Pocketbike – Kraftfahrzeug – ja oder nein?

© Margo Harrison - Fotolia.com

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Für all diejenigen, die ein sog. Pocketbike in der Garage stehen haben, ist der OLG Dresden, Beschl. v. 11.09.2013 – 2 OLG 21 Ss 652/13 von Bedeutung, denn der befasst sich mit den rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb und die Nutzung eines Pocketbikes im Straßenverkehr.

Das LG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen des LG „fuhr der Angeklagte an fünf (genau bezeichneten) Tagen im Mai 2012 jeweils (zu drei bzw. zwei genau bezeichneten Zeitpunkten) „mit einem Pocketbike mit einem Hubraum von ca. 40 ccm ohne amtliches Kennzeichen auf der dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden W-Straße in R., obwohl er die zum Führen dieses Kraftfahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Außerdem verfügte der Angeklagte für dieses Kraftfahrzeug nicht über den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag. Das wusste der Angeklagte.

Das OLG bestätigt die Annahme des LG, dass es sich bei dem benutzten Pocketbike um ein „Kraftfahrzeug“ gehandelt hat:

Rechtlich zutreffend stuft das Berufungsgericht das hier maßgebliche Pocketbike – in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug – wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zum Personenbeförderung als „Kraftfahrzeug“ im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ein. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV) -, ohne dass es hierfür (angesichts der fehlenden Eigenschaft des Fahrzeugs als insbesondere einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV) auf weitere Feststellungen zur Begrenztheit der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit ankäme. Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall – in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) – zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet, § 1 PflVG.“

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