Archiv für den Monat: November 2013

„Die Räumpflicht von Gastwirten“ versus „Mitverschulden des angetrunkenen Gastes“

© anweber - Fotolia.com

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Der nächste Winter kommt bestimmt – daher ist ein Hinweis auf das OLG Naumburg, Urt. v. 10.05.2013 – 10 U 54/12 zur Räumpflicht von Gastwirten angebracht/vielleicht ganz interessant. Das OLG geht von einer erhöhten Räum- und Streupflicht für Gastwirte aus, wenn sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Verkehr eröffnen. Daher müsse ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordere, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen als dies von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden könne. Für den beklagten einen Gastwirt, der eine Silvesterparty in seiner Gaststätte durchgeführt hat, endete die Räum- und Streupflicht daher nicht wie an sich von der gemeindlichen Satzung in seinem Ort vorgesehen um 20 Uhr, sondern besteht solange die Veranstaltung andauert.

Allerdings dann auch interessant, was das OLG zum Mitverschulden ausführt. Habe ein Geschädigter/Gast den Zustand der Straße erkannt und sich „zum Luft schnappen“ gleichwohl darauf begeben, sei ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, das das OLG im entschiedenen Fall mit 2?/?3? angenommen hat. Da sich die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes gerade auch auf alkoholisierte Gäste beziehe, führe eine Alkoholisierung eines Gastes allenfalls dann zu einem Mitverschulden, wenn sie so hoch ist, dass sie zu feststellbaren Ausfallerscheinungen führt:

„Zu berücksichtigen war bei der gem. § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten an dem Unfall des Klägers, dass Verkehrssicherungspflichtverletzungen nur in dem Maße zu einer Haftung eines Verkehrssicherungspflichtigen führen können, in dem sich für den Verletzten ein nicht anders abzuwendendes und für ihn nicht erkennbares allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (vgl.: OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001, Az.: 13 U 171/01, m.w.N. zitiert nach juris). Die Anforderungen an die Gefahrsicherung sind herabgesetzt bei Gefahren, die jedem vor Augen stehen, und vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann, (vgl. BGH Urteil vom 11.12.1984, Az.: VI ZR 218/83 zitiert nach juris). Es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und kein Verbot, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen (vgl.: BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 223/07 zitiert nach juris). Wenn demnach eine Person – wie vorliegend der Kläger – sich „sehenden Auges“ und im vollen Bewusstsein der Gefährlichkeit ohne zwingenden Grund in eine Situation hinein begibt, und überwiegt die Eigenverantwortlichkeit im Rahmen einer bewussten Selbstgefährdung die schuldhafte Verletzung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht zum Schutze von arglosen Dritten erheblich. Der Kläger, der in der Situation erkannt hatte, dass die Straße jenseits des „Tritts“ „spiegelblank“ war, und der zudem keinen zwingenden Grund hatte, von dem geräumten und gestreuten „Tritt“ vor der Gaststätte hinunter auf die erkannt eisglatte Fahrbahn der „W. Promenade“ zu treten, sondern dies nur aus Lust und Laune tat, handelte dabei in hohem Maße eigenverantwortlich und in bewusster Eingehung eines erheblichen Risikos für seine eigene Person.

Über diese erhebliche bewusste Selbstgefährdung hinaus war eine Alkoholisierung des Klägers nicht als weiteres Verschulden gegen sich selbst zu berücksichtigen. Der Kläger hatte unstreitig nur in geringem Maße – nämlich 3 Bier a 0,3 l in dem gesamten Zeitraum von seinem Eintreffen am frühen Abend bis gegen 23:00 Uhr – zu sich genommen. Diese geringe unstreitige Alkoholisierung führte nicht zu feststellbaren Ausfallerscheinungen bei dem Kläger. Außerdem bezieht sich – wie ausgeführt – die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes gerade auch auf alkoholisierte Gäste, so dass der Umstand einer gewissen Alkoholisierung ohne festgestellte Ausfallerscheinungen sich im Rahmen dieser Abwägung beiderseitigen Verschuldens nicht zulasten des Gastes auswirken konnte.“

 

„Kotzen“ nur mit Warndreieck

FEXX at wikimedia.org

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Vor einigen Tagen ist die Meldung zum OLG Hamm, Urt. v. 29.10.2013 – 26 U 12/13 – über die Ticker gelaufen, das sich mit der Frage auseinander setzt. In welchen Fällen – außer bei Pannen – ein Warndreieck aufgestellt werden muss.

