Bei 43.000 Blatt Kopien/6.500 € Kopierkosten reicht die anwaltliche Versicherung nicht (mehr)?

RVG KasseIn einem Verfahren beim LG Köln haben sich der Pflichtverteidiger und die Rechtspflegeri um die Festsetzung der Kopierkosten gestritten. Da ging es allerdings (mal nicht) um Peanuts, sondern um rund 6.500 € für rund 43.000 Blatt Kopien. Der Rechtspflegerin reichte bei der Summe nicht allein die anwaltliche Versicherung des Pflichtverteidigers über die Erstellung der Kopien, sondern sie wollte mehr, und zwar zur Glaubhaftmachung die Vorlage der Kopien. Der Pflichtverteidiger hat sich geweigert, die Rechtspflegeri nicht festgesetzt – und so kam die Sache dann ans OLG. Das hat der Rechtspflegerin – wie auch schon das LG – Recht gegeben. Im OLG Köln, Beschl. v. 18.12.2013 – 2 Ws 686/13 – heißt es dazu:

„Es verstößt nicht gegen §§ 46, 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO wenn das Gericht zur Glaubhaftmachung der angefallenen Auslagen die Vorlage der Kopien verlangt. Im Rahmen seiner Antragstellung nach § 55 Abs. 1 RVG hat der Rechtsanwalt seine Kostenansätze gemäß § 55 Abs. 5 S. 1 RVG i. V. m. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO genügt hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. Daraus folgt im Umkehrschluss aber, dass für die sonstige Kostenfestsetzung die Mittel der Glaubhaftmachung keiner Einschränkung unterliegen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 370/371) und die bloße anwaltliche Versicherung nach allgemeiner Ansicht – der die Kammer sich anschließt – nicht zwangsläufig reicht (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 55, Rn. 32; OLG Düsseldorf a. a. O.; AG Halle, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 103 II 972/13, zit. nach Juris; AG Konstanz NJW-RR 2007, 209; LG Aachen AnwBl. 1999, 58.). Danach kann das Gericht im Einzelfall trotz Vorliegens einer anwaltlichen Versicherung die Vorlage der Kopien zur Glaubhaftmachung des Anfalls der Auslagen verlangen. Glaubhaftmachung bedeutet nämlich, dass an die Stelle des Vollbeweises, eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt. Für diese gilt der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens; Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit, d. h. die Sicherheit der Feststellung muss von den Folgen der zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht werden (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 294, Rn. 6). Die anwaltliche Versicherung wird insbesondere dann zum Tragen kommen und ausreichend sein, wenn objektive Mittel nicht zur Verfügung stehen (AG Halle, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 103 II 972/13, zit. nach Juris). Wenn aber wie hier Sachbeweise für die Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, kann die Vorlage dieser objektiv überprüfbaren Unterlagen verlangt werden. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen die in Rede stehenden Auslagen wie vorliegend fast die Hälfte des festzusetzenden Gesamtbetrages ausmachen und daher ein besonderes Interesse der Überprüfung besteht, um eine unangebrachte Belastung der Staatskasse zu verhindern.“

An dieser Stelle dazu zwei Dinge:

