Wie oft darf der Verteidiger den Mandanten in der JVA besuchen?

© angelo sarnacchiaro – Fotolia.com

Erst jetzt bin ich auf den Beschluss des LG Stuttgart v. 31. 07. 2012 – 14 Qs 8/12 gestoßen, der immerhin schon mehr als ein Jahr alt ist. Ist aber vielleicht auch gut so, denn: Der Beschluss ist m.E. hinsichtlich der von ihm behandelten Frage, wie der (Pflicht)Verteidiger seinen Mandanten in der JVA besuchen darf, nicht zutreffend. Der Verteidiger hatte mit seinem Festsetzungsantrag acht Fahrten zu Besprechungsterminen mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt geltend gemacht. Davon sind nur fünf anerkannt worden. Die Absetzung hat das LG wie folgt begründet:

„1. Nur die Kosten von fünf Besprechungsterminen sind erstattungsfähig. Weitere Termine erscheinen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).

Zutreffend weist das Amtsgericht auf den überschaubaren Zeitraum der Pflichtverteidigung (20.07.2011 — 29.11.2011), die Ansetzung von nur einem Verhandlungstag und die zumindest teilgeständige Einlassung des Angeklagten hin. Die Zahl von acht Besprechungsterminen steht hierzu in einem auffällig hohen Verhältnis. Dies begründet einen Anscheinsbeweis gegen die Erforderlichkeit und verlagert die Darlegungslast auf den Verteidiger (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschl.v.04.06.2012 — 1 Ws 71/12). Diesem ist es unter Kostengesichtspunkten nicht ins freie Ermessen gestellt, wie oft er seinen Mandanten aufsucht. Insoweit gilt weiter der Grundsatz, dass der Verteidiger die Ausgaben für seine Tätigkeit möglichst niedrig halten muss. Dass er sich hierbei irren oder über das Ziel hinausschießen kann, liegt in der Natur der Sache (vgl. Gerold/Schmidt – Müller-Rabe, RVG, § 46 Rn. 81).

Konkrete Umstände, die in der vorliegenden Situation die Notwendigkeit von acht Besprechungsterminen begründen, legt die Beschwerde nicht dar. Eine allgemeingültige Regel, dass inhaftierten Personen, die eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, deren Vollstreckung möglicherweise nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, regelmäßiger Besuche bedürften, existiert nicht. Eine solche Regel besagte im Übrigen auch nichts zur Häufigkeit.“ solcher Besuche.

Dazu hier nur kurz Folgendes: M.E. so nicht richtig, denn: Es ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass grundsätzlich die Staatskasse die Beweislast dafür hat, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich gewesen sind und der Verteidiger grundsätzlich selbst entscheiden kann, welche Aufwendungen er zur Führung des Mandats für erforderlich i.S. des § 46 RVG hält. Das ist auch schon für Fahrtkosten für Besuche des Angeklagten in der JVA entschieden. Wenn sich allerdings Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der kostenschonenden Prozessführung des Pflichtverteidigers hindeuten, verlagert sich die Beweislast auf den Verteidiger verlagern. Von „Missbrauch“ konnte man hier m.E. noch nicht ausgehen. Acht Besuche des Inhaftierten in der JVA in einem Zeitraum von vier Monaten sind nicht missbräuchlich sondern liegen noch im Rahmen. Eine Erklärung, warum die anerkannten fünf Besuche ausreichend sein sollen, gibt das LG zudem nicht.

Aber ein bißchen ist der Verteidiger es leider auch selbst Schuld und da liegt für die Praxis die Bedeutung: Warum werden nicht zumindest mit der Beschwerde die konkreten Umstände, die in der vorliegenden Situation die Notwendigkeit von acht Besprechungsterminen begründen, darlegt. Dazu bestand doch, nachdem schon das AG einen Teil der geltend gemachten Auslagen nicht anerkannt hatte, Anlass genug. Gegen die Absetzungen musste mit der Beschwerde „angeschrieben“ werden. Die „Sache laufen zu lassen“ und die Beschwerde nicht konkret (!) zu begründen, führt dazu, dass Auslagen mit ziemlicher Sicherheit verloren gehen. Und das sollte doch nicht sein.

5 Gedanken zu „Wie oft darf der Verteidiger den Mandanten in der JVA besuchen?

  1. Michael Langhans Rechtsanwalt

    Hm, schwieriges Thema. Ich mag eigentlich kaum Ausführen, was man quasi wann und wo besprochen hat. Denn hier ist man ja doch quasi nahe am Parteiverrat bzw. Vertraulichkeitsverstoß, wenn man zu viel aus dem Nähästchen plaudert. Und zu sagen, Mandant ist einfach zu doof, man muss ihm alles 3x erklären ist doch auch keine Lösung. Wie löse ich das Problem also?

  2. Besitzloser

    Wahrscheinlich war der Verteidiger schlicht nicht achtmal da.

    Dies wäre aus betriebswirtschaftlichen Gründen für seine Kanzlei auch eine Katastrophe gewesen.

  3. Aze

    8mal in 4 Monaten, das ist einmal alle zwei Wochen. Das halte ich für normal. Verteidiger besuchen ja meist mehrere Mandanten auf einmal an solchen Tagen, also ist das auch kein betriebswirtschaftliches Problem

  4. Detlef Burhoff

    Warum sind Sie meist so negativ? Und warum unterstellen Sie dem Verteidiger einen Betrugsversuch? Dafür gibt der Beschluss, wenn ich mich richtig erinnere, nichts her. Muss das sein?

  5. Pingback: Selbstleseverfahren, Band 20 - Strafakte.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert