Revision III: „Pro absente“ oder so – Finger davon lassen

© Gina Sanders - Fotolia

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Auch das ist im Grunde ein revisionsrechtlicher Klassiker, was der OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.08.2013 – 2 Ss OWI 565/13 behandelt, nämlich die Unterzeichnung eines Rechtsmittels mit einem Zusatz, aus dem deutlich wird, dass der Rechtsanwalt die Rechtsmittelschrift für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet. Davor kann man nur warnen, wie der Beschluss zeigt:

„Das Kanzleiaktenzeichen im Kopfbogen der Begründungsschrift weist als Sachbearbeiter den Verteidiger aus, dessen Name sich auch unter Hinweis auf seine Kanzleiabwesenheit am Ende des Schriftsatzes befindet („pro abs. AB, Rechtsanwalt, Dipl.-Verw.-Wirt“). Eine Unterschrift des Verteidigers enthält der Schriftsatz jedoch nicht. Stattdessen ist rechts neben dem Abwesenheitsvermerk die – ihrerseits signierte – Unterschriftenzeile „C, Rechtsanwältin“ zu ersehen.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Seitens des Betroffenen kann die Begründung der Rechtsbeschwerde nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen (§ 345 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Dieses Erfordernis dient nicht zuletzt dem Ziel, den Rechtsbeschwerdegerichten die Prüfung unsachgemäßer und unverständlicher Anträge zu ersparen (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2764; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 29). Wählt der Betroffene die Möglichkeit der Rechtsbeschwerdebegründung durch Verteidiger- oder Anwaltsschriftsatz, muss aus der Unterzeichnung der Begründungsschrift deutlich werden, dass der Verteidiger oder der unterfertigte Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 273 f.; Löwe-Rosenberg/Hanack, StPO, 25. Aufl., § 345 Rn. 16, 20, 27 f.).

Bestehen daran auch nur Zweifel, ist die Rechtsbeschwerdebegründung formunwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 132 [Becker]; NStZ-RR 2002, 309 f.; NStZ 1987, 336; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 345 Rn. 16 m.w.N.).

Solche Zweifel sind zwar nicht schon dann berechtigt, wenn anstelle des Verteidigers ein anderer bevollmächtigter Rechtsanwalt, insbesondere derselben Kanzlei, den Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass er sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713). Anderes gilt jedoch dann, wenn der Unterzeichner sich im Schriftsatz oder auch an anderer Stelle von dessen Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will (BVerfG aaO.).

So aber liegen die Dinge hier. Denn die unterzeichnende Rechtsanwältin hat nicht im eigenen Namen, sondern „pro absente“, d.h. für den kanzleiabwesenden Verteidiger die Rechtsbeschwerdebegründung unterschrieben. Ein derartiger Zusatz und die gewählte Form der Unterschrift sprechen dafür, dass die Unterzeichnerin eben nicht die Verfasserin der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreterin den von einem anderen verfassten Schriftsatz – ohne eigenverantwortliche Übernahme des Erklärungsinhaltes – unterschrieben hat. Dass dies nicht genügt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.04.2013 – 2 Ss-OWi 240/13; Beschl. v. 06.12.2012 – 2 Ss-OWi 912/12; Beschl. v. 08.10.2012 – 2 Ss-OWi 751/12), die sich zudem im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen befindet (ebenso BayObLG, NJW 1991, 2095, 2096; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; MDR 2000, 1245; ferner KG, JR 1987, 217; anders, aber unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten des Einzelfalles jew. OLG Köln, NStZ-RR 2007, 57;  OLG Rostock, Beschl. v. 06.03.2003 – 2 Ss OWi 249/00 I 191/00).

Dabei ist in der Regel unerheblich, welcher genauen Formulierung sich der Unterzeichner bedient, ob er also „für“ einen anderen bzw. in dessen „Auftrag“, „Vertretung“ oder „absentia“ zeichnet.

In allen diesen Fällen bringt er zum Ausdruck, nicht selbst für die Begründungsschrift einstehen zu wollen, andernfalls derartige Zusätze überflüssig wären. Sie zeigen eine inhaltliche Distanzierung auf und machen den Unterzeichner zum bloßen Erklärungsüberbringer.

In der Verwendung vorgenannter Zusätze liegt – was der Betroffene übersieht – ein wesentlicher Unterschied gegenüber demjenigen Sachverhalt, über den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte. Es geht, wie auch der Senat, gerade davon aus, dass den Schriftsatz erkennbar verantwortet, wer im eigenen Namen unterschreibt. Ohnedies hat das Bundesverfassungsgericht den seit jeher geltenden Grundsatz aufgegriffen, dass sich die Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht in bloßer Beurkundung erschöpfen darf (BVerfG, NJW 1996, 713; ferner BGH, NStZ-RR 2006, 84; BGHSt 25, 272, 273; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 50). Genau das bringen jedoch Formulierungen wie „für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt“ oder „pro absente“ zum Ausdruck: Beglaubigt wird damit nur, was ein anderer erklärt hat, der hierfür aber ebenso wenig wie der Unterzeichnende selbst die Formalgewähr übernimmt.

Und:

„Soweit der Verteidiger mit der Gegenäußerung ausführt, die unterfertigte Rechtsanwältin habe gleichwohl die volle inhaltliche Verantwortung für die Begründungsschrift tragen wollen und sogar an deren Erstellung mitgewirkt, handelt es sich um unbeachtliches Vorbringen. Solche nach Ablauf der Begründungsfrist gegebenen Erläuterungen können an der Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern (vgl. BayObLG, NJW 1991, 2095, 2096; KG, JR 1987, 217; OLG Hamburg, JR 1955, 233 m. zust. Anm. Sarstedt; Meyer-Goßner aaO., § 345 Rn. 16). Denn hierbei geht es um den Erklärungsinhalt und nicht etwa um den Nachweis der Vollmacht, der freilich noch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann (dazu OLG Nürnberg, NJW 2007, 1767, 1768; Löwe-Rosenberg/Hanack aaO., § 345 Rn. 18).“

 

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