Die Reste von Silvester, warten beim Silvester-Menu geht gar nicht und impotente Strauße

© farbkombinat – Fotolia.com

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Wir sind ja immer bemüht, an diesen Tagen etwas Thematisches zu bringen. Ist nicht so ganz einfach, da vieles schon bei uns und in anderen Blogs gelaufen ist. Da will man ja nicht nur wiederholen. Daher nun dieses:

1. Zunächst die Reste von Silvester haben im BGH, Urt. v. 20.03.2004 – VI ZR 163/03 – eine Rolle gespielt: Da hatte ein 13-jähriger Schüler am 12.01.2000 während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof einen Knaller geworfen, der offenbar noch von Silvester 1999 übrige geblieben war. auf. Der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe der Klägerin des Verfahrens, in dem es dann um Schadensersatz ging. Den gab es nicht. denn:

Verletzt ein Schüler durch einen Feuerwerkskörper, den er während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen Mitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden.

2. Dann das LG Bonn im LG Bonn, Urt. v. 24.02.2010 – 5 S 175/90 – zu einem misslungenen Silvesterdiner, das Bestandteil einer „Silvesterreise“ war. Da wurden dann Mängel geltend gemacht, u.a. auch wegen des „Diners“. Vorgetragen war:

Das „festliche Silvestergaladiner“ und die „Silvesterfeier mit Musik und Tanz“ seien mangelhaft gewesen. Das vorhandene Essen habe nicht für alle anwesenden Personen gereicht. Die weiteren erforderlichen Essensportionen hätten erst noch komplett zubereitet bzw. die erforderlichen Zutaten hierfür beschafft werden müssen. Ein Großteil der Gäste sei erst nach mehreren Stunden Wartezeit bedient worden. Auch sei es aufgrund der unzulänglichen logistischen Vorbereitung zu langen Wartezeiten zwischen den sechs Gängen gekommen. Die Gänge seien auch nicht allen Gästen – nicht einmal an einem Tisch – zeitgleich aufgetischt worden. Die Tochter der Beklagten habe ihre Vorspeise nach einer zweistündigen Wartezeit um 20.00 Uhr erhalten, die Beklagte dagegen erst um 00.12 Uhr. Auch zahlreiche andere Gästen hätten auf ihr Essen warten müssen. Eine Silvesterstimmung sei so nicht aufgekommen.“

Dazu kurz und zackig das LG Bonn:

„Die Silvesterfeier ist ebenfalls als mangelhaft zu bewerten. Da sie zentraler Bestandteil der Reise war, ist auch insoweit eine nicht unerhebliche Minderung gerechtfertigt sein (vgl. LG Hamburg RRa 1997, 62: 30% bei Ausfall des Abenddinners am Hochzeitstag). In Gesamtschau der genannten Mängel hält die Kammer daher eine Minderung von 60 Prozent für angemessen aber auch ausreichend. Es ist nämlich zu beachten, dass die dem Reisenden wegen feststellbarer Mängel zustehende Minderung des Reisepreises nicht durch eine Addition der für die einzelnen Mängelpunkte zustehenden Minderungsquoten, sondern durch eine Gesamtwürdigung zu ermitteln ist (vgl. etwa OLG Celle Urt. v. 17.06.2004 – 11 U 1/04NJW 2004, 160ff. m.w.N.)…“

3. Und dann wiederhole ich dann doch, nämlich aus unserem Silvesterbeitrag 2011 – die impotenten Strauße:

Mit der interessanten Frage “Machen Silvesterböller impotent?” hatte sich vor einiger Zeit ein Sachverständiger in einem Verfahren beim LG Bautzen zu befassen. Nein es ging nicht um die menschliche/männliche Impotenz, sondern darum, ob ein männlicher Straußenvogel durch die Silvesterknallerei impotent geworden war. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Straußenlust nicht wegen der Knallerei auf der Strecke geblieben war. Der Prozess endete mit einem Vergleich (vgl. hier).

Beruhigend ist es, wenn man in dem verlinkten Beitrag liest:

“Gutachter Christoph Kistner sagte dem Gericht, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Lärm und den ausbleibenden Jungtieren gebe. Strauße reagierten auf Krach zwar mit Stress und Panik und könnten sich auch einige Tage zurückziehen. Die Bildung von Spermien bleibe davon aber unberührt, sagte der Experte, der jahrelang Strauße in Afrika und Israel studierte. Ob sich Gustav selbst fortpflanzen will, konnte er nicht sagen.”

Allerdings stellt sich die Frage: Gilt das nun nur für Straußen? 🙂 🙂 :-).

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