  • Ich verstehe nicht so ganz, warum der Verteidiger „mit dem Kopf durch die Wand wollte“ und einfach auf die anwaltliche Versicherung verwiesen hat, dass diese Kosten entstanden sind, zu verweisen. Denn das der Verteidiger hier ja getan und alle „Friedensangebote“ der Rechtspflegerin abgelehnt. Die hatte sich sogar bereit erklärt, in die Kanzleiräume des Verteidigers zu kommen und dort zu prüfen. Auch zu einer stichprobenartigen Vorlage der Kopien war der Verteidiger offenbar nicht bereit. Mit dieser sturen Haltung ist der Verteidiger dann gescheitert. M.E. zu Recht, denn den §§ 46, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO lässt sich eben nicht entnehmen, dass die anwaltliche Versicherung immer ausreichend ist. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an (vgl. auch AnwKomm-RVG/Volpert, a.a.O., § 55 Rn. 16 m.w.N.). Und da meine ich, wird man bei Fotokopierkosten in der hier geltend gemachten Höhe schon mal näher nachfragen dürfen. Der Verteidiger hat es m.E. dann in der Hand, wie er reagiert. Er kann die gemachten Fotokopien vorlegen, wobei er allerdings seine Verschwiegenheitspflicht beachten muss. Steht die der Vorlage eines Teils der Fotokopien entgegen, wird man es als ausreichend ansehen müssen, wenn nur der „nicht kontaminierte Teil“ vorgelegt und im Übrigen die anwaltliche Versicherung abgegeben wird, dass darüber hinaus weitere Fotokopien angefertigt worden sind.
  • Und: Dem Verteidiger hilft im Übrigen auch nicht das Hinweis darauf, dass ggf. das Gericht durch Beschluss im Verfahren nach § 46 Abs. 2 RVG festgestellt hat, dass das Anfertigen von Fotokopien in der Höhe erforderlich ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG). Es ist zwar richtig, diesen Weg zu gehen, um im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Kostenbeamten nicht mehr über die Frage der Notwendigkeit der Kopien streiten zu müssen. Die Frage der grundsätzliche Erforderlichkeit der Kopien, um die es im Verfahren nach § 46 Abs. 2 RVG geht, ist aber von der Frage, ob ihre tatsächliche Entstehung nach §§ 55 Abs. 5 RVG, 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist, zu trennen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

17 Gedanken zu „Bei 43.000 Blatt Kopien/6.500 € Kopierkosten reicht die anwaltliche Versicherung nicht (mehr)?

  1. RAin

    „Mit dieser sturen Haltung ist der Verteidiger dann gescheitert. M.E. zu Recht, denn den §§ 46, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO lässt sich eben nicht entnehmen, dass die anwaltliche Versicherung immer ausreichend ist. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an (vgl. auch AnwKomm-RVG/Volpert, a.a.O., § 55 Rn. 16 m.w.N.). Und da meine ich, wird man bei Fotokopierkosten in der hier geltend gemachten Höhe schon mal näher nachfragen dürfen. Der Verteidiger hat es m.E. dann in der Hand, wie er reagiert. Er kann die gemachten Fotokopien vorlegen, wobei er allerdings seine Verschwiegenheitspflicht beachten muss. Steht die der Vorlage eines Teils der Fotokopien entgegen, wird man es als ausreichend ansehen müssen, wenn nur der „nicht kontaminierte Teil“ vorgelegt und im Übrigen die anwaltliche Versicherung abgegeben wird, dass darüber hinaus weitere Fotokopien angefertigt worden sind.“
    Der Kollege hat sich u.a deshalb auf stur geschaltet, weil die anwaltliche Versicherung genügen sollte. Entweder ist sie etwas „wert“ oder eben nicht und es ist einigermaßen beleidigend für die Anwaltschaft, dass diue gerichte sich die Hintertür offen halten, dass „es auf den einzelfall“ ankommt. Wie soll der denn aussehen?

    Der Anwalt versichert die Fertigung von 43.000 Kopien (nebenbei bemerkt: ein Vorgang, der die Kanzlei für mindestens einen Tag lahmlegt) und ich unterstelle einmal, dass diese Anzahl realistisch ist und Ermittlungsakten ungefähr denselben Umfang gehabt haben. Die anwaltliche Versicherung in Frage zu stellen und „im Einzelfall Sachbeweise“ zu fordern, heißt nichts anderes, als den Anwalt der Lüge und der Gebührenschinderei zu bezichtigen. Einen anderen Grund, als „im Einzelfall“ einen Beweis für die Anfertigung der Kopien zu verlangen, gibt es nicht.
    Und auch Sie, mein ansonsten sehr geschätzter Kostenpapst, meinen, dass man angesichts der Höhe der beantragten Kosten „in diesem Einzelfall“ mal näher nachfragen darf. Übersetzt bedeutet das doch nichts anderes, als dass es, wenn es um viel Geld geht, dem Anwalt einfach nicht zu trauen ist und man ihn überprüfen muss. Und das ist beleidigend.

