Widersprüchliches Vorbringen – da ist man beim BGH „not amused“

© AllebaziB - Fotolia.com

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In einem der Verfahren, in denen das Urteil durch das „Verständigungsurteil“ des BVerfG vom 19.03.2013 aufgehoben worden ist, wird im nun wieder/noch beim BGH anhängigen Revisionsverfahren um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers gekämpft. Begründung für den Entpflichtungsantrag: Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger. Das reicht dem BGH so aber nicht, zumal der Angeklagte auch noch widersprüchlich vorträgt. Man merkt dem BGH, Beschl. v. 17.03.2013 – 1 StR 443/10 – schon an, dass der Vorsitzende, der den Entpflichtungsantrag zurückgewiesen hat, not amused ist. Er führt aus:

„Der Entpflichtungsantrag des Angeklagten und der Beiordnungsantrag von Rechtsanwältin K. bleiben erfolglos.1. Der Angeklagte beruft sich zur Begründung seines Entpflichtungsantrages auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Pflichtverteidiger. Die Behauptung, das Vertrauen zwischen Verteidiger und Angeklagten bestehe nicht mehr, kann für sich genommen einen Anspruch auf Widerruf der Bestellung eines Verteidigers nicht begründen. Sie muss auf konkreten Tatsachenvortrag gestützt sein (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 1 StR 649/07, StraFo 2008, 243 mwN). Hieran fehlt es indes.

Der Angeklagte führt zwar an, der Pflichtverteidiger habe gegen seinen ausdrücklich geäußerten Wunsch im Verfahren vor dem Landgericht München II an einer Verständigung mitgewirkt. Im Revisionsverfahren hatte der Angeklagte indes zur Begründung der Revision noch vortragen lassen, sowohl der Pflichtverteidiger als auch er selbst hätten dem Verständigungsvorschlag des Gerichts seinerzeit ausdrücklich zugestimmt (RB S. 8).

Entgegen seiner weiteren Behauptung – er habe sich wegen der gegen seinen Willen erfolgten Verständigung „fortan“ von Rechtsanwältin K. verteidigen lassen und wolle dies auch weiterhin – hat sich der Angeklagte zudem im gesamten ersten Revisionsverfahren weiter durch Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger und durch Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als Wahlverteidiger vertreten lassen. Rechtsanwältin K. hat sich demgegen-über erstmals am 20. März 2013 als Verteidigerin angezeigt.

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