„Die Strafe ist mir zu niedrig…“

© Dan Race - Fotolia.com

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Das LG verurteilt den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Dagegen die Revisionen der StA und der Nebenklägerin, die Erfolg haben, weil der BGH Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht ausschließen kann. Der BGH, Beschl. v. 09.10.2013 – 5 StR 214/13 hebt deshalb auf und führt zur Strafzumessung des LG dann noch aus:

„Der Senat weist schließlich darauf hin, dass angesichts des hochgradigen Verschuldens und unter Berücksichtigung des genannten Nachtatverhaltens die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 2 StGB) und das niedrige Strafmaß trotz der berücksichtigten Milderungsgründe auch für sich genommen für den Senat kaum nachvollziehbar sind.“

Revisionsrechtlich vornehm ausgedrückt. Der Senat hätte auch schreiben können: Die Strafe ist mir zu niedrig. Jedenfalls dürfte es in der neuen Hauptverhandlung nach dem Hinweis eine höhere Strafe geben.

Beim „Nachtatverhalten“ dürfte den BGH besonders gestört haben:

„Der Angeklagte machte sich an die Beseitigung der Leiche. Er ließ den Leichnam ausbluten, zerteilte ihn in sechs Teile, kochte den Kopf sowie einen Unterarm und verpackte die Leichenteile in Styroporkisten und Kartons, die er mit Plastikfolie umwickelte.“

 

 

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Ein Gedanke zu „„Die Strafe ist mir zu niedrig…“

  1. n.n.

    ich gehe aber mal davon aus, dass die nebenkläger in der revisionsbegründung etwas anderes geschrieben haben, als „die strafe ist mir zu niedrig“. 😉

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