Belehrungsfehler I: Der verdichtete Tatverdacht

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Heute machen wir mal einen „Belehrungstag“ mit zwei Entscheidungen, die zeigen, dass es auf die (richtige) Belehrung nicht nur in Kapitalstrafsachen ankommt, sondern die Frage eben auch in Feld-/Wald- und Wiesenfällen eine Rolle spielen kann. Zunächst in dem Zusammenhnag der Hinweis auf den OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.07.2013 – 2 OLG Ss 113/13.

Da war mit dem Pkw des Angeklagten war ein Verkehrsunfall verursacht  worden. Der Fahrer hatte sich nach dem Verkehrsunfall unerlaubt entfernt. Der Angeklagte wird dann von der Polizei als der Halter des Pkw ermittelt und kurze Zeit nach dem Verkehrsunfall von einem Polizeibeamten aufgesucht. Dieser schildert dem Angeklagten, worum es geht, nämlich um einen angeblichen Unfall seines Fahrzeugs, und fragt ihn, wer soeben mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Der Angeklagte räumt daraufhin die Fahrereigenschaft ein. In der Hauptverhandlung lässt sich der Angeklagte dann nicht zur Sache ein. Das AG vernimmt den Polizeibeamten und stellt aufgrund seiner Angaben die Fahrereigenschaft des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt fest.

Die Sprungrevision hatte beim OLG Erfolg. Das OLG hat eine Belehrungspflicht des Polizeibeamten bejaht und, da er nicht belehrt hatte, ein Beweisverwertungsverbot angenommen:

„Vorliegend war es seitens des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ermessensfehlerhaft, den Angeklagten vor der Befragung nicht als Beschuldigten zu behandeln und entsprechend zu belehren. Der mögliche Täter war nicht mehr nur in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen sondern der Tatverdacht hatte sich nach der Ermittlung des Angeklagten als Fahrzeughalter bereits auf ihn verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeugs des Angeklagten in Betracht kommen (LG Koblenz NZV 2002, 422; AG Bayreuth NZV 2003, 202; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Einleitung Rn. 78). Bei der Ausübung des Ermessens ist auch der gesetzliche Schutzzweck des § 136 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, dass durch die Belehrung gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden soll, dass es ihm freisteht, keine Angaben zu machen. Dieses Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte (BGHSt 42, 139). Dieser Schutzzweck wird im vorliegenden Fall nur dann gewahrt, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs vor seiner Befragung entsprechend belehrt wird.“

Wie gesagt: Belehrung ist eben auch in den Feld-, Wald- und Wiesenfällen von Bedeutung. Hat man als Verteidiger daran gedacht, muss man dann aber auch an den Widerspruch – spätestens in der Hauptverhandlung, dazu nachher mehr – denken (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl. 2013, Rn. 3491 ff.) und dann auch noch in der Revision ausreichend ausreichend vortragen. Dann ist alles gut 🙂 .

Ein kleiner Hinweis noch: An dem OLG-Beschluss freut mich, dass sich das OLG nicht von der etwas „spitzfindigen“ Betrachtungsweise der Generalstaatsanwaltschaft hat beeinflussen lassen. Denn die hatte beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, da kein Beweisverwertungsverbot bestanden habe, da der Polizeibeamte den Angeklagten nicht gefragt habe, ob er, sondern wer soeben mit dem Fahrzeug gefahren sei (s. dazu allerdings auch OLG Zweibrücken StRR 2010, 468 = VRR 2010, 420 = zfs 2010, 589). Von der Art der Fragestellung soll also die Frage des Tatverdachts abhängen?

4 Gedanken zu „Belehrungsfehler I: Der verdichtete Tatverdacht

  1. von Harten

    Danke für die Einstellung. Ich habe die leidliche Erfahrung, dass in diesen Massenverfahren (Zeitmangel/Routine) nicht genau geschaut wird. Ich hatte einen ähnlichen Fall, mußte, weil ich große Erfolgsaussichten sah, dann wegen § 111a Beschwerde einlegen und das AG hat es, wie auch das LG gehalten. Klasse war die Begründung im Beschluss des LG, dass die Kammer nicht verkennt, dass die Polizeinbeamten ihre Frage an den pot. Beschuldigten unglücklich formuliert haben. Das sagt doch alles!
    Ärgerlich und frustrierend ist, dass ich und (in der Regel immer) der Mandant keine Zeit haben für eine HV vor dem AG und Sprungrevision, denn der Führerschein ist weg und ein schönes Druckmittel, alles „vom Tisch“ zu bekommen. Gerne würde ich mal vom OLG hören, ob ich immer so falsch liege…

  2. Pingback: Wenn nicht belehrt wird, kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, oder: Beweisverwertungsverbot – Burhoff online Blog

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