Ach nöö, nicht schon wieder: Die unzulässige Revision des Nebenklägers

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Man fasst es wirklich nicht bzw.: Nicht schon wieder, die unzulässige Revision des Nebenklägers. Das steht aber doch nun wirklich in jedem Kommentar und Handbuch zur Revision, dass die nicht ausgeführte Sachrüge zur Begründung der Revision des Nebenklägers nichts ausreicht. Man fragt sich, warum das bei den Nebenklägervertretern nicht ankommt. Kann doch nicht so schwer sein, daran zu denken. Und wenn man es tut, dann wird die Revision nicht verworfen, also anders als im BGH, Beschl. v. 1 StR 518/13. Da hat sich der BGH übrigens noch richtig Mühe mit der Begründung gemacht :-).

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig erhoben.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass für die Tat eine andere Rechtsfolge verhängt werden soll. Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers leitet die Rechtsprechung ab, dass die Revision des Nebenklä-gers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revisi-onsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts, ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 – 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; vom 27. Januar 2009 – 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils mwN).

Diesen Voraussetzungen genügt das Rechtsmittel nicht. Zwar hat der Nebenkläger gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass der Nebenkläger ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262). Das Tatgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich seinem Rechtsmittel angesichts der allein erhobenen nicht ausgeführten Sachrüge nicht entnehmen. Soweit mit der Revision beanstandet werden sollte, dass der Angeklagte aufgrund der dem Nebenkläger beigebrach-ten Stichverletzung nicht wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, hätte dies in der Rechtsmittel-begründung ausgeführt werden müssen. Das Tatgericht hat das gesamte fest-gestellte Geschehen materiell-rechtlich als eine Tat gewertet und deshalb den Angeklagten im Hinblick auf den durch Notwehr gerechtfertigten Messerstich auch nicht (teilweise) freigesprochen. Hätte der Nebenkläger sich gegen diese Bewertung der Konkurrenzverhältnisse wenden wollen – was ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittelziel eines Nebenklägers sein kann (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – 3 StR 156/10 mwN) -, um zu einer weitergehenden Verurteilung des Angeklagten gelangen zu können, hätte dies in der notwendigen Klarheit (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262) zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Erheben der allgemeinen Sachrüge genügt dafür nicht.“

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