Der tödliche (Notwehr)Tritt

© michaklootwijk - Fotolia.com

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Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Aus dem zu dem Urteil vorliegenden BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – 4 StR 332/13 – lässt sich das Tatgeschehen nicht entnehmen. Allerdings nimmt der BGH in einem Zusatz zur Notwehr(situation) Stellung:

Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht – ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu haben – einen bevorstehenden Angriff des Geschädigten als möglich in Betracht gezogen hat, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) schon deshalb aus, weil der Angeklagte den tödlichen Tritt nicht mit dem erforderlichen Verteidigungswillen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133, 2134 f. mwN). Vielmehr ging es ihm darum, eine endgültige Klärung der Auseinandersetzung herbeizuführen und „als eindeutiger Sieger des Zweikampfes aus dieser hervorzugehen“ (UA 12).

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