„Milde Gabe für die Suppenküche“ – dann in die eigene Tasche gesteckt

entnommen wikimedia.org Author Joeb07 (Johannes Kazah)

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Eine Angeklagte hat Spenden gesammelt und dabei vorgegeben, diese seien für die Bahnhofsmission bzw. eine Suppenküche bestimmt. Dorthin sind die Spenden aber nicht geflossen, sondern in die eigene Tasche. Das führt zu einem Strafverfahren, in dem die Angeklagte wegen Spenden./Bettelbetrugs verurteilt wird. Das OLG München führt dazu in der Revision im OLG München, Beschl. v. 11.11.2014 – 4 StRR 184/13 – aus:

„…Ein Vermögensschaden liegt bei einseitigen Verfügungen dann vor, wenn der mit der Vermögensverfügung vom Gebenden bestimmte nicht vermögensrechtliche Zweck nicht erreicht wird. Denn wenn der Zweck verfehlt wird, so wird das Vermögensopfer auch wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe veranlasst, die auf Täuschung beruht (BGH Urteil vom 10.11.1994; Az.: 4 StRR 331/94 zit. nach juris Rdn. 13). Erforderlich ist die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen, sei es, dass er einen indirekten wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (BGH aaO). Bloße Affektionsinteressen sowie Motive, welche die objektiv erkennbare Zwecksetzung inhaltlich nicht betreffen, sind somit auszuscheiden (BGH aaO Rdn. 14). Da die Revisionsführerin nach den Feststellungen des Gerichts über den Zweck der Spende getäuscht hat, indem sie vorgegeben hat, Spenden für eine Bahnhofsmission und eine Suppenküche zu sammeln, tatsächlich die Spendenbeträge aber für sich selbst behalten hat, liegt eine Vermögensschaden des Spenders vor, da der von ihm mit der Spende verfolgte soziale Zweck nicht erfüllt wird (Satzger aaO Rdn. 169). Hinsichtlich des Geschädigten P. begründet hierbei die Täuschung und der Irrtum über diesen Grund zusammen mit der hierauf basierenden Vermögensverfügung die Strafbarkeit wegen Betrugs (Tiedemann Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 263 Rdn. 123). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der weitere, von ihm benannte Grund für die Spende („weil der Zeuge M. auch Geld gegeben habe“, Seite 10 BU) schon für sich betrachtet ausreichend gewesen sein könnte für die Verfügung (Tiedemann aaO)….“

 

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