    Völlig unrealistisch ist darüber hinaus die selbstgesteckte Aufgabe der Rechtspflegerin, die Notwendigkeit der gemachten Kopien zu überprüfen – denn DARUM ging es ihr ja. Kann man von einem Anwalt ernsthaft erwarten, dass er bei einer Akteneinsicht zunächst rund 43.000 durchliest und DANN entscheidet, welche Seiten seine ReNo kopieren soll? Oder kann man vernünftigerweise davon ausgehen, dass seine ReNo den Auftrag bekommt, die 15 bis 20 Leitz-Ordner zu kopieren?

    Und eine Rechtspflegerin, die in ihrer Arbeitszeit in eine Kanzlei fährt, um dort 43.000 Seiten darauf hin zu überprüfen, ob nicht doch die eine oder andere abgezogen werden muss…da fehlen einem doch die Worte. Wie lange mag die Überprüfung dauern? Einen Tag? Anderthalb Tage? In denen sie ihrer sonstigen Arbeit NICHT nachgehen kann…um am Ende- was eigentlich? 10 oder 21 oder sogar 100 Kopien zu je 0,15 € abzuziehen? Weil der Anwalt eben doch verpflichtet ist, ERST alles zu sichten und dann für jede EINZELNE Seite eine Entscheidung zu treffen? Ich bitte Sie!

    Und dann soll er zwecks Aktenvorlage – Ihrem Vorschlag folgend- auch noch die „kontaminierten“ Aktenbestandteile aus den 43.000 Seiten nachträglich aussortieren? Selbst wenn das zumutbar wäre (möchten SIE so etwas machen?) – wie sollte er dann den Nachweis der Erforderlichkeit DIESER Kopien erbringen? Könnte er nicht; DAFÜR müsste dann die anwaltliche Versicherung genügen. Warum also nicht gleich und ohne Ausnahme und ohne Unterstellungen gegenüber der Anwaltschaft?
    Sie sehen, ICH wäre genauso stur gewesen. Und ICH würde die Frage zwecks grundsätzlicher Klärung dem BGH vorlegen; der Kollege hoffentlich auch.

  2. RiLG

    @RAin
    Sie haben da durchaus Recht, dies zeigt, dass man Anwälten misstraut. Leider zeigt die Praxis aber, dass dies zurecht geschieht. Die Mehrheit der Anwälte ist sicher seriös, aber es gibt insbesondere in Strafverfahren immer wieder lügende Verteidiger (eines von vielen Beispielen: Terminsaufhebung: mir von Beerdigung geschrieben, als ich Kanzlei anrufe um einen neuen Termin abzustimmen, erzählt mir die nicht sehr clevere Sekretärin von der Abwesenheit wegen einer Geschäftsreise in die USA und versichert mehrfach, dass es um eine Geschäftsreise geht).
    Insbesondere in Großverfahren mit noch deutlich mehr Blatt als im obigen Verfahren werden von den meisten Verteidigern gerne alle Seiten ausgedruckt bzw. zumindest abgerechnet, auch wenn die entsprechenden Fallakten bzw. sogar Beiakten bzgl. Vorstrafen anderer Angeklagter ihre Mandanten nicht im entferntesten tangieren. Keiner kann mir erzählen, dass er bei Vorliegen einer elektronischen Akte ernsthaft 100.000+ Aktenseiten in gedruckter Form durchforstet. Die Hauptakte und die einzelnen den Mandanten betreffenden Fallakten, ok, aber der Rest wird nur zum Gebührenschinden ausgedruckt. Und bei 20 Verteidigern bin ich mir sicher, dass da ein paar dabei sind, die sich nicht einmal die Arbeit machen, den sinnlosen Papierberg auszudrucken, denn wenn ich am Gericht für die Akte einen eigenen Raum benötige, dann der Verteidiger auch. Bei Beträgen im vier oder teilweise auch fünfstelligen Bereich für größtenteils unnütze Ausdrucke, muss der Rechtspfleger m.E. nachfragen und wenn der Verteidiger nicht in der Lage ist zumindest die Rechnung für die Europaletten Papier und ein Foto mit dem Extraraum und den entsprechend beschrifteten Ordnerrücken beizulegen, bestätigt das nur meinen ohnehin bestehenden Verdacht.

