Fahrtenbuch: Der Fahrer aus Brasilien

© a_korn - Fotolia.com

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Fahrtenbuchfragen spielen in der Praxis immer wieder ein Rolle, vor allem wohl deshalb weil das Führen eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO lästig ist. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung der OVG hier auch verhältnismäßig streng ist. Das musste sich jetzt wieder ein Fahrzeughalter vom OVG Nordrhein-Westfalen im OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2013 – 8 B 1129/13  – „bescheinigen“ lassen. Er hatte als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt eine im Ausland, nämlich in Brasilien, wohnende Person angegeben und dann nicht asureichende Ermittlungen der Verwaltungsbehörde geltend gemacht. Dazu dann das OVG:

Folglich ist die Bußgeldbehörde insbesondere dann, wenn der Halter eine Person mit Wohnsitz im Ausland als Fahrer angibt, nicht verpflichtet, alle weiteren Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen diese Person zu richten. Vielmehr kann sie sich nicht zuletzt aufgrund der Schwierigkeiten, die mit Ermittlungen im Ausland verbunden sind, zur Plausibilisierung der Angaben des Halters zunächst an diesen oder an andere Personen wenden oder, sofern sie einen nicht offensichtlich unbegründeten Verdacht gegen eine andere Person hegt, erst diesem nachgehen.

Im vorliegenden Fall hat die Bußgeldbehörde in mehrere Richtungen ermittelt. Einerseits hat sie ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 20) die von der Klägerin mit Schreiben vom 22.März 2013 benannte Person unter der angegebenen Adresse in Brasilien angeschrieben. Andererseits wollte die Antragsgegnerin den Verdacht ausräumen, einer der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin habe den der Anordnung der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage zugrunde liegenden Verkehrsverstoß begangen. Dieser Verdacht war ausweislich der in den Akten enthaltenen Lichtbildaufnahmen und der Gesamtumstände des Falls keineswegs unbegründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Schriftsatz vom 31.Oktober 2013 kann also keine Rede davon sein, die Antragsgegnerin habe in die falsche Richtung ermittelt.

Um ihren Verdacht auszuräumen, haben Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes der Antragsgegnerin die Antragstellerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs insgesamt sechsmal aufgesucht, davon viermal nach Erhalt des Schreibens vom 22.März 2013. Diese hat, obwohl ihr die umfangreichen Bemühungen des Ermittlungsdiensts über ihre Angestellten bekannt waren, nichts weiter zur Aufklärung beigetragen. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde unter Berücksichtigung eines sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen von weiteren Ermittlungen absehen.

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