Ein lachendes und ein weinendes Auge….

© lassedesignen – Fotolia.com

Ein lachendes, ein weinendes Auge hatte der Verteidiger, der mir den von ihm erstrittenen OLG Celle, Beschl. v. 31.07.2013 – 322 SsBs 65/13 übersandt hat.

Das lachende Auge bezieht sich auf die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung wegen nicht ausreichender Feststellungen. Insoweit aber auch nichts Besonderes, denn es ist ständige Rechtsprechung der Obergerichte, dass dass bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen es, da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben kann. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (so schon BGHSt 39, 291 ff. und im Anschluss daran alles OLG). Insoweit war das AG-Urteil zu knapp begründet, denn:

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsfeststellungen nicht. Das Urteil teilt zur festgestellten Geschwindigkeit lediglich mit, der Betroffene habe die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 163 km/h passiert und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 63 km/h überschritten. Hieraus ist für den Senat nicht erkennbar, ob es sich bei den 163 km/h um die von der Geschwindigkeitsmessanlage gemessene Bruttogeschwindigkeit des Pkws des Betroffenen oder um die – nach Toleranzabzug ermittelte – vorwerfbare Geschwindigkeit handelt. Zudem kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht den zutreffenden Toleranzabzug zugrunde gelegt hat. Da der Senat die Berücksichtigung des Toleranzabzuges auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Urteiles entnehmen kann und zudem an keiner Stelle des Urteiles deutlich wird, dass es sich bei der zugrunde gelegten Geschwindigkeit von 163 km/h um diejenige nach Abzug des Toleranzwertes handelt, konnte das Urteil aufgrund des aufgezeigten Mangels keinen Bestand haben.

Das weinende Auge des Kollegen bezog sich auf die Segelanweisung des OLG:

„Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das in den Urteilsgründen ordnungsgemäß in Bezug genommene und damit für den Senat zugängliche Foto (BI. 1 Bd. I d. A.) jedenfalls generell zur Identifizierung von Personen geeignet ist.“

Damit ist die Frage der Täteridentifizierung, die auch streitig war, gleich inzidenter mitentschieden und das AG weiß, wie es mit dem Lichtbild umgehen muss. Das hat den Kollegen weniger gefreut. 🙁

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert