Sitzungshaftbefehl II: LG Berlin – na bitte, geht doch

© Aleksandar Radovanov – Fotolia.com

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In meinem vorhin veröffentlichten Beitrag zum Sitzungshaftbefehl in Sachsen (vgl. Sitzungshaftbefehl I – zu schnell ging es in Sachsen – da hilft nur der VerfGH) hatte ich über den VerfGH Sachsen, Beschl. v. 17. 10 2013 – Vf. 40-IV-13 – berichtet, in dem der VerfGH Sachsen zwei Entscheidungen des LG Leipzig und des OLG Dresden, mit denen Rechtsmittel des Angeklagten gegen einen Sitzungshaftbefehl als unzulässig verworfen worden waren, gerügt hat. Dass es auch anders geht und man das Verfassungsgericht nicht braucht, zeigt der LG Berlin, Beschl. v. 10.10.2013 – 524 Qs 48/13.  Das LG sieht nicht nur die (nachträgliche) Beschwerde als zulässig an, sondern schreibt dem AG gleich auch noch einiges ins Stammbuch zum Erlass des Haftbefehls, nämlich:

Die gegen den Haftbefehl erhobene Beschwerde ist zulässig, obwohl das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen und die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen bereits aufgehoben wurden. Denn bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen — wie im vorliegenden Fall in das der Freiheit — besteht ein berechtigtes Interesse d-es Betroffenen, klären zu lassen, ob dieser Eingriff rechtmäßig war. Eine Haftbeschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und ggf. deren Rechtswidrigkeit festzustellen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. 10. 2005 — 2 BvR 2233/04). Diese Grundsätze gelten auch für den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 123. Februar 2001 — 1 Ws 33/01).

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Denn der vom Amtsgericht Leipzig verhängte Haftbefehl war unverhältnismäßig. Zwar lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen vor, nach denen Zwangsmittel gemäß § 230 StPO gegen den nicht erschienenen Angeklagten verhängt werden durften. Denn er war – wie dieser selbst vorträgt – ordnungsgemäß geladen. Er hatte den Gerichtstermin versäumt, weil er ihn „vergessen“ hatte. Jedoch besteht zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln ein Stufenverhältnis, d.h. grundsätzlich ist zunächst das mildere Mittel — nämlich die polizeiliche Vorführung – anzuordnen. Ohne diese versucht zu haben, ist der Erlass eines Haftbefehls nur in seltenen Ausnahmefällen verhältnismäßig; ein solcher liegt etwa dann vor, wenn feststeht, dass der Angeklagte auf keinen Fall erscheinen will (vgl. KG Beschluss vom 29. Juni 2012 — 4 Ws 69/12).

Wenn ein Gericht sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, muss aus der Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen polizeilicher Vorführung und Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müssen in dem Beschluss aufgeführt werden. Das Amtsgericht hat seinerzeit keinerlei Abwägung vorgenommen. Dies hätte sich hier bereits deshalb aufgedrängt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch Heranwachsender war. Es ist in dieser Altersgruppe ein nicht selten anzutreffender Umstand, dass Termine verschlampt oder vergessen werden, ohne dass dahinter eine grundsätzliche Ablehnung des Gerichtsverfahrens stehen würde. Dies müsste jedem Jugendrichter aus der täglichen Praxis hinlänglich bekannt sein.

Der angefochtene Haftbefehl leidet aber nicht nur an einem Erörterungsmangel. Aus dem Akteninhalt ergibt sich darüber hinaus auch, dass die Anordnung der Haft nicht rechtmäßig war. Denn der Angeklagte war durchaus willens, an der Hauptverhandlung teilzunehmen: Bereits am 7. März 2007 hatte er telefonisch mitgeteilt, dass er die Anklageschrift erhalten habe. Er sei unschuldig (vgl. Bd. II, 245). Auch auf die Ladung reagierte er am 4. Juni 2007 telefonisch. Er bat darum, auf seine Schwester, die als Zeugin geladen worden war, zu verzichten, da er das in ihr Wissen Gestellte bestätigen könne. Außerdem bat er um einen Gesprächstermin bei der zuständigen Richterin (vgl. Bd. II, 249). Bereits aus diesen beiden Telefonaten wird ersichtlich, dass das Gericht nicht davon ausgehen durfte, dass der Angeklagte auf keinen Fall zu einem Termin erscheinen würde. Spätestens der Anruf vom 9. Juni 2008, in dem der Angeklagte noch einmal deutlich bekräftigte, dass er zu einem neuen Hauptverhandlungstermin auf jeden Fall – erscheinen würde, hätte das Amtsgericht veranlassen müssen, seinen Haftbefehl aufzuheben.“

Na bitte, Geht doch.

11 Gedanken zu „Sitzungshaftbefehl II: LG Berlin – na bitte, geht doch

  1. T.H., RiAG

    „Dies müsste jedem Jugendrichter aus der täglichen Praxis hinlänglich bekannt sein.“

    Und wieder einmal fragt man sich, warum es manch Beschwerdekammer, so recht sie im Einzelfall haben mag, einfach nicht lassen kann, den Amtsrichter nicht nur aufzuheben, sondern mit kropfunnötigen Formulierungen wie der obigen gleich noch zum Vollidioten des Monats zu küren. Klar kann man sagen „selbst schuld“, aber ein solcher Tonfall schickt sich trotzdem nicht. Zu diesem Ergebnis kommen solche Kammern in anderen Fällen übrigens auch, allerdings nur, wenn sie selbst vom BGH/OLG mal eine übergebraten bekommen. Schön, wenn man seinen Frust dann bei nächstbester Gelegenheit an einem Amtsrichter abreagieren kann, vor allem wenn dieser, wie hier, in einem ganz anderen Bezirk sitzt.

    Im Übrigen ist der Schluss, der Angeklagte habe sich dem Verfahren auf jeden Fall stellen wollen, mit dieser Argumentation m.E. auch nicht zwingend. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden zeigt sich immer wieder, dass, je näher die Hauptverhandlung rückt, die Bereitschaft, sich dieser auch zu stellen, der galoppierenden Schwindsucht anheim fällt, sei es aus Gleichgültigkeit, sei es aus Angst. Die Jugend führt dann oft genug dazu, dass man versucht, sich vor dem Termin zu drücken, und sei es mit Ausflüchten, die sich schnell als untauglich entpuppen. da werden dann Termine dann schnell einmal „vergessen“, ebenso wie die Hausaufgaben in der Schule. Ein solches Verhalten lässt sich häufig beobachten, oder, mit anderen Worten:

    „Dies müsste jeder Beschwerdekammer aus der täglichen Praxis hinlänglich bekannt sein.“

  2. meine5cent

    Wobei man sich auch fragen kann, ob bei einer Beschwerde, die knapp 4 1/2 Jahre nach Abschluss des Strafverfahrens (bei einem sofort nach Festnahme außer Vollzug gesetzten Haftbefehl) eingelegt wird, tatsächlich eine so tiefgreifende Beeinträchtigung nachwirkt, dass man noch ein berechtigtes Interesse bejahen muss…
    Offenbar hat er nicht nur heranwachsendentypisch den Termin vor dem AG Leipzig verschlafen…

  3. Blogger

    @ T.H., RiAG:

    Ich finde die Bemerkung des Landgerichts, “Dies müsste jedem Jugendrichter aus der täglichen Praxis hinlänglich bekannt sein”, mehr als angebracht. Der Erlass eines Sitzungshaftbefehls bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten gehört in der Praxis zum Standardprogramm, obwohl § 230 Abs. 2 StPO nun einmal zunächst die Anordnung der Vorführung vorsieht und die Verfassungsgerichte darauf leider immer wieder hinweisen müssen (vgl. nur BVerfGE 32, 87; BVerfGK 9, 406; SächsVerfGH, Beschl. v. 19.07.2012 – Vf. 36-IV-12 [HS]/Vf. 37-IV-12 [e.A.]).

    Ein Richter, der Grundrechte mit Füßen tritt und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts missachtet, muss sich auch deutliche Worte vom Beschwerdegericht gefallen lassen.

    Übrigens wurde hier schon in der Vergangenheit über einen Sitzungshaftbefehl diskutiert: blog.burhoff.de/2010/01/2082/

  4. Blogger

    @ meine5cent:

    Abgesehen davon, dass uns der Verfahrensablauf nicht im Einzelnen bekannt ist, kann das bei einer rechtswidrigen Haftanordnung bestehende Rehabilitierungsinteresse wegen dem diskriminierenden Charakter der Maßnahme durchaus auch nach einigen Jahren noch fortbestehen.

    Anders könnte man dies unter Umständen bei der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs für das erlittene Unrecht sehen.

  5. T.H., RiAG

    @Blogger

    Ein Gericht wie das LG Berlin, das erst jüngst vom BGH bescheinigt bekommen hat, eine nicht nachvollziehbar niedrige Strafe bei einem Tötungsdelikt (!) verhängt zu haben, sollte zuerst einmal vor der eigenen Türe kehren, bevor es anderweitig unnötige Belehrungen verteilt. Im Übrigen habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die Argumentation, wonach der Angeklagte auf jeden Fall bereit gewesen sei, sich dem Verfahren zu stellen, alles andere als zwingend ist, weil nunmal „dumme“ Ausreden auch jugendtypisch sind.

    Ihre Behauptung, dass dem Vorführungsbefehl der Vorrang gebührt (so verstehe ich Sie jedenfalls), ist nebenbei bemerkt in dieser Allgemeinheit falsch, hat doch der Vorführungsbefehl nur dann Vorrang gegenüber dem Sitzungshaftbefehl, wenn er ausreicht. Da sie Zitate zu mögen scheinen: so auch Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, Rn. 19 m.w.N.

  6. T.H., RiAG

    Oha… Wohl nichts, aber dafür haben Sie bei einem Amtsrichter eine vorübergehende Desorientierung gefunden. 😉

    Zweiter Versuch: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 230 StPO, Rn. 19.

  7. Blogger

    @ T.H., RiAG:

    Dass das LG Berlin in einem Einzelfall eine – nach Auffassung des BGH – zu „niedrige“ Strafe verhängt hat (war es überhaupt dieselbe Strafkammer?), dürfte wohl kaum ein Argument dafür sein, dass sich genau dieses Gericht nicht über die Fehlleistung eines Amtsrichters aufregen darf. Jeder Richter hat sicher schon mal von der übergeordneten Instanz eine übergebraten bekommen. Auch die Richter des BGH (vom BVerfG).

    Es ist unbestritten, dass dem Vorführungsbefehl gegenüber dem Haftbefehl nur dann der Vorrang gebührt, wenn er ausreichend ist (deswegen gibt es ja auch diese Alternative). Das ist er aber auch in aller Regel. Einzige Ausnahmen: Der Angeklagte hat keinen festen Wohnsitz (wie wurde er dann ordnungsgemäß geladen?), hält sich verborgen oder im Ausland auf.

    Im Übrigen hat der Angeklagte im hiesigen Fall den Hauptverhandlungstermin tatsächlich einfach „vergessen“ (siehe Absatz 3 des Beschlusses). Aber auch das allein rechtfertigt nicht die Verhaftung, wenn doch eine Vorführung völlig ausreichend erscheint. Es geht bei den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO schließlich nicht darum, den Angeklagten wegen seiner Vergesslichkeit mit einer Inhaftierung zu sanktionieren, sondern allein darum, ein geeignetes und am wenigsten belastendes Mittel anzuwenden, um dessen Anwesenheit in einem neuen Verhandlungstermin sicherzustellen. Dies wiederum scheinen Richter gerne mal zu „vergessen“.

    Und ja, ich zitiere lieber, als dass ich mich bei meiner Rechtsauffassung – wie einige andere – allein von meinem Bauchgefühl leiten lasse 😉

  8. T.H., RiAG

    @Blogger

    Ein Gericht hat Recht zu sprechen und sich nicht in den Entscheidungsgründen „aufzuregen“. Dass die Entscheidungen nicht jedem gefallen, liegt in de Natur der Sache, nur kann ich auch in sachlichem Ton eine Entscheidung aufheben/eine Anklage nicht zulassen/ eine Klage abweisen, ohne den Instanzrichter/StA/RA gleichzeitig für völlig bescheuert zu erklären. Fehlerfrei ist schließlich niemand, selbst in der Hauptstadt, wo ich, dies nur nebenbei bemerkt, unterhalb des KG noch selten etwas gelesen habe, das mir besonders nachahmenswert erschien, und auch „mein“ LG/OLG hat mir noch nie unter Hinweis auf das LG Berlin etwas beanstandet.

    Soweit es die Kammer dem Angeklagten geglaubt hat, er habe den Termin „vergessen“, stützt sie sich auf eine keineswegs zwingende Argumentation, insoweit zitiere ich mich jetzt einfach mal selbst und verweise auf meinen ersten Beitrag zum Thema.

    Und was das „Bauchgefühl“ betrifft: es ersetzt zwar keine schriftlichen Ausführungen in Urteilen und/oder Schriftsätzen, taugt aber manchmal doch als „Indiz“. So kommt es doch immer wieder vor, dass es einem Feld-Wald-Wiesen-Anwalt, der nur das Gefühl hat, mit dem Urteil stimme irgendwas nicht, per mit einem Satz erhobener allgemeiner Sachrüge gelingt, ein Urteil zu Fall zu bringen, während der Top-Strafrechtler, der auf 130 Seiten unter Hinweis auf sämtliche Rspr. seit RGSt 1 44 Verfahrensrügen erhebt, Schiffbruch erleidet. 🙂

    In einem Punkt haben Sie allerdings nicht recht: es ist mitnichten Voraussetzung für einen Sitzungshaftbefehl, dass der Angeklagte keinen festen Wohnsitz hat oder sich verborgen hält, vielmehr genügt es (jedenfalls hat mir mein Beschwerdegericht noch nie etwas gegenteiliges mitgeteilt), dass sich aus seinem Verhalten ergibt, dass er sich dem Verfahren nicht zu stellen gedenkt, und dazu kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – auch das „Vergessen“ des Termins gehören. Man muss halt ein paar Sätze zur Begründung schreiben, warum ein Vorführungsbefehl nicht ausreicht (ist im vorliegenden Fall wohl „vergessen“ [schon wieder dieses Wort!] worden…). Hält sich der Angeklagte dagegen verborgen, ist dies eher ein Fall des § 112 StPO denn ein Fall des § 230 StPO.

    Aber ich gebe es ja zu – trotz seines arroganten Tonfalls hat das LG im Ergebnis Recht, nicht nur wegen der wohl fehlenden Begründung, warum kein Vorführungsbefehl ergangen ist. Das Verfahren ist schlussendlich nach § 47 JGG eingestellt worden, und bei Verfahren, in denen eine Einstellung möglich erscheint, ist bei freiheitsentziehenden Maßnahmen m.E. Zurückhaltung geboten, auch wenn selbst bei erwartetem Freispruch die Anwendung des Abs.2 nicht ausgeschlossen ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 230 StPO, Rn. 19 – hoffentlich stimmt das Zitat diesmal 😉 ).

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