  3. RAin

    @ RiLG:
    So,so..die nicht besonders clevere Sekretärin hat den Anwalt verraten . Ist Ihnen jemals in den Sinn gekommen, dass unsere Mitarbeiter auf unsere Weisung hin unser Privatleben schützen? Niemand, auch kein Richter, erhält am Telefon die Information, dass ich bei einer Beerdigung oder beim Gynäkologen bin oder wenn ich mit in der City neue Schlüpper kaufe. Nein, jeder erhält am Telefon die Auskunft, dass ich gerade bei einem Gerichtstermin bin, Dauer ungewiss und dass ich zurückrufe. Mitunter informieren wir uns unsere Mitarbeiter aber auch nicht über unser Privatleben; kann also sogar sein, dass die Sekretärin (man nennt sie übrigens „Rechtsanwaltsfachangestellte“) es nicht besser wusste. Sie als Richter haben es da einfacher, bei der Wahrheit zu bleiben; Sie müssen nicht in Ihrem Arbeitszimmer sein, erst recht nicht erreichbar sein. Wie auch immer rechtsfertigt diese nette Anekdote aus Ihrem Richterleben aber sich keinen Generalverdacht gegen irgendeinen anderen Anwalt.
    Wen welche Aktenbestandteile tangieren oder zu einem späteren Zeitpunkt noch tangieren könnten, lässt sich den meisten Aktenordnern auf den ersten Blick relativ selten ansehen und die Abwägung wird noch dadurch erschwert, dass sie von einer ReNo getroffen würde.- Oder glauben Sie ernsthaft, ich stelle mich selbst an den Kopierer oder drucke Akten aus? Vermutlich. Und während des Kopierens hunderter oder tausender Seiten lese ich jede einzelne Seite und wäge sorgfältig ab, ob diese Kopie nun wirklich, wirklich ernsthaft erforderlich ist oder werden könnte…oder aber ich sichte spontan 43.000 Seiten an einem halben Vormittag und lasse meine ReNo dann nur die von mir angegeben Seiten kopieren, die ich fein säuberlich auf einem Blatt Papier notiert habe…ja, so viel Zeit muss sein.
    Und – erschrecken Sie nicht- wir HABEN Extraräume für sinnlose Papierberge. Manche Anwälte haben sogar separate Lager. Weil wir jedweden Papierberg, sinnlos oder nicht, 5 Jahre aufzubewahren haben. Und da kommt es auf 15 oder 20 zusätzliche Ordner nicht an.
    Sie waren noch nicht allzu in einer Kanzlei, vermute ich?
    Ansonsten gibt Ihre post eben genau das wieder, was ich als beleidigend bezeichne. Anwälte lügen, schinden Gebühren und man muss ihnen einfach generell misstrauen .

  4. Detlef Burhoff

    sorry; aber „Anwälte lügen, schinden Gebühren und man muss ihnen einfach generell misstrauen“ das unterschreibe ich so nicht. Und ich meine auch, dass „RiLG“ das so nicht gemeint und auch nicht geschrieben hat.

    Und ob „Sekretärin“ oder „Rechtsanwaltsfachangestellte“: Das ist letztlich egal, oder?.