Nach dem Sachverhalt hatte der Fahrer eines Sattelzuges, dem offenbar übel geworden war,  auf der BAB A 10, angehalten. Er hielt am rechten Fahrbahnrand der BAB, die an der Stelle einen Seitenstreifen nicht hatte. Der Fahrer stellte lediglich das Warnblinklichtdes Sattelzuges  an. Nachdem seine Überlkeit abklang, reinigte er noch den Innenraum – offenbar hatte er sich da erbrochen – seines Gefährts. Wenig später streifte dann ein anderer LKW aus Unachtsamkeit das Fahrzeug. Es entstand ein Sachschaden von 29.000 €. Die Haftpflichtversicherung hat den Schaden zur Hälfte reguliert. Der Halter des Sattelzuges, eine Logistikfirma wollte mehr.

Mehr war beim OLG aber nicht drin. Denn:

„Im Rahmen der  Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr hat der Senat berücksichtigt, dass der Verkehr auf der Autobahn wegen des Verbots gemäß § 18 Abs. 8 StVO grundsätzlich nicht mit haltenden Fahrzeugen  rechnen muss, insbesondere nicht mit einem LKW, der noch recht weit in die Fahrspur hineinragt. Bereits aus diesem Grund ist ein Halten nur in zwingenden Fällen zulässig, erfordert dann aber alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO. Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge I bei seinem berechtigten gesundheitlichen Notstopp (BGH VersR 1975, 1024, 1025 m.w.N.; 1979, 323, 324) zwar ein Warnblinklicht eingeschaltet, aber kein Warndreieck aufgestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei seinem Verhalten, zunächst den Eimer auszukippen und sich selbst zu säubern statt entweder ein Warndreieck aufzustellen oder sofort weiterzufahren, sogar um eine schuldhafte Handlung handelt; denn in jedem Fall ist es dadurch zu einer erheblichen Erhöhung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gekommen, die vom Senat mit mindestens 50% angesetzt wird, und zwar auch unter Berücksichtigung der vom klägerischen LKW selbst ausgehenden Betriebsgefahr.“

Also: „Kotzen“ nur mit Warndreieck

Serienstraftat: Sexueller Missbrauch eines Kindes

© Dan Race - Fotolia.com

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Na, da ist es aber offenbar „fröhlich“ hin und her gegangen zwischen dem LG Frankfurt/oder und dem OLG Brandenburg  in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Anders kann man das BGH, Urt. v. 22.10.2013 – 5 StR 297/13 nicht verstehen, wenn der BGH darauf hinweist, dass: „Nachdem insoweit wiederholt nach § 206a StPO ergangene Einstellungsbeschlüsse des Landgerichts in der Beschwerdeinstanz aufgehoben worden waren, hat das Landgericht die Tatvorwürfe 1 bis 5 nunmehr durch das angefochtene Urteil eingestellt, weil die Anklageschrift – entgegen der letzten Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts – insofern nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genüge.“

„Gewonnen“ hat das OLG, denn der BGH hat die Einstellungsentscheidung des LG kassiert und damit das OLG inzidenter bestätigt. Er führt zu den Anforderungen an die Anklage bei einer Serienstraftat in Form sexueller Übergriffe gegenüber einem Kind aus:

„Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die häufig – so auch im vorliegenden Fall – erst nach längerer Zeit angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oftmals nicht möglich. Das darf einer Anklageerhebung nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt die Anklageschrift in diesen Fällen bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Ver-fahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f. mwN).

