Der besoffene Pilot im Straßenverkehr

© Laif Andersen - Fotolia.com

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Ein Pilot fährt besoffen Fahrrad. Deshalb wird von der Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines MPU-Gutachtens verlangt. Als der Pilot sich weigert, wird die Fahrerlaubnis entzogen.Der Pilot wendet ein, die Anordnung der MPU sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil er wegen desselben Vorfalls an einem Selbsthilfeprogramm seines Arbeitgebers teilnimmt, das u.a. eine dreijährige Abstinenzphase und psychotherapeutische Begleitung vorsieht. Das hat ihm nicht geholfen. Das VG hat seine Klage abgewiesen. Das OVG Sachsen hat das im OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.07.2013 – 3 L 693/12 – bestätigt, und zwar wie folgt:

Der Beklagte war aufgrund einer Fahrradfahrt des Klägers unter Einfluss von Alkohol (1,97 ‰ Blutalkohol) grundsätzlich berechtigt, ihm gegenüber die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit dem Prüfauftrag, ob zu erwarten sei, dass er „zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder […] als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor[liegen], die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen“ anzuordnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.02.2011 – OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11 -; OVG Koblenz, Urt. v. 17.07.2012 – 10 A 10284/12 -; beide: […]). …………..

Die Anordnung des Gutachtens war auch nicht – wie der Kläger meint – deshalb rechtswidrig, weil das Luftfahrt-Bundesamt seinerseits zur Überprüfung der Flugtauglichkeit des Klägers auf die Vorlage eines Gutachtens verzichtet hat und die Teilnahme des Klägers an dem sog. „Anti-Skid-Programm“ des Arbeitgebers des Klägers, einem Selbsthilfe-Abstinenz-Programm mit therapeutischer Begleitung, als ausreichend zur Sicherstellung der Flugtauglichkeit erachtet. Denn zum einen unterscheiden sich die Prüfungsgegenstände der beiden Überprüfungsverfahren maßgeblich, so dass eine Vergleichbarkeit nicht herzustellen ist. Zum anderen ist der Verzicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten anders als nach den für die Fluglizenz des Klägers anzuwendenden Vorschriften des LuftVZO sowie der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals (BAnz. Nr. 94a vom 23.05.2007, – JAR FCL 3 deutsch -) nach Maßgabe des StVG, der FeV oder der StVZO nicht vorgesehen.

Am augenfälligsten ist der Unterschied zwischen den Anforderungen an die notwendige Zuverlässigkeit zur Erteilung einer Fluglizenz und den daran anknüpfenden Zweifeln an der Flugtauglichkeit und den „Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“, die zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung für Fahrerlaubnisinhaber führen. So besitzt ein Bewerber um eine Fluglizenz bzw. deren Inhaber die für die Erteilung erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn er „regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente“ missbraucht, § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LuftVZO. Eignungszweifel zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV können hingegen schon bei einmaligem Alkoholmissbrauch auftreten, der zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ führt, wenn der Betroffene in diesem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt. Eine Regelmäßigkeit ist hier nicht notwendig. Auch tatsächlich feststellbare „psychische Störungen oder Verhaltensstörungen durch Alkohol“, die Ziffer 4 des Anhangs 10 zu den Abschnitten B und C der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals zu JAR FCL 3.205 und 3.325 als Voraussetzungen für eine Fluguntauglichkeit festlegt, sind für Zweifel an der Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht notwendig. Der Prüfungsmaßstab für die Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr ist danach ein anderer als der für den Erwerb einer Fluglizenz, so dass der Kläger mit seiner Argumentation, er erfülle durch die Einhaltung der Auflagen des Luftfahrt-Bundesamtes bereits höhere Anforderungen als sie der Beklagte aufgeben könne, nicht durchzudringen vermag.“

 

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