  5. RA JM

    Schieben wir die Kirche doch mal wieder zurück ins Dorf:

    Was will die Rechtsfl…… denn bei 43.000 Kopien ernsthaft kontrollieren? Diese nachzählen? Ihre Notwendigkeit prüfen? Wenn sie so für jede Kopie eine Sekunde braucht, sind das im Ergebnis knapp 12 Stunden Arbeitszeit.

    Und mit welchem Ergebnis? Statt 43.000 Kopien waren es tatsächlich nur 41.895, von denen wiederum 234 nicht notwendig waren? Ziehen wir dem gebührenschneidenden Kollegen also 478,02 € (incl. MwSt.) ab?

    Davon unabhängig, finde ich es reichlich bedenklich, wenn das Gericht eine anwaltliche Versicherung so entwertet.

  6. RAin

    Verehrter Kostenpapst,

    wie würden Sie die von mir hervorgehobenen Äußerungen anders werten wollen:
    „….in Großverfahren mit noch deutlich mehr Blatt als im obigen Verfahren werden VON DEN MEISTEN Verteidigern GERNE ALLE Seiten ausgedruckt bzw. ZUMINDEST ABGERECHNET , auch wenn die entsprechenden Fallakten bzw. sogar Beiakten bzgl. Vorstrafen anderer Angeklagter ihre Mandanten NICHT IM ENTFERNTESTEN tangieren. KEINER KANN MIR ERZÄHLEN , dass er bei Vorliegen einer elektronischen Akte ernsthaft 100.000+ Aktenseiten in gedruckter Form durchforstet. Die Hauptakte und die einzelnen den Mandanten betreffenden Fallakten, ok, aber der Rest wird NUR ZUM GEBÜHRENSCHINDEN ausgedruckt. Und bei 20 Verteidigern bin ich mir SICHER, dass da EIN PAAR DABEI SIND , die sich NICHT einmal die Arbeit machen, den sinnlosen Papierberg AUSZUDRUCKEN…“

  7. meine5cent

    @Rain:
    In der Entscheidung ging es primär darum, überhaupt erst einmal die Anfertigung der Kopien nachzuweisen und nicht die Notwendigkeit zu belegen, d.h. es ging nicht darum, 43.000 Seiten in seiner Kanzlei durchzusehen. Der werte Kollege wollte außer seiner Versicherung keinen einzigen Beleg für die Anfertigung bringen.

    Die Rechtspflegerin musste auch nicht alle Blätter nachzählen.
    1 Blatt wiegen auf Papierwaage (falls keine entsprechende Feinwaage vorhanden ist, geht auch eine gröbere, dann nimmt man eben 100 Blatt und teilt durch 100), um das Gewicht eines Blatts zu ermitteln.
    Dann alle Kopien wiegen. Gesamtgewicht durch 43.000 teilen.
    Ist eine schnelle Plausibilitätskontrolle.
    Und einmal Daumenkino dürfte zumindest grob erkennen lassen, ob verfahrensfremde Blätter drin sind.

    Wenn jemand eine Beschwerde einlegt und auch dort noch erklärt, dass er keine Belege oder sonstigen Nachweise erbringen wird, dann kann man das wohl nur als stur bezeichnen.

  8. Detlef Burhoff

    danke für das „verehrter“, noch mehr Dank für den „Kostenpapst“ :-). Ob ich aus den hervorgehobenen Stellen den Schluss ziehen muss/kann, – so wie ich es verstanden habe _ DIE „Anwälte lügen, schinden Gebühren und man muss ihnen einfach generell misstrauen „, ist für mich zweifelhaft. So verstehe ich den „RilG“ nicht.

    Aber lassen wir es. Es bringt nichts und hält nur von Arbeit = Kopieren .-) ab.

