK-StGB/Hoyer, 8. Aufl., 65. Lfg., § 263a Rn. 30), da bei gleichem Vorgehen gegenüber einem Rechtspfleger ein Vorspiegeln von Tatsachen im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (falsche Behauptung eines Sachverhaltes, aus dem sich die angebliche Forderung ergeben soll) anzunehmen wäre.

Aus dem Umstand, dass das Gericht im Mahnverfahren die inhaltliche Berechtigung des Anspruchs nicht prüft (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ergibt sich nichts anderes. Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahren dient das Er-kenntnisverfahren der Überprüfung der Berechtigung der geltend gemachten materiellen Forderung. …..“

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