Folgen der Einlassung – manchmal da, wo man nicht damit rechnet

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Zu seiner guten Verteidigung gehört immer auch, dass der Verteidiger seinem Mandanten klar macht, welche Auswirkungen seine Einlassung ggf. an einer Stelle haben kann, wo man auf den ersten Blick gar nicht mit Auswirkungen rechnet. Das ist m.E. das Fazit aus dem VGH Hessen, Beschl. v. 10.08.2013 – 5 A 1656/13.Z. Da hatte der früherer Betroffene in seinem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen anderen als Fahrer angegeben und war deswegen wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden. Diese Verurteilung hatte das Straßenverkehrsamt dem KBA gemeldet. Das führt zu einer Verwarnung des Betroffenen. Dagegen wehrt sich der Betroffene im Rahmen der Anfechtung des mit der Verwarnung verbundenen Kostenbescheides. Er hat damit weder beim VG noch in der Berufung beim VGH Erfolg. Denn:

Denn die Überprüfung der Richtigkeit der Punktebewertung durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 4, 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB wurde zu Recht mit fünf Punkten bewertet, da es sich um eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr handelt. Ein derartiger Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist auch dann gegeben, wenn durch die Tat spezifische Belange der Verkehrssicherheit berührt sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 5. Februar 2008 – 4 VAs 1/08 -, VerkMitt 2008, Nr. 37 = NStZ-RR 2008, 214). Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten dienen gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG auch der Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vor diesem Hintergrund weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass der Kläger die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung einem Dritten zur Last gelegt hat, um einer eigenen Eintragung im Verkehrszentralregister zu entgehen. Die daraus resultierende rechtskräftige Verurteilung wegen falscher Verdächtigung ist damit letztlich auch eine Reaktion auf den Manipulationsversuch des Klägers, Indizien für eigene Eignungsmängel als Kraftfahrer zu verdecken. Damit sind durch die Tat spezifische Belange der Verkehrssicherheit betroffen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Blatt 4 letzter Absatz und 5 des Urteilsumdrucks), Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).“

Und: M.E. hätte der Weg über §§ 23 ff. EGGVG gegangen werden müssen.

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