  9. RiLG

    @RAin
    Da Sie mein Kommentar ja offensichtlich etwas aufgeregt hat, möchte ich Ihnen gerne antworten:
    1. zur Anekdote mit der „Rechtsanwaltsfachangestellten“: Ich dachte durch den Zusatz „versicherte mehrfach“ hätte ich mich klar genug ausgedrückt, aber gerne führe ich das für Sie aus. Die Möglichkeit, dass mir nicht alles erzählt wird, habe ich durchaus erwogen, aber eine Beerdigung und die konkrete Schilderung einer Geschäftsreise in die USA sind dann doch sehr verschiedene Dinge. Ich habe der völlig überforderten Dame sogar den Inhalt des Schriftsatzes vorgehalten, woraufhin sie einräumte, dass sie von einer Beerdigung nichts wisse und ihr Chef in den USA sei (der Anwalt hat im Übrigen den Vorwurf auch später persönlich nicht abgestritten). Solche Sachen passieren selten, aber sie kommen vor. Leider hat sich die Anwaltskammer, die ich in solchen Fällen immer informiere, mal wieder nicht veranlasst gesehen, hier entsprechend einzuschreiten.

    2. Keinesfalls unterstelle ich allen Anwälten etwaige niedere Motive; wie ich auch geschrieben habe, sind meine Erfahrungen in der Mehrzahl der Fälle positiv.
    Meine Erfahrungen mit Kopien beruhen auf einem relativ aktuellen Großverfahren, in dem teilweise von Verteidigern, die den selben Mandanten haben und sich eine Kanzlei teilen UND deren Mandant nur von einem ganz kleinen Komplex betroffen ist und mit den restlichen in Masse vorhandenen Komplexen nicht das Geringste zu tun hat (d.h. gar nicht, überhaupt nicht, niemand käme auf die Idee dort auch nur irgendwie eine Verbindung herstellen zu wollen), angeblich sämtliche Seiten ausgedruckt wurden (insbesondere auch alle Beiakten zu Vorstrafen für Täter aus anderen Komplexen) und nun einen fünfstelligen Betrag (die 1 ist nicht die erste Ziffer) abrechnen möchten. Das ich dies für Gebührenschinderei halte, ist m.E. berechtigt. Ich gebe jedoch auch zu, dass dies nicht auf alle Anwälte in diesem Verfahren zutrifft und es genug Anwälte gibt, die sich auf den einigermaßen relevanten Stoff beschränkt haben.
    Nocheinmal, ich rede hier nicht davon, dass man aus Akten einzelne Seiten heraussortieren soll, sondern dass man sicherlich nicht alle Sonderbände und Beiakten, mit denen man absolut nichts zu tun hat, völlig blind, ohne auch nur kurz in die gut sortierte elektronische Akte zu schauen, ausdrucken muss.

  10. T.H., RiAG

    Wenn erstmal die elektronische Akte eingeführt wird erledigt sich das Problem ja vielleicht von selbst…. 😉

    Allerdings: natürlich muss keine Bürokraft über das Privatleben des Anwalts plaudern, nur sollte dieser halt dann auch nicht das Gericht anlügen und von Beerdigung schreiben, wenn er tatsächlich auf Geschäftsreise ist… Genaus solche Fäle sind es nämlich, die für Misstrauen sorgen, unter dem dann auch andere zu leiden haben. Abgesehen davon würde ich, freundlich wie ich nunmal bin, jedenfalls den kleinen Strafrichterfall mit der spannenden Frage „15 Tagessätze oder § 153a?“ evtl. auch dann verlegen, wenn es um wichtige Termine außerhalb eines Gerichtssaals geht. Nur „vorsorglich“ von schwarzen Schafen angelogen zu werden finde ich dann auch nicht so lustig.

  11. Gast

    Natürlich geht es um Kontrolle und Abschreckung von Betrügern. Die Behauptung, Anwälte würden sowas per se nicht machen, ist einfach abwegig. Und die Kostenbeamtin soll auch keine Kopien zählen, sondern nur schauen, ob da 5 Ordner sind oder 50.

  12. RA Schepers

    >blockquote cite>Und wenn das LG sie dann zurückgefaxt hätte 🙂

    Dann wäre das Gerichtsfax 2 x 4 Monate besetzt gewesen 🙂

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