Einhellige Meinung: Wenn nicht dann, wann denn dann?

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Ich schaue ja immer mal im Rechtspflegerforum, ob und was es Neues gibt. Und da bin ich vor einiger Zeit auf das Posting gestoßen „Pflichtverteidigervergütung nach Rücknahme der Berufung“ Da ging es um Folgendes – ich zitiere:

Wir haben hier eine Frage zur Plichtverteidigervergütung – jemand evtl. ein Idee?
Schilderung des Sachverhalts:
Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in der I. Instanz erfolgt.
Urteil ergeht am 03.01.2013 in der I. Instanz mit Verurteilung des Angeklagten.
Am 10.01.2013 legt RA Berufung – ohne Begründung – gegen das Urteil ein.
Am 14.01.2013 erfolgt die Urteilszustellung an die Staatsanwaltschaft.
Am 18.01.2013 erbittet RA eine Abschrift des Sitzungsprotokolls.
Am 28.2013 erfolgt „Begleitverfügung“ des Staatsanwalts u. a. an Richter der 1. Kleinen Strafkammer einen Termin anzuberaumen.
Richter am Landgericht fertigt Beschluss am 07.05.2013: Angeklagter soll untersucht werden (durch einen Sachverständigen). Ein Verhandlungstermin ist nicht bestimmt worden.
Termin beim Sachverständigen ist am 15.07.2013 – den hat der Angeklagte nicht wahrgenommen
Am 16.07.2013 erfolgt die Rücknahme der Berufung durch RA – ohne Begründung.
Beschluss am 17.07.2013: Angeklagter trägt Kosten der Berufung.

Am 16.07.2013 Einreichung der Gebührennote des RA:
Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG 216,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 4141, 4126 VV RVG 216,00 EUR
+ Auslagen + Umsatzsteuer
= 537,88 EUR

Sind die Gebühren festsetzungsfähig? Danke für eure Rückmeldungen…“

Und wer gedacht hatte, dass es danach losgeht mit mehr oder weniger abenteuerlichen Begründungen/Konstruktionen, warum die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht festzusetzen sein sollte, der wird feststellen: Er hat sich getäuscht. Denn einhellige (zutreffende) Meinung war: Keine Bedenken, die gebühr ist entstanden und festzusetzen.

Ich habe natürlich meinen Senf auch dazu gegeben und gepostet: Wenn nicht dann, wann denn dann?

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