Diesen Anforderungen wird die Anklage noch gerecht. Sie geht davon aus, dass es in den Tatzeiträumen zu einer Vielzahl ähnlicher sexueller Übergriffe des Angeklagten auf seine Tochter C. gekommen ist. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb – unter Bezeichnung des Opfers, des Tatortes und der Tatzeiträume – nur Taten angeklagt, die sich in ihrer konkreten Ausführungsart unterscheiden. Die individualisierenden Merkmale lassen trotz der zum Teil langen Tatzeiträume konkrete Lebenssachverhalte erkennen und die Taten von anderen möglichen Übergriffen abgrenzen. Dass die Taten auch etwa detailreicher hätten dargestellt werden können (vgl. wesentliches Ergebnis der Ermittlungen, S. 20 der Anklageschrift) steht dem nicht entgegen. Eine Begrenzung der Anklage auf den Initialfall und jeweils einen Fall mit einer weitergehenden, je individuell unterschiedlichen Modalität hat – worauf das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zu Recht hingewiesen hat – zur Folge, dass nach einem Sachurteil auf der Grundlage dieser Anklage auch für weitere gleichartige oder ähnliche Taten in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes von einem Strafklageverbrauch auszugehen sein wird.“

Und die Frage hat den BGH in der letzten Zeit mal wieder häufiger beschäftigt, wie der BGH, Beschl. v. 21.08.2013 – 2 StR 311/13 – zeigt/beweist.

Mehr als 5 Stunden HV-Dauer beim Schwurgericht – bringt mehr als die Mittelgebühr

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Zum (Fast)Wochenausklang dann ein wenig Gebührenrecht, mal eine schöne/“verteidigerfreundliche“ Entscheidung des OLG Stuttgart zur Bemessung der Terminsgebühr in Schwurgerichtsverfahren. Denn mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2013 – 2 Ws 263/13 – kann man argumentieren, beim Schwurgericht, aber nicht nur dort, sondern auch in anderen Fällen der Terminsgebühr. Die Nebenklägerin hatte im Verfahren für zwei Hauptverhandlungstermine von offenbar mehr als 5 Stunden jeweils (nach altem Recht) jeweils 700,00 € geltend gemacht. Und vom OLG – in Abweichung von den Vorstellungen der Rechtspflegerin – auch bekommen:

„Zwar kann eine Erhöhung der Mittelgebühr hier bei der Abwägung nach § 14 RVG nicht bereits auf den Umstand gestützt werden, dass das Verfahren vor dem Schwurgericht stattfand, da dies bereits im erhöhten Gebührenrahmen berücksichtigt ist, so dass maßgeblich auf andere Umstände abzustellen ist.

Vorliegend rechtfertigt – entgegen der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung – bereits die Dauer der Hauptverhandlung an beiden Verhandlungstagen eine Erhöhung der Mittelgebühr, ohne dass es insoweit auf weitere besondere Schwierigkeiten des im Ganzen als durchschnittlich einzustufenden (Schwurgerichts-) Falles ankäme. Der Rechtspflegerin ist zwar zuzugeben, dass die durchschnittliche Dauer eines Hauptverhandlungstages vor dem Schwurgericht regelmäßig länger sein wird, als etwa vor den Amtsgerichten, so dass nicht bereits jede mehrstündige Hauptverhandlung eine Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertigt. Dass damit aber jede Berücksichtigung überdurchschnittlicher Verhandlungsdauer ausgeschlossen wäre, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum KostRMoG, BT-Drucks. 15/1971, S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG).

Durch die Einführung der Längenzuschläge VV Nr. 4122 und 4123 RVG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Hauptverhandlungen auch vor dem Schwurgericht mit einer Dauer von über 5 Stunden für überdurchschnittlich erachtet. Da bei den Ansprüchen des beigeordnete Verteidigers bzw. Nebenklagevertreters gegen die Staatskasse keine Möglichkeit besteht, diesen Sonderaufwand durch Einordnung des Falles in eine Rahmengebühr Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber insoweit Längenzuschläge eingeführt. Auch wenn diese für den gewählten Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter nicht gelten, so dienen sie gleichwohl der Orientierung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG (Gesetzentwurf, a.a.O. S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2009 – 4 Ws 56/09 -, […], Rn. 37; OLG Köln, AGS 2008, 32; KG, StV 2006, 198; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorb. 4, Rn. 30). Wollte man die Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht unberücksichtigt lassen, so hätte dies zur Folge, dass bei ansonsten durchschnittlichen Fällen ab einer Verhandlungsdauer von über 5 Stunden der gewählte Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter stets geringere Gebühren erhielte als im Falle der Beiordnung. Zwar besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass die Gebühren eines gewählten Verteidigers nicht geringer sein dürften als die eines Pflichtverteidigers (KG a.a.O.). Dass dies aber gesetzlich normiert in der Vielzahl der Fälle, in denen es vor den Schwurgerichten in ansonsten durchschnittlichen Verfahren zu ganztägigen Hauptverhandlungen kommt, zwingend der Fall sein sollte, ist mit der ansonsten für die Rahmengebühren getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf a.a.O. S. 220), wonach der Pflichtverteidiger 80% der Mittelgebühr des Wahlverteidigers erhalten soll, nicht vereinbar. Eine Verfahrensdauer von über fünf Stunden ist daher auch beim Wahlverteidiger bzw. gewählten Nebenklagevertreter als überdurchschnittliche Inanspruchnahme anzusehen, die sich in der Höhe des Gebührensatzes niederschlägt (KG a.a.O).

Dem beigeordneten Nebenklagevertreter stünden im vorliegenden Fall bei Verhandlungsdauern von jeweils über fünf Stunden insoweit aus VV Nr. 4120 und 4122 pro Verhandlungstag 534 € zu. Schon hinter diesem Betrag bleibt die Kostenfestsetzung des Landgerichts zurück.

Unter weitergehender Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dem beigeordneten Rechtsanwalt 80% der jeweiligen Mittelgebühr zuzusprechen, wäre vorliegend eine Festsetzung von 667,50€ für den gewählten Nebenklagevertreter sachgerecht. Hiervon weicht die geltend gemachte Gebührenhöhe von 700,– € aber nicht so weit ab, dass sie unbillig wäre. Auch sie ist mithin verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).“

Ich weiß, immer noch nicht berückend. Aber die Argumentation ist gut und: Kleinvieh macht auch Mist.

 

Da war Leben in der Bude, oder: Der „Quatsch“ des Herrn Gabriel

© Marcito - Fotolia.com

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Da war gestern Abend mal Leben in der Bude = im „Heute-Journal“, als die (arme) Moderatorin Marietta Slomka den SPD-Vorsitzenden und designierten Vizekanzler der GroKo Sigmar Gabriel interviewte zu dem Thema: Ist der Mitgliederentscheid der SPD verfassungswidrig bzw. bringt er verfassungsrechtliche Probleme, oder nicht? Frau Slomka hielt Herrn Gabriel die Meinung eines Verfassungrechtlers – ich meine es war Prof. Degenhart – vor, der das meint, andere meinen es nicht. Also zumindest ein Streit bei den Verfassungsrechtlern und ein „Patt“, jedenfalls kein Streit, den man mit „Quatsch“ abtun kann und als Vorsitzender einer der Parteien der GroKo auch nicht abtun sollte.

Ich kann ja verstehen, dass Herr Gabriel die Fragen nicht passend findet bzw. nicht mag. Hat er doch alles so schön eingefädelt und aus den mageren 25.7 % seiner Partei bei der Bundestagswahl, die er (mit) zu verantworten hat – aber niemand hat gefragt -, sehr viel mehr gemacht. Vor allem als die Grünen nicht oder noch nicht wollten bzw. konnten, war klar: Das wird teuer für die CDU. Ein schönes Beispiel, wie sich Gewichte verschieben können, wenn man geschickt taktiert. Und der Mitgliederentscheid, das war schon geschickt. Und dann kommt da so eine Moderatorin und fragt nach der Verfassung. Aber, bitte, wo sind wir denn. So ein Quatsch.

Ob in Sache: Mitgliederentscheid, wirklich verfassungsrechtlichen Probleme bestehen, weiß ich nicht. Ich bin kein Verfassungsrechtler. M.E. spielt der Mitgliederentscheid auf einer anderen Ebene, an der Zusammensetzung des Parlaments ändert er nichts. Obwohl natürlich nicht zu verkennen ist, dass nun die Mitglieder einer Partei über die Regierung entscheiden. Wie das mit Art. 38 GG zusammenpasst, weiß ich nicht. Aber: Darüber wird es bestimmt demnächst Dissertationen und/oder juristische Hausarbeiten geben. Vielleicht werden die die Fragen beantworten. Jedenfalls: „Quatsch“ ist es nicht