Lenk- und Ruhezeitverstöße – eine oder mehrere Taten?

© Dan Race - Fotolia.com

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Im Verkehrsrecht ist im Moment Flaute; es gibt kaum Entscheidungen, über die man berichten könnte. Allerdings ist nun der BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – 4 StR 503/12 – einen Hinweis wert: Ist zumindest „Verkehrsrecht am Rande“. Es geht um den in der Praxis nicht unwichtigen – Bedeutung z.B. bei der Frage der Erforderlichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde – prozessualen Tatbegriff im Fahrpersonalrecht. Dazu der BGH in seiner für BGHSt bestimmten Leitsatzentscheidung:

„Es ist mit § 46 OWiG, § 264 StPO nicht zu vereinbaren, in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, mehrere rechtlich selbstständige Handlungen im Sinne des § 20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Betroffene sie innerhalb eines Kontroll- oder Überprüfungszeitraums begangen hat.“

Damit stellt der BGH klar, dass die allgemeinen Grundsätze zu § 264 StPO auch für Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten im Fahrpersonalrecht gelten. Er weist darauf hin, dass der bloße Umstand, dass mehrere Verstöße innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Kontrollzeitraums begangen werden, diese nicht als solcher bereits zu einer prozessualen Tat verbinden kann. Allerdings hat der BGH keine Aussage zur Beurteilung der materiellen Tateinheit (§ 19 OWiG) von sich zeitlich überlappenden Verstößen innerhalb des gesetzlichen Kontrollzeitraums getroffen, wie etwa bei Doppelwochenverstößen (zum ganzen eingehend auch Gieg, in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 2422 ff. 2437 ff. – das war jetzt ein wenig Werbung :-